Commission Regulation (EEC) No 2960/77 of 23 December 1977 on detailed rules for the sale of olive oil held by intervention agencies

Published date30 December 1977
Subject MatterOils and fats
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 348, 30 December 1977,Gazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 348, 30 dicembre 1977,Journal officiel des Communautés européennes, L 348, 30 décembre 1977
Konsolidierter TEXT: 31977R2960 — DE — 01.03.1986

1977R2960 — DE — 01.03.1986 — 001.001


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►B VERORDNUNG (EWG) Nr. 2960/77 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1977 über Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 348, 30.12.1977, p.46)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Verordnung (EWG) Nr. 883/79 der Kommission vom 3. Mai 1979 L 111 16 4.5.1979
►M2 Verordnung (EWG) Nr. 914/80 der Kommission vom 15. April 1980 L 98 6 16.4.1980
►M3 Verordnung (EWG) Nr. 2309/80 der Kommission vom 3. September 1980 L 233 13 4.9.1980
►M4 Verordnung (EWG) Nr. 3473/80 der Kommission vom 30. Dezember 1980 L 363 49 31.12.1980
►M5 Verordnung (EWG) Nr. 1852/82 der Kommission vom 9. Juli 1982 L 203 17 10.7.1982
►M6 Verordnung (EWG) Nr. 2041/83 der Kommission vom 22. Juli 1983 L 200 25 23.7.1983
►M7 Verordnung (EWG) Nr. 1922/85 der Kommission vom 11. Juli 1985 L 180 26 12.7.1985
►M8 Verordnung (EWG) Nr. 3818/85 der Kommission vom 30. Dezember 1985 L 368 20 31.12.1985



▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2960/77 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1977

über Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1707/73 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung Nr. 171/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2429/72 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1226/77 der Kommission vom 8. Juni 1977 ( 5 ), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2375/77 ( 6 ), sind die Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen festgelegt worden. Damit das Öl zum Zweck der Ausfuhr verkauft werden kann, ist die genannte Verordnung zu ergänzen. Wegen der zahlreichen Änderungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 1226/77 der besseren Übersichtlichkeit halber durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

Beim Verkauf von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen auf dem Markt der Gemeinschaft oder zum Zweck der Ausfuhr darf es zu keiner unterschiedlichen Behandlung der in der Gemeinschaft ansässigen Käufer kommen; auch muß der Verkauf zu den bestmöglichen wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen. Das Ausschreibungsverfahren ist hierfür ein geeignetes Mittel.

In einigen besonderen Situationen dürfte es jedoch zweckmäßig sein, an Stelle des Ausschreibungsverfahrens andere Verfahren anzuwenden.

Damit der Absatz von Olivenöl bei der günstigsten Marktlage stattfindet, ist der Verkauf von einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG getroffenen Maßnahme abhängig zu machen.

Für den Fall drohender Marktstörungen muß eine Höchstmenge festgelegt werden können, für die ein einzelner an einer Ausschreibung teilnehmender Bieter den Zuschlag erhalten darf.

Der Zweck der Ausschreibung besteht darin, den günstigsten Preis zu erzielen; daher müssen diejenigen Bieter, die unter Einhaltung eines unter Berücksichtigung der Marktlage festgesetzten Mindestpreises die höchsten Preise geboten haben, den Zuschlag erhalten. Ferner sind Bestimmungen für den Fall vorzusehen, daß in verschiedenen Angeboten für dieselben Mengen derselbe Preis geboten wird. Bei Verkauf zum Zweck der Ausfuhr können jedoch wegen der Entfernung des Gemeinschaftsmarktes zu den Bestimmungsländern einerseits und der besonderen Einfuhrbedingungen in einigen Bestimmungsländern andererseits in jedem Fall mehrere Mindestpreise festgesetzt werden.

Es ist angebracht eine einheitliche Regelung bezüglich des Stadiums, auf das sich die Mindestverkaufspreise der in Intervention befindlichen Erzeugnisse beziehen, zu erstellen; in Erwartung einer Lösung dieses Problems, sollte das im Olivenölsektor bestehende System beibehalten werden.

In einigen Fällen wird Oliventresteröl in besonders großen Behältern gelagert. Der Verkauf einer solchen Menge kann nur eine begrenzte Anzahl von Käufern interessieren.

Die Umfüllung dieses Öls in andere Behälter kann technisch schwierig sein. In diesem Fall müßte das Öl in mehreren Teilmengen abgesetzt werden können.

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Verkaufsgeschäfte empfiehlt es sich, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und in jedem Angebot bestimmte Angaben zu verlangen.

Die Einreichung eines Angebots wird erleichtert, wenn den Interessenten die Möglichkeit gegeben wird, sich über die Merkmale der zum Verkauf bestimmten Erzeugnisse zu unterrichten. Es sind daher Vorkehrungen zu treffen, damit eine Beanstandung der Merkmale des Erzeugnisses, das den Interessenten eventuell zugeteilt wird, ausgeschlossen ist.

