Commission Regulation (EU) No 255/2010 of 25 March 2010 laying down common rules on air traffic flow management (Text with EEA relevance)

Published date26 March 2010
Subject Mattertutela dei consumatori,trasporti,protección del consumidor,transportes,protection des consommateurs,transports
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 80, 26 marzo 2010,Diario Oficial de la Unión Europea, L 80, 26 de marzo de 2010,Journal officiel de l’Union européenne, L 80, 26 mars 2010
Konsolidierter TEXT: 32010R0255 — DE — 11.12.2017

02010R0255 — DE — 11.12.2017 — 003.001


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 255/2010 DER KOMMISSION vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 080 vom 26.3.2010, S. 10)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 923/2012 DER KOMMISSION vom 26. September 2012 L 281 1 13.10.2012
►M2 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1006 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2016 L 165 8 23.6.2016
►M3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2159 DER KOMMISSION vom 20. November 2017 L 304 45 21.11.2017




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 255/2010 DER KOMMISSION

vom 25. März 2010

zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung sind die Anforderungen an die Verkehrsflussregelung (im Folgenden „ATFM“) mit dem Ziel festgelegt, die verfügbare Kapazität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (im Folgenden „EATMN“) zu optimieren und die ATFM-Prozesse zu verbessern.

(2) Diese Verordnung gilt innerhalb des Luftraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 für

a) alle Flüge, die als allgemeiner Luftverkehr und ganz oder teilweise nach Instrumentenflugregeln (IFR) durchgeführt werden sollen oder durchgeführt werden;

b) alle Phasen der unter Buchstabe a genannten Flüge sowie für das Flugverkehrsmanagement.

(3) Diese Verordnung gilt für die folgenden Beteiligten oder ihre Beauftragten, die an ATFM-Prozessen beteiligt sind:

a) Betreiber von Luftfahrzeugen;

b) Stellen der Flugverkehrsdienste (im Folgenden „ATS-Stellen“), einschließlich ATS-Meldestellen und Platzkontrolldienste;

c) Flugberatungsdienste;

d) Stellen, die am Luftraummanagement beteiligt sind;

e) Leitungsorgane von Flughäfen;

f) die zentrale ATFM-Stelle;

g) örtliche ATFM-Stellen;

h) Zeitnischenkoordinatoren von koordinierten Flughäfen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2009 und von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates ( 1 ).

Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Maßnahme der Verkehrsflussregelung (ATFM-Maßnahme)“ sind die zur Durchführung der Verkehrsflussregelung und des Kapazitätsmanagements vorgenommenen Handlungen;

2. „Betreiber“ ist eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die oder das Flugbetrieb durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

▼M1

3. „IFR“ ist das für die Bezeichnung vom Instrumentenflugregeln benutzte Zeichen;

▼B

4. „Flugverkehrsdienst-Meldestelle (ATS-Meldestelle)“ ist eine zur Entgegennahme von Berichten bezüglich Flugverkehrsdiensten und Flugdurchführungsplänen, die vor der ersten Erteilung einer Freigabe durch die Flugverkehrskontrolle vorgelegt werden, eingerichtete ATS-Stelle;

5. „örtliche Stelle für die Verkehrsflussregelung (ATFM)“ ist eine Stelle für die Verkehrsflussregelung, die im Auftrag einer oder mehrerer anderer Stellen für die Verkehrsflussregelung als Schnittstelle zwischen der zentralen ATFM-Stelle und einer ATS-Stelle oder Gruppe solcher Stellen tätig ist;

6. „kritisches Ereignis“ ist eine ungewöhnliche Situation oder Krise, die einen erheblichen Verlust an EATMN-Kapazität oder ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen der EATMN-Kapazität und der Nachfrage oder einen erheblichen Ausfall des Informationsflusses in einem oder mehreren Teilen des EATMN umfasst;

7. „Startzeitnische der Verkehrsflussregelung (ATFM)“ ist eine berechnete Startzeit, die von der zentralen ATFM-Stelle mit einer von der örtlichen ATS-Stelle geregelten Zeittoleranz zugewiesen wird;

8. „Strecken- und Verkehrsorientierung“ sind Grundsätze und Verfahren zur Streckennutzung durch Luftfahrzeuge;

9. „mehrfache Flugdurchführungspläne“ sind mehr als ein Flugdurchführungsplan für denselben beabsichtigten Flug zwischen zwei Flughäfen;

10. „Sektorkonfiguration der Flugverkehrsdienst-Stelle (ATS-Stelle)“ ist die vierdimensionale Darstellung des Luftraumsektors oder der Gruppe von Sektoren einer ATS-Stelle, der oder die dauerhaft oder zeitweilig betrieben werden können;

11. „Flugplatz-Rollzeit“ ist die im Voraus festgelegte und in Minuten angegebene Zeit ab dem Abrollen vom Block bis zum Start, die für den normalen Flughafenbetrieb gilt;

12. „aktualisierte Flugposition“ ist die durch Überwachungsdaten, Flugdurchführungsplandaten oder Positionsmeldungen aktualisierte Position des Luftfahrzeugs;

13. „Freigabe der Flugverkehrskontrolle“ ist die einem Luftfahrzeug erteilte Genehmigung, seinen Weg unter den von der Flugverkehrskontrollstelle angegebenen Bedingungen fortzusetzen;

14. „Aussetzung des Flugdurchführungsplans“ ist der von einer Stelle, die ATFM durchführt, eingeleitete Prozess, mit dem sichergestellt wird. dass der Betreiber vor der Durchführung des Flugs eine Änderung des Flugdurchführungsplans vornimmt;

15. „Flugdienst“ ist ein Flug oder eine Folge von Flügen zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post;

16. „Betriebs-Log“ sind die zur schnellen Auffindbarkeit von ATFM-Daten in Datenbankform umgewandelten Logdaten des ATFM-Systems.

Artikel 3

Rahmen für die Verkehrsflussregelung

(1) Planung, Koordinierung und Durchführung der ATFM-Maßnahmen durch die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten müssen den im Anhang angeführten ICAO-Vorschriften entsprechen.

(2) Der Verkehrsflussregelung liegen die folgenden Prinzipien zugrunde:

a) ATFM-Maßnahmen,

i) verhindern eine im Vergleich zur erklärten Flugverkehrskontrollkapazität von Sektoren und Flughäfen übermäßige Flugverkehrsnachfrage;

ii) schöpfen die EATMN-Kapazität so weit wie möglich aus, um die Effizienz des EATMN zu optimieren und nachteilige Auswirkungen auf die Betreiber zu minimieren;

iii) optimieren die EATMN-Kapazität, die durch Entwicklung und Anwendung kapazitätssteigernder Maßnahmen durch ATS-Stellen verfügbar gemacht wird;

iv) unterstützen die Bewältigung kritischer Ereignisse;

b) örtliche ATFM-Stellen und die zentrale ATFM-Stelle sind als Teil der ATFM-Funktion anzusehen;

(3) Bei der Zuweisung von ATFM-Startzeitnischen wird den Flügen Priorität nach der Reihenfolge ihres geplanten Einflugs an dem Ort, für den die ATFM-Maßnahme gilt, gegeben, sofern nicht besondere Umstände die Anwendung einer anderen Prioritätsregel erfordern, die förmlich vereinbart und für das EATMN von Vorteil ist.

Unterabsatz 1 kann auf Flüge angewendet werden, die die Option einer Änderung der Streckenführung zur Vermeidung oder Entlastung überlasteter Bereiche nicht akzeptieren können, wobei dem Ort und der Ausdehnung des überlasteten Bereichs Rechnung zu tragen ist.

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ATFM-Funktion den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten 24 Stunden am Tag zur Verfügung steht.

(2) Die Festlegung und Durchführung von ATFM-Maßnahmen hat mit den Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen der Mitgliedstaaten vereinbar zu sein, um die Effizienz bei der Planung, Zuweisung und Nutzung des Luftraums zum Vorteil der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten zu gewährleisten.

(3) Es sind konsistente Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den an der ATFM-Funktion Beteiligten, den ATS-Stellen und den am Luftraummanagement beteiligten Stellen einzurichten, um die Luftraumnutzung zu...

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