Commission Regulation (EU) No 361/2014 of 9 April 2014 laying down detailed rules for the application of Regulation (EC) No 1073/2009 as regards documents for the international carriage of passengers by coach and bus and repealing Commission Regulation (EC) No 2121/98 (Text with EEA relevance)

Published date10 April 2014
Subject MatterLibertà di stabilimento,trasporti,Libertad de establecimiento,transportes,Liberté d'établissement,transports
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 107, 10 aprile 2014,Diario Oficial de la Unión Europea, L 107, 10 de abril de 2014,Journal officiel de l’Union européenne, L 107, 10 avril 2014
Konsolidierter TEXT: 32014R0361 — DE — 30.04.2014

2014R0361 — DE — 30.04.2014 — 000.003


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 361/2014 DER KOMMISSION vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 258 vom 3.10.2015, S. 11 (361/2014)
►C2 Berichtigung, ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 49 (361/2014)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 361/2014 DER KOMMISSION

vom 9. April 2014

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 3 und 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sind der Linienverkehr und bestimmte Sonderformen des Linienverkehrs genehmigungspflichtig.
(2) Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung sieht vor, dass bei dem in Artikel 2 Nummer 4 definierten Gelegenheitsverkehr ein Fahrtenblatt mitzuführen ist.
(3) Nach Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung gilt für die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Beförderungen im Werkverkehr eine Bescheinigungsregelung.
(4) Darüber hinaus sollte die Verwendung der in Artikel 12 derselben Verordnung genannten Kontrolldokumente sowie die Mitteilung der Namen der Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr durchführen, und der Anschlussverbindungen auf der Strecke an die betreffenden Mitgliedstaaten geregelt werden.
(5) Zur Vereinfachung ist es notwendig, das Fahrtenblatt für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr und die Kabotagebeförderung im Gelegenheitsverkehr zu vereinheitlichen.
(6) Das Fahrtenblatt, das bei der Kabotagebeförderung in Sonderformen des Linienverkehrs als Kontrolldokument verwendet wird, ist in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen.
(7) Die Formulare, die von den Mitgliedstaaten verwendet werden, um der Kommission statistische Daten zur Anzahl der für Linienverkehrsdienste und Kabotagebeförderungen erteilten Genehmigungen mitzuteilen, müssen vereinheitlicht werden.
(8) Im Interesse der Transparenz und der Klarheit sollten sämtliche Musterdokumente, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen ( 2 ) festgelegt sind, an die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen angepasst werden.
(9) Die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 sollte daher aufgehoben werden.
(10) Die Mitgliedstaaten benötigen für Druck und Verteilung der Dokumente einige Zeit. In der Zwischenzeit sollten die Verkehrsunternehmen weiterhin die in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vorgesehenen Dokumente verwenden können, auf denen anzugeben ist, dass sie den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 Rechnung tragen.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Straßenverkehr —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



ABSCHNITT I

KONTROLLPAPIERE

Artikel 1

(1) Das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) für den Gelegenheitsverkehr nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 muss dem Muster in Anhang I dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Fahrtenblätter sind in Heften zu jeweils 25 abtrennbaren Exemplaren in doppelter Ausfertigung zusammengefasst. Jedes Heft ist nummeriert. Die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnummeriert. Das Deckblatt des Heftes muss dem Muster in Anhang II entsprechen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um diese Anforderungen an die computergestützte Bearbeitung der Fahrtenblätter anzupassen.

Artikel 2

(1) Das Heft nach Artikel 1 wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar.

(2) Das Fahrtenblatt ist entweder vom Verkehrsunternehmer oder vom Fahrer vor Beginn einer jeden Fahrt in doppelter Ausfertigung in leserlicher und dauerhafter Schrift auszufüllen. Das Fahrtenblatt gilt für die gesamte Fahrtstrecke.

(3) Das Original des abgetrennten Fahrtenblattes muss sich während der gesamten Dauer der Fahrt, für die es ausgestellt wurde, in dem betreffenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift des Fahrtenblattes verbleibt am Sitz des Unternehmens.

(4) Der Verkehrsunternehmer ist für die Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.

Artikel 3

Wird ein Gelegenheitsverkehr von einer Gruppe von Verkehrsunternehmen betrieben, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind, und nehmen die Fahrgäste dabei gegebenenfalls bei einem anderen Verkehrsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlussverbindung auf der Strecke wahr, muss sich das Original des Fahrtenblattes in dem diesen Dienst ausführenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift dieses Fahrtenblattes befindet sich am Sitz jedes Unternehmens.

Artikel 4

(1) Die bei Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 15 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 als Kontrollpapiere verwendeten Fahrtenblätter sind vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.

(2) Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen in Sonderformen des Linienverkehrs gemäß Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist das Fahrtenblatt gemäß dem Muster in Anhang I in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen und vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.

Artikel 5

Das Fahrtenblatt berechtigt seinen Inhaber im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs zur Durchführung von örtlichen Ausflügen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Verkehrsunternehmen niedergelassen ist, wenn die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Örtliche Ausflüge müssen vor Abfahrt des Fahrzeugs zu dem entsprechenden Ausflug im Fahrtenblatt eingetragen werden. Das Original des Fahrtenblattes muss sich während des gesamten örtlichen Ausflugs im Fahrzeug befinden.

Artikel 6

Das Kontrollpapier ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.



ABSCHNITT II

GENEHMIGUNGEN

Artikel 7

(1) Der Genehmigungsantrag für Linienverkehrsdienste und genehmigungspflichtige Sonderformen des Linienverkehrs muss dem Muster in Anhang III entsprechen.

(2) Der Genehmigungsantrag muss folgende Angaben enthalten:

a) den Fahrplan;

b) die Fahrpreistabelle;

c) eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009;

d) detaillierte Angaben zu Art und Umfang des Verkehrsdienstes, den der Antragsteller betreiben will, falls es sich um einen Antrag auf Einrichtung eines Dienstes handelt, bzw. den er betrieben hat, falls es sich um einen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung handelt;

e) eine Karte in geeignetem Maßstab, auf der die Fahrtstrecke sowie die Orte eingezeichnet sind, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden;

f) einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann.

(3) Der Antragsteller übermittelt zur Begründung seines Antrags alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht.

Artikel 8

(1) Die Genehmigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.

(2) Jedes Fahrzeug, das im Rahmen eines genehmigungspflichtigen Verkehrsdienstes eingesetzt wird, muss eine Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Kopie davon mitführen.

(3) Die Genehmigung ist höchstens fünf Jahre gültig.



ABSCHNITT III

BESCHEINIGUNGEN

Artikel 9

(1) Bescheinigungen für den Werkverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 müssen dem Muster in Anhang V dieser Verordnung entsprechen.

(2) Das antragstellende Unternehmen muss der Genehmigungsbehörde nachweisen oder glaubhaft versichern, dass die in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Jedes Fahrzeug, das im Rahmen eines Verkehrsdienstes eingesetzt wird, für den eine Bescheinigungsregelung gilt, muss eine Bescheinigung oder eine beglaubigte Kopie davon während der gesamten Dauer der Fahrt mitführen, die jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen ist.

(4) Die Bescheinigung ist höchstens fünf Jahre gültig.



ABSCHNITT IV

ÜBERMITTLUNG STATISTISCHER DATEN

Artikel 10

Die Übermittlung von Daten über Kabotagebeförderungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erfolgt mittels einer Übersicht nach dem...

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