Opinion of Advocate General Kokott delivered on 4 May 2023.
| Jurisdiction | European Union |
| Court | Court of Justice (European Union) |
| ECLI | ECLI:EU:C:2023:387 |
| Date | 04 May 2023 |
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 4. Mai 2023(1)
Rechtssache C‑88/22 P
QB
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts – Auslandszulage – Begriff ,ständige hauptberufliche Tätigkeit‘ – Begriff ,Dienst für einen anderen Staat‘“
I. Einleitung
1. Um eine Tätigkeit für die Europäische Union aufzunehmen, müssen deren Bedienstete oftmals ihren Herkunftsmitgliedstaat verlassen und ihren Wohnsitz im Mitgliedstaat ihrer dienstlichen Verwendung nehmen. Mit dem Ziel, die damit verbundenen Unannehmlichkeiten auszugleichen und eine Einstellung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu ermöglichen, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 69 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut)(2) die Auslandszulage geschaffen. Deren Bedingungen sind in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b des Anhangs VII des Statuts geregelt. Nach Art. 20 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 69 des Statuts gelten diese Vorschriften für Bedienstete auf Zeit entsprechend.
2. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts erhalten die Auslandszulage Bedienstete, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben (im Folgenden: Dienststaat), nicht besitzen und nicht besessen haben (erster Spiegelstrich), und die während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren (im Folgenden: Bezugszeitraum) in dem europäischen Hoheitsgebiet des Dienststaats weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben (zweiter Spiegelstrich erster Satz). Insoweit bleibt allerdings die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt (zweiter Spiegelstrich zweiter Satz). Grundsätzlich führt also eine ständige hauptberufliche Tätigkeit oder ein ständiger Wohnsitz im Dienststaat während des Bezugszeitraums zum Verlust der Auslandszulage. Dies gilt aber nicht, wenn der Bedienstete in dem Bezugszeitraum einen Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ausgeübt hat. Dieser Dienst „neutralisiert“ also eine ständige hauptberufliche Tätigkeit oder einen ständigen Wohnsitz in dem Dienststaat und führt dazu, dass der Anspruch des Bediensteten auf die Gewährung der Auslandszulage aufrechterhalten bleibt. Im Folgenden werde ich Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Spiegelstrich zweiter Satz des Anhangs VII des Statuts daher auch als „Neutralisierungsregel“ bezeichnen.
3. Wie verhält es sich nun aber im Fall eines Bediensteten, der während des fünfjährigen Bezugszeitraums als polnischer Richter an die Krajowa Szkola Sadownictwa i Prokuratury (Staatliche Schule für Justiz und Staatsanwaltschaft, Polen, im Folgenden: KSSiP) abgeordnet war, zugleich aber die Funktion des Generalsekretärs des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (im Folgenden: EJTN), einer gemeinnützigen internationalen Vereinigung belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, dem späteren Dienstort des Bediensteten, innehatte? Wo hat der Bedienstete in einem solchen Fall im maßgeblichen Bezugszeitraum seine ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt? Und falls dieser Tätigkeitsort in Belgien liegt, handelt es sich dann bei dieser Tätigkeit um einen Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation, sodass der Bedienstete in den Genuss der Neutralisierungsregel kommen würde?
4. Dies sind die Fragen, die der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels, mit dem der Rechtsmittelführer sich gegen das Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021(3) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) wendet, beantworten muss.
II. Rechtlicher Rahmen
5. Den rechtlichen Rahmen des vorliegenden Falles bildet das Statut.
6. Art. 69 Satz 1 des Statuts bestimmt:
„Die Auslandszulage beträgt 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts und der dem Beamten zustehenden Haushaltszulage und [der Zulage] für unterhaltsberechtigte Kinder.“
7. Nach Art. 20 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gilt Art. 69 des Statuts über die Auslandszulage für Bedienstete auf Zeit entsprechend.
8. Art. 4 Abs. 1 und 2 des Anhangs VII des Statuts lautet:
„(1) Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt:
a) Beamten, die
– die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und
– während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.
b) Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.
[…]
(2) Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzen und nicht besessen haben, jedoch die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die gleich dem vierten Teil der Auslandszulage ist.“
III. Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil
9. Die Vorgeschichte des vorliegenden Rechtsstreits wird in Rn. 3 bis 13 des angefochtenen Urteils beschrieben und lässt sich wie folgt zusammenfassen:
10. Ab 2005 übte der Rechtsmittelführer polnischer Staatsangehörigkeit das Amt eines Richters bei einem Bezirksgericht in Polen aus.
11. Ab März 2009 war der Rechtsmittelführer infolge einer Entscheidung des polnischen Justizministeriums an die KSSiP abgeordnet. Letztere ist eine Zentralorganisation des polnischen Staates, die die Ausbildung der Mitglieder der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaft in Polen sicherstellen soll.
12. Im Dezember 2013 schlossen das polnische Justizministerium und das EJTN eine Vereinbarung, in der dem Rechtsmittelführer die Aufgaben des Generalsekretärs des EJTN übertragen wurden. Dieses ist eine gemeinnützige internationale Vereinigung nach belgischem Recht, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in Brüssel hat. Es bezweckt die Entwicklung von Fortbildungsprogrammen mit europäischer Dimension für die Mitglieder und das Personal der Gerichtsbarkeiten. Mitglieder des EJTN können diejenigen Organe der Mitgliedstaaten sein, die für die Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten verantwortlich oder an der juristischen Fortbildung auf Unionsebene beteiligt sind.
13. Betreffend den Ort der Ausübung der Tätigkeit war vorgesehen, dass die Anwesenheit des Rechtsmittelführers nicht nur am Sitz des KSSiP in Polen, sondern auch in den Räumlichkeiten des EJTN in Brüssel und an jedem anderen Ort erforderlich wäre, an dem die Tätigkeiten des EJTN stattfänden oder an dem die Anwesenheit des Rechtsmittelführers als im Interesse des Europäischen Netzwerks liegend angesehen würde.
14. Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 war der Rechtsmittelführer außerdem als leitender Experte im Internationalen Zentrum für Zusammenarbeit der KSSiP tätig. Er war damit betraut, die ordnungsgemäße Zusammenarbeit und die Durchführung der sich aus dem Beitritt der KSSiP zum EJTN ergebenden Tätigkeiten sicherzustellen.
15. Der Rechtsmittelführer lebte vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2019 mit seiner Familie in Brüssel. Nach Ablauf seines Mandats für das EJTN im Juni 2019 kehrten der Rechtsmittelführer und seine Familie nach Polen zurück.
16. Der Rechtsmittelführer trat am 1. Januar 2020 als Bediensteter auf Zeit in den Dienst der Europäischen Kommission ein.
17. Mit Entscheidung vom 6. April 2020 (im Folgenden: streitige Entscheidung) gewährte das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) dem Rechtsmittelführer nach dem Dienstantritt bei der Kommission die Expatriierungszulage gemäß Art. 4 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts, nicht aber die Auslandszulage.
18. Am 16. Juni 2020 beantragte der Rechtsmittelführer eine Vermittlung mit dem PMO über die Auslandszulage, der das PMO nicht stattgeben wollte.
19. Am 3. Juli 2020 legte der Rechtsmittelführer gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein.
20. Mit Entscheidung vom 3. November 2020 wies die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde der Kommission (im Folgenden: Einstellungsbehörde) diese Beschwerde zurück.
21. Mit Klageschrift, die am 2. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer gemäß Art. 270 AEUV Klage erhoben. Er beantragte, die streitige Entscheidung und die Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben, soweit die Kommission es abgelehnt hat, ihm die Auslandszulage zu gewähren.
22. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen und den Rechtsmittelführer zur Kostentragung verurteilt.
23. Den ersten Klagegrund, gestützt auf eine Verletzung der Begründungspflicht, wies das Gericht als unbegründet zurück, da das Fehlen einer Begründung in der streitigen Entscheidung durch eine hinreichende Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung...
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