Opinion of Advocate General Medina delivered on 7 March 2024.

JurisdictionEuropean Union
Celex Number62022CC0771
ECLIECLI:EU:C:2024:218
Date07 March 2024
CourtCourt of Justice (European Union)

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

LAILA MEDINA

vom 7. März 2024(1)

Verbundene Rechtssachen C771/22 und C45/23

Bundesarbeitskammer

gegen

HDI Global SE

(Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien, Österreich)

und

A,

B,

C und

D

gegen

MS Amlin Insurance SE

(Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel [niederländischsprachigesUnternehmensgericht von Brüssel], Belgien)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen – Richtlinie (EU) 2015/2302 – Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände – Covid‑19-Pandemie – Insolvenz des Reiseveranstalters – Art. 17 Abs. 1 – Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor der Insolvenz – Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen – Umfang des Insolvenzschutzes“






I. Einleitung

1. Der Sektor „Reisen und Tourismus“ war einer der Sektoren, die von der Covid‑19-Pandemie am stärksten beeinträchtigt wurden, deren Auswirkungen auf die gesamte Reisebranche beispiellos waren(2). Der Ausbruch der Pandemie führte zu massenhaften Annullierungen von Pauschalreisen; gleichzeitig wurden keine neuen Buchungen vorgenommen. Dies führte zu ernsthaften Liquiditätsproblemen für Pauschalreiseveranstalter, die mit einer Vielzahl von Erstattungsansprüchen konfrontiert waren. In diesem Zusammenhang wirft die vorliegende Rechtssache die Frage nach dem Umfang des Schutzes von Reisenden im Fall der Insolvenz von Reiseveranstaltern im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 auf(3).

II. Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

2. Die Erwägungsgründe 39 und 40 der Richtlinie 2015/2302 lauten:

„(39) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Reisende, die eine Pauschalreise erwerben, vor der Insolvenz des Reiseveranstalters in vollem Umfang geschützt sind. Die Mitgliedstaaten, in denen Reiseveranstalter niedergelassen sind, sollten gewährleisten, dass diese Sicherheit für die Erstattung aller im Namen von Reisenden geleisteten Zahlungen und – sofern die Pauschalreise die Beförderung von Personen umfasst – für die Rückbeförderung des Reisenden im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters leisten. Allerdings sollte es möglich sein, dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anzubieten. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, wie der Insolvenzschutz auszugestalten ist, sie sollten aber einen wirksamen Schutz gewährleisten. Wirksamkeit bedeutet, dass der Schutz verfügbar ist, sobald infolge der Liquiditätsprobleme des Reiseveranstalters Reiseleistungen nicht durchgeführt werden, nicht oder nur zum Teil durchgeführt werden sollen oder Leistungserbringer von Reisenden deren Bezahlung verlangen. Die Mitgliedstaaten sollten verlangen können, dass Reiseveranstalter den Reisenden eine Bescheinigung ausstellen, mit der ein direkter Anspruch gegen den Anbieter des Insolvenzschutzes dokumentiert wird.

(40) Damit der Schutz vor Insolvenz wirksam ist, sollte er die vorhersehbaren Zahlungsbeträge, die von der Insolvenz eines Reiseveranstalters betroffen sind, und gegebenenfalls die vorsehbaren Kosten der Rückbeförderungen abdecken. Dies bedeutet, dass der Schutz ausreichen sollte, um alle vorhersehbaren Zahlungen, die von oder im Namen von Reisenden für Pauschalreisen der Hochsaison geleistet werden, unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen dem Eingang dieser Zahlungen und dem Abschluss der Reise sowie gegebenenfalls die vorhersehbaren Kosten für die Rückbeförderung abzudecken. … Ein wirksamer Insolvenzschutz sollte jedoch nicht bedeuten, dass sehr unwahrscheinliche Risiken berücksichtigt werden müssen, wie beispielsweise die gleichzeitige Insolvenz mehrerer der größten Reiseveranstalter, wenn dies unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Kosten des Schutzes haben und somit seine Wirksamkeit beeinträchtigen würde. In solchen Fällen kann die garantierte Erstattung begrenzt sein.“

3. Art. 12 („Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise“) der Richtlinie 2015/2302 bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten kann. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen. …

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Im Fall des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gemäß diesem Absatz hat der Reisende Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, jedoch auf keine zusätzliche Entschädigung.

(3) Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag beenden und dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen voll erstatten, ohne jedoch eine zusätzliche Entschädigung leisten zu müssen, wenn

b) der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Reisenden unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt.


(4) Der Reiseveranstalter leistet alle Erstattungen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder zahlt dem Reisenden gemäß Absatz 1 alle von dem Reisenden oder in seinem Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge abzüglich einer angemessenen Rücktrittsgebühr zurück. Der Reisende erhält diese Erstattungen oder Rückzahlungen unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags.

…“

4.Art. 17 („Wirksamkeit und Umfang des Insolvenzschutzes“) der Richtlinie 2015/2302 bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden. Soweit die Beförderung von Personen im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter auch Sicherheit für die Rückbeförderung der Reisenden. Eine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden.

(2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 muss wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken. Sie muss die Beträge der Zahlungen abdecken, die von Reisenden oder in ihrem Namen in Bezug auf Pauschalreisen geleistet wurden, unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums zwischen den Anzahlungen und endgültigen Zahlungen und der Beendigung der Pauschalreisen sowie der geschätzten Kosten einer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz des Veranstalters.

(5) Für nicht erbrachte Reiseleistungen wird die Erstattung unverzüglich nach der Beantragung durch den Reisenden vorgenommen.“

Nationales Recht

Österreichisches Recht

5. § 3 der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen lautet:

„(1) Reiseleistungsausübungsberechtigte haben sicherzustellen, dass dem Reisenden

1. Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer vom Reisenden deren Bezahlung verlangt, … erstattet werden.

…“

Belgisches Recht

6. Art. 54 Satz 1 der Loi relative à la vente de voyages à forfait, de prestations de voyage liées et de services de voyage (belgisches Gesetz über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundene Reiseleistungen und Reiseleistungen) vom 21. November 2017 (Moniteur belge Nr. 2017014061 vom 1. Dezember 2017, S. 106673, im Folgenden: Pauschalreisegesetz) bestimmt:

„In Belgien ansässige Reiseveranstalter und Reisevermittler leisten Sicherheit für die Erstattung aller bereits von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen, sofern die betreffenden Leistungen infolge ihrer Insolvenz nicht erbracht werden.“

7. Der Arrêté Royal relatif à la protection contre l’insolvabilité lors de la vente de voyages à forfait, de prestations de voyage liées et de services de voyage (Königlicher Erlass über den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen) vom 29. Mai 2018 (Moniteur belge Nr. 2018012508 vom 11. Juni 2018, S. 48438, im Folgenden: Königlicher Erlass) bestimmt, wie die Sicherheit im Sinne von Art. 54 des Pauschalreisegesetzes zu leisten ist.

8. Art. 12 Abs. 1 des Königlichen Erlasses lautet:

„Im Fall der Insolvenz des Unternehmers bietet der Versicherungsvertrag folgende Deckung an:

1 wenn möglich, Fortsetzung der Reise,

2 Erstattung der Zahlungen, die der Begünstigte bereits bei Abschluss des Vertrags mit dem Unternehmer geleistet hat,

3 Erstattung der Zahlungen für Reiseleistungen, die aufgrund der Insolvenz des Unternehmers nicht erbracht werden können,

4 Rückbeförderung