Um sicherzustellen, daß die sich aus der Vorlage des Kaufantrags ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden, muß eine Sicherheitsleistung vorgesehen werden.

Da die verkaufte Ölmenge von der tatsächlich übernommenen Menge abweichen kann, kann der endgültige Verkaufspreis erst bei Beendigung der Übernahme berechnet werden. Um eine korrekte Abwicklung des Verkaufs zu gewährleisten, ist vor der Übernahme des Öls die Zahlung eines vorläufigen Preises vorzusehen.

Um den raschen Absatz des verkauften Olivenöls zu gewährleisten, ist neben dem Zeipunkt, (SIC! Zeitpunkt,) zu dem das verkaufte Öl dem Käufer zur Verfügung zu stellen ist, auch der Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Übernahme des Öls abgeschlossen sein muß. Außerdem ist festzulegen, daß die Folgen einer Verzögerung bei der Übernahme zu Lasten des Käufers gehen.

Um sicherzustellen, daß das zur Ausfuhr verkaufte Öl der vorgesehenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt wird, ist eine Sicherheitsleistung vorzuschreiben.

Der Mindestausschreibungspreis für die Ausfuhr wird nach Maßgabe des Weltmarktpreises festgesetzt. Daher ist für das im Wege der Ausschreibung erworbene Öl keine Ausfuhrerstattung zu gewähren.

Die Situation des auf diese Weise ausgeführten Olivenöls ist vergleichbar mit der von Öl, für das die Ausfuhrerstattung gewährt wurde. Dieses Öl kann infolgedessen unter den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Rates vom 25. März 1976 über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren ( 7 ), genannten Voraussetzungen in die Gemeinschaft nicht wiedereingeführt werden.

Öle, die Gegenstand einer Ausschreibung für die Ausfuhr waren, sind den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2448/77 ( 9 ), zu unterwerfen.

Um das vor der Ausfuhr zu raffinierende Öl kontrollieren zu können, muß das Verhältnis zwischen der verkauften, nicht behandelten und der ausgeführten Menge Öl festgelegt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1) Die Interventionsstellen dürfen Olivenöl aus ihren Beständen erst verkaufen, wenn über den Verkauf nach dem Verfahren in Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG entschieden worden ist.

Diese Maßnahme betrifft insbesondere:

den Verkauf von Olivenöl auf den Markt der Gemeinschaft oder zur Ausfuhr,

die Menge und Qualität des zu verkaufenden Öls,

das Verkaufsverfahren,

das bzw. die Daten der öffentlichen Bekanntmachung der Verkaufsausschreibung,

das bzw. die Verkaufsdaten,

gegebenenfals die Höchstmenge, für die einem einzelnen Bieter des Zuschlag erteilt werden kann.

▼M5

(2) Beim Verkauf zur Ausfuhr muß das Öl spätestens sechs Monate nach dem Verkauf in unverändertem Zustand oder nach einer der folgenden Behandlungen ausgeführt werden:

a) Raffination,

b) Abfüllung in unmittelbaren Umschließungen mit einem festzusetzenden Inhalt.

In jedem Fall muß es sofort genießbar sein.

Es kann aber mit anderen genießbaren Olivenölen gemischt sein.

▼B

Artikel 2

(1) Der Verkauf von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstelle erfolgt im Wege der Ausschreibung. In besonderen Situationen kann der Verkauf jedoch im Rahmen eines anderen Verfahrens erfolgen.

(2) Die Bedingungen der Ausschreibung oder jedes anderen Verkaufsverfahrens müssen allen Interessenten unabhängig von dem Ort ihrer Niederlassung in der Gemeinschaft gleichen Zugang und gleiche Behandlung gewährleisten.

Artikel 3

(1) Unter Ausschreibung ist die Aufforderung aller Interessenten zur Abgabe von Angeboten zu verstehen, wobei für jede Partie derjenige den Zuschlag erhält, der unter Berücksichtigung eines Mindestpreises den höchsten Preis bietet.

(2) Im Falle des Verkaufs für die Ausfuhr können je nach Bestimmungsland unterschiedliche Mindestpreise festgesetzt werden, wenn die Weltmarktlage oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.

(3) Der Mindestpreis wird nach dem Verfahren in Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgesetzt:

entweder gleichzeitig mit der Eröffnung der Ausschreibung,

oder auf der Grundlage der im Rahmen der Ausschreibung erhaltenen Angebote.

Wurde der Mindestpreis jedoch nicht mit der Eröffnung der Ausschreibung festgesetzt, kann nach demselben Verfahren auf Grund der erhaltenen Angebote beschlossen...

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