Opinion of Advocate General Kokott delivered on 11 January 2024.
| Jurisdiction | European Union |
| Court | Court of Justice (European Union) |
| ECLI | ECLI:EU:C:2024:14 |
| Date | 11 January 2024 |
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 11. Januar 2024(1)
Rechtssache C‑48/22 P
Google LLC,
Alphabet, Inc.
gegen
Europäische Kommission
„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Allgemeine Internetsuchdienste – Spezialisierte Internetsuchdienste für Waren – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und gegen Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Missbrauch durch Hebelwirkung – Leistungswettbewerb – Ungleichbehandlung durch Selbstbevorzugung – Bevorzugte Anzeige der Ergebnisse des eigenen spezialisierten Suchdiensts – Potenzielle Verdrängungswirkungen – Kontrafaktische Analyse – Hypothetischer ebenso leistungsfähiger Wettbewerber“
I. Einleitung
1. Das Rechtsmittel der Google LLC und der Alphabet Inc. (im Folgenden: Rechtsmittelführerinnen) wendet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping)(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil). Darin wies das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerinnen gegen den Google-Search-(Shopping)-Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2017(3) (im Folgenden: streitiger Beschluss) im Wesentlichen ab. Dort hatte die Kommission festgestellt, dass Google ihre beherrschende Stellung auf verschiedenen nationalen Märkten für allgemeine Internetsuchdienste und für spezielle Warensuchdienste im Sinne von Art. 102 AEUV missbraucht hatte. Der Missbrauch habe insbesondere darin bestanden, dass Google bei der Anzeige der Sucherergebnisse auf ihrer allgemeinen Ergebnisseite konkurrierende Preisvergleichsdienste für Waren gegenüber ihrem eigenen Preisvergleichsdienst benachteiligte. Die Rechtsmittelführerinnen hatten mit ihrer Klage beantragt, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären sowie, hilfsweise, die ihnen darin auferlegte Geldbuße herabzusetzen.
2. Die hier aufgeworfenen Rechtsfragen zu Art. 102 AEUV sind von großer rechtlicher und praktischer Bedeutung.
3. Zum einen ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen die von einem marktbeherrschenden Unternehmen vorgenommene Ungleichbehandlung von Wettbewerbern, insbesondere in der Form einer Selbstbevorzugung auf digitalen Märkten, von den (normalen) Mitteln des Leistungswettbewerbs abweicht und somit als Missbrauch qualifiziert werden kann. Besonders umstritten ist die Frage, ob zu diesem Zweck die u. a. im Urteil vom 26. November 1998, Bronner(4) (im Folgenden: Urteil Bronner), anerkannten strengen Kriterien für die Anerkennung eines Missbrauchs durch die Verweigerung des Zugangs zu einer „wesentlichen Einrichtung“ anwendbar sind.
4. Zum anderen sind weitere Kriterien zu präzisieren, die es ermöglichen, eine gegen Art. 102 AEUV verstoßende Verhaltensweise festzustellen. Dazu gehört die Frage, ob und auf welche Weise die Kommission durch eine kontrafaktische Analyse nachzuweisen hat, dass diese Verhaltensweise zumindest potenzielle Verdrängungswirkungen erzeugt. Zudem muss geklärt werden, ob der Nachweis einer solchen Verdrängungswirkung in einem Fall wie dem vorliegenden verlangt, dass die Kommission das Kriterium des ebenso leistungsfähigen oder effizienten Wettbewerbers(5) prüft.
II. Sachverhalt
A. Vorgeschichte des Rechtsstreits
5. Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 20 des angefochtenen Urteils beschrieben und lässt sich wie folgt zusammenfassen.
6. Google ist eine Gesellschaft mit Sitz in Mountain View, Kalifornien (Vereinigte Staaten), die weltweit u. a. verschiedene Suchfunktionen im Internet anbietet. Die bekannteste davon ist die unter der Internetadresse www.google.com bzw. unter entsprechenden regionalen Internetadressen verfügbare allgemeine Suchmaschine. Alphabet, ebenso mit Sitz in Mountain View, ist seit dem 2. Oktober 2015 die Alleingesellschafterin von Google und Muttergesellschaft des Konzerns, zu dem auch Google gehört.
7. Internetnutzer können durch die Eingabe von Suchbegriffen auf Googles Internetseite einen Suchvorgang starten. Die Suchergebnisse werden anhand unterschiedlicher Kriterien und unter Verwendung verschiedener Algorithmen nach Relevanz sortiert und anschließend angezeigt.
8. Vorliegend von Bedeutung ist insbesondere die Unterscheidung zwischen der allgemeinen Suche und der speziellen Suche von Informationen im Internet. Eine allgemeine Suche kann viele Suchzwecke und ‑begriffe zum Gegenstand haben. Eine spezielle Suche verfolgt hingegen einen spezifischen Suchzweck in Bezug auf bestimmte Waren, Dienstleistungen, Inhalte oder Informationen. Auf der Grundlage der von den Nutzern eingegebenen Suchbegriffe führt Google eine allgemeine Suche, eine spezielle Suche oder eine Kombination beider Suchen durch und präsentiert ihnen die Ergebnisse unter Anwendung von Algorithmen.
9. Google stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Wettbewerb mit anderen Betreibern allgemeiner Suchmaschinen wie AltaVista, Yahoo, Bing oder Qwant, die zum Teil auch spezialisierte Suchdienste anboten (im Folgenden: Internetsuchmaschinen). Darüber hinaus gab es Betreiber spezieller Suchmaschinen für Preisvergleiche wie Bestlist, Nextag, IdealPrice, Twenga, Kelkoo oder Prix.net (im Folgenden: Preisvergleichsdienste).
10. Gegenstand des streitigen Beschlusses und des angefochtenen Urteils sind Warensuchen und die Darstellung der Ergebnisse einer solchen Suche auf der Internetseite von Google für allgemeine Suchergebnisse. Auf eine Warensuche hin zeigen eine Internetsuchmaschine oder ein Preisvergleichsdienst verschiedene Internetseiten als Ergebnisse an, auf denen die gesuchte Ware erworben werden kann. Hierbei kann es sich um die Internetseiten von Händlern oder von Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon handeln.
11. Google bot erstmals 2002 (in den USA) bzw. 2004 (in Europa) zusätzlich zur allgemeinen Suche eine separate Warensuche an. Unter Nutzung einer durch Informationen der Händler gespeisten Datenbank, dem „Warenindex“, wurden die Suchergebnisse über spezifische Algorithmen nach ihrer Relevanz sortiert und angezeigt. Dabei handelte es sich um andere Suchalgorithmen als diejenigen, die im Rahmen der allgemeinen Internetsuche mittels des sogenannten „Crawling“-Verfahrens genutzt wurden, um von Internetseiten Informationen zu extrahieren, zu indexieren, in Googles „Web‑Index“ aufzunehmen, nach Relevanz zu sortieren und anzuzeigen. Google ermöglichte die spezielle Warensuche zunächst auf einer separaten Internetseite mit der Bezeichnung „Froogle“.
12. Ab 2003 (in den USA) bzw. ab 2005 (in Europa) integrierte Google die Ergebnisse der speziellen Warensuche in diejenigen der allgemeinen Suche. Dabei wurden die Ergebnisse der Warensuche bis 2007 in einer optisch abgehobenen, separaten „Product OneBox“ in den Ergebnissen der allgemeinen Suche gruppiert und angezeigt. Diese Box enthielt auch Links zu Händlerseiten sowie zur Froogle-Seite mit einer größeren Auswahl an Händlern und Verkaufsplattformen. Außerhalb der Product OneBox befanden sich als Ergebnisse der allgemeinen Suche ferner Internetseiten anderer Preisvergleichsdienste.
13. Im Jahr 2007 veränderte Google nach eigener Aussage die Darstellung der Ergebnisse der Warensuche in den allgemeinen Suchergebnissen. Sie benannte die Froogle-Seite in „Product Search“ sowie die Product OneBox in „Product Universal“ und später in „Shopping Units“ um. Zudem ergänzte sie die Ergebnisse der Warensuche durch Fotografien und ausführlichere Informationen, vor allem über den Preis der Waren und deren Bewertung durch die Kunden. Die Ergebnisse der allgemeinen Suche, in denen auch die Seiten anderer Preisvergleichsdienste angezeigt wurden, enthielten dagegen weiterhin nur einen einfachen blauen Link ohne Fotografien oder Text. Ein Mechanismus namens „Universal Search“ erlaubte es, auf der allgemeinen Ergebnisseite die aus der Product OneBox bzw. Product Universal stammenden Waren mit den allgemeinen Suchergebnissen in eine Rangfolge zu bringen. Ab September 2010 ermöglichte Google in Europa den Anzeigenkunden und den Internetnutzern, durch Anklicken des Textes Fotografien der gesuchten Waren und die angebotenen Preise in einem gegenüber der ursprünglichen Textanzeige vergrößerten Format zu betrachten.
14. Neben der abweichenden optischen Darstellung der Ergebnisse der Warensuche in der Product Universal oder den Shopping Units und derjenigen der allgemeinen Suche führte Google – nach den Feststellungen im streitigen Beschluss(6) – ab 2011 spezielle Anpassungsalgorithmen, namentlich den „Panda“-Algorithmus, ein. Dieser fand nur auf die Ergebnisse der allgemeinen Suche Anwendung, um diese nach Relevanz zu sortieren, nicht aber auf die exponiert in der Product Universal oder in den Shopping Units ausgewiesenen Ergebnisse der Warensuche von Googles Preisvergleichsdienst.
15. Ab 2013 präsentierte Googles Internetsuchmaschine die Ergebnisse einer Warensuche wie folgt: Die Shopping Units enthielten unter der Überschrift mit dem Suchbegriff einen Link zu Googles Preisvergleichsdienst sowie unter den Bildern der Waren Links zu den Seiten der Händler und Verkaufsplattformen. Unterstützt wurde diese Darstellung durch die Anzeige von Fotografien, Preisen und Kundenbewertungen. Die Links zu anderen Preisvergleichsdiensten wurden hingegen nicht in den Shopping Units, sondern nach wie vor nur als Ergebnisse der allgemeinen Suche unter Verwendung eines einfachen blauen Links angezeigt.
16. Nach den im angefochtenen Urteil zusammengefassten – und im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bestrittenen – Feststellungen der Kommission(7) hatte die Anwendung u. a. des Panda-Algorithmus zur Folge, dass die Internetseiten anderer Preisvergleichsdienste oftmals weiter unten in den allgemeinen Suchergebnissen angezeigt wurden, da sie nur auf die Internetseiten anderer Händler und Verkaufsplattformen verwiesen, ohne aber eigene Inhalte zu präsentieren. Auf Googles Preisvergleichsdienst seien diese Algorithmen jedoch nicht angewendet worden, obwohl er zahlreiche gemeinsame Merkmale mit denjenigen konkurrierender...
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Opinion of Advocate General Medina delivered on 5 September 2024.
...217. 20 Ibidem. 21 Véanse las conclusiones de la Abogada General Kokott presentadas en el asunto Google y Alphabet/Comisión (C‑48/22 P, EU:C:2024:14). En el momento de redactar las presentes conclusiones, todavía no se ha dictado sentencia en dicho 22 Ibidem, apartados 83 y ss. 23 Sentencia......