Verordnung (EU) 2015/2386 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

Published date18 December 2015
Subject Matterdumping
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 332, 18 dicembre 2015,Diario Oficial de la Unión Europea, L 332, 18 de diciembre de 2015,Journal officiel de l'Union européenne, L 332, 18 décembre 2015
Konsolidierter TEXT: 32015R2386 — DE — 18.12.2015

2015R2386 — DE — 18.12.2015 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EU) 2015/2386 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2015 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 111)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 050 vom 26.2.2016, S. 38 (2015/2386)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2015/2386 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 30. April 2015 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung ( 2 ) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (im Folgenden „Antidumpingverfahren“) betreffend die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“); das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 17. März 2015 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller — European Steel Association — (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von hochdauerfestem Betonstabstahl entfallen.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(2) Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um hochdauerfesten Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan-Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden; ihre Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Mio. Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen; Ursprungsland der betroffenen Ware ist die VR China; die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7214 20 00 , ex 7228 30 20 , ex 7228 30 41 , ex 7228 30 49 , ex 7228 30 61 , ex 7228 30 69 , ex 7228 30 70 und ex 7228 30 89 eingereiht. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben und sind für die Einreihung der Ware nicht verbindlich.
ANTRAG
(3) Der Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wurde vom Antragsteller am 19. November 2015 gestellt. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.
GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(4) Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren
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