Opinion of Advocate General Richard de la Tour delivered on 21 March 2024.

JurisdictionEuropean Union
Celex Number62022CC0498
ECLIECLI:EU:C:2024:269
Date21 March 2024
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 21. März 2024(1)

Verbundene Rechtssachen C498/22 bis C500/22

Novo Banco SA – Sucursal en España,

Banco de Portugal,

Fundo de Resolução

gegen

C. F. O. (C498/22),

J. M. F. T.,

M. H. D. S. (C499/22)

und

Proyectos, Obras y Servicios de Badajoz SL (C500/22)

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24/EG – Art. 3 und 6 – Übertragung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten auf ein Brückeninstitut – Rückübertragung auf das Kreditinstitut, das der Sanierungsmaßnahme unterliegt – Lex concursus – Wirkung einer Sanierungsmaßnahme in anderen Mitgliedstaaten – Gegenseitige Anerkennung – Wirkung einer Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung der Sanierungsmaßnahme – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 17, 21, 38 und 47 – Eigentumsrecht – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz – Verbraucherschutz – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie Gleichheitsgrundsatz und Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln“






I. Einleitung

1. Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten(2) sowie von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(3) in Verbindung mit den Art. 17, 21, 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(4) sowie den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

2. Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Novo Banco SA – Sucursal en España (im Folgenden: Novo Banco Spanien), unterstützt durch die Banco de Portugal (portugiesische Zentralbank) und den Fundo de Resolução (Abwicklungsfonds, Portugal), und mehreren Kunden von Novo Banco Spanien, die Rechtsnachfolgerin der Banco Espírito Santo SA – Sucursal en España (im Folgenden: BES Spanien) – einer Zweigstelle des portugiesischen Kreditinstituts Banco Espírito Santo SA (im Folgenden: BES), deren Rechtsnachfolgerin infolge der Sanierungsmaßnahmen der portugiesischen Zentralbank die Novo Banco SA geworden war – ist. Die Ersuchen beziehen sich auf die Auswirkungen dieser Sanierungsmaßnahmen auf verschiedene Verträge über Finanzprodukte und ‑dienstleistungen.

3. Ich werde dem Gerichtshof erstens vorschlagen, zu entscheiden, dass sich das Fehlen der in Art. 6 der Richtlinie 2001/24 vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung, die es Dritten ermöglichen soll, im Herkunftsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen die Sanierungsmaßnahme einzulegen, nicht auf die Wirkungen der gegenseitigen Anerkennung dieser Maßnahme in den Aufnahmemitgliedstaaten auswirkt. Zweitens werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, zu entscheiden, dass sich Einzelpersonen gegenüber einer Brückenbank, die im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme gegründet worden ist, nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen können. Drittens werde ich dem Gericht vorschlagen, zu entscheiden, dass Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit einem Vertrag auf der Passivseite einer Bank belassen werden können, die Gegenstand einer Sanierungsmaßnahme in Form der Gründung einer Brückenbank ist, auf die nur bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übertragen werden.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

1. Richtlinie 93/13

4. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

2. Richtlinie 2001/24

5. In den Erwägungsgründen 4, 6, 7, 11, 12 und 16 der Richtlinie 2001/24 heißt es:

„(4) Es wäre besonders unangebracht, auf [die] Einheit, die das Kreditinstitut und seine Zweigstellen bilden, zu verzichten, wenn Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind oder ein Liquidationsverfahren zu eröffnen ist.

(6) Den Behörden oder Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats muss die alleinige Befugnis zur Anordnung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten dieses Mitgliedstaats übertragen werden. Da die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten schwierig ist, empfiehlt sich die Einführung der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten im Falle von Maßnahmen, die ein einzelner Mitgliedstaat trifft, um die Lebensfähigkeit der von ihm zugelassenen Kreditinstitute wiederherzustellen.

(7) Es ist unbedingt sicherzustellen, dass die von den Behörden oder Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats angeordneten Maßnahmen zur Sanierung von Kreditinstituten und die Maßnahmen, die von den durch diese Behörden oder Gerichte mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Organen ergriffen werden, in allen Mitgliedstaaten wirksam werden …

(11) Eine öffentliche Bekanntmachung zur Unterrichtung Dritter über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ist in den Mitgliedstaaten, in denen sich Zweigstellen befinden, notwendig, wenn diese Maßnahmen die Ausübung einiger ihrer Rechte beeinträchtigen könnten.

(12) Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger in Bezug auf ihre Möglichkeit, Rechtsbehelfe einzulegen, macht es erforderlich, dass die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Gläubiger des Aufnahmemitgliedstaats ihr Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist wahrnehmen können.

(16) Die Gleichbehandlung der Gläubiger erfordert, dass das Kreditinstitut nach den Grundsätzen der Einheit und Universalität liquidiert wird, was die ausschließliche Zuständigkeit der Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats sowie die Anerkennung ihrer Entscheidungen voraussetzt, die in den übrigen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität die gleichen Wirkungen wie im Herkunftsmitgliedstaat entfalten können müssen, sofern [diese] Richtlinie nichts anderes vorsieht.“

6. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/24 sieht vor:

„Diese Richtlinie findet Anwendung auf Kreditinstitute und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichtete Zweigstellen im Sinne von Artikel 1 Nummern 1 und 3 der Richtlinie 2000/12/EG[(5)] vorbehaltlich der dort in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Voraussetzungen und Ausnahmen.“

7. Gemäß Art. 2 siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/24 gelten als „Sanierungsmaßnahmen“ „Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage eines Kreditinstituts gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben“.

8. Titel II („Sanierungsmaßnahmen“) dieser Richtlinie umfasst die Art. 3 bis 8.

9. Art. 3 („Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen – Anwendbares Recht“) der Richtlinie bestimmt:

„(1) Allein die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats sind befugt, über die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen in einem Kreditinstitut, einschließlich seiner Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden.

(2) Die Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.

Sie sind nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in der gesamten [Europäischen Union] ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten in anderen Mitgliedstaaten, selbst wenn nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind.

Die Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten [Union] wirksam, sobald sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie getroffen wurden, wirksam sind.“

10. Art. 6 („Öffentliche Bekanntmachung“) der Richtlinie 2001/24 hat folgenden Wortlaut:

„(1) Kann die Durchführung der gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 beschlossenen Sanierungsmaßnahmen die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen und können in dem Herkunftsmitgliedstaat Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die diese Maßnahme anordnet, eingelegt werden, so veröffentlichen die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats, der Verwalter oder jede andere im Herkunftsmitgliedstaat dazu ermächtigte Person im Amtsblatt der [Europäischen Union(6)] und in zwei überregionalen Zeitungen jedes Aufnahmemitgliedstaats einen Auszug aus der Entscheidung, um vor allem das rechtzeitige Einlegen der Rechtsbehelfe zu ermöglichen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Auszug aus der Entscheidung ist so rasch wie möglich und auf dem geeignetsten Wege an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der [Europäischen Union] und an die zwei überregionalen Zeitungen jedes Aufnahmemitgliedstaats zu senden.

(4) In dem zu veröffentlichenden Auszug aus der Entscheidung sind in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, und die genauen Anschriften der Behörden oder des Gerichts anzugeben, von denen/dem die Rechtsbehelfe zu prüfen sind.

(5) Die Sanierungsmaßnahmen finden unabhängig von den in den...

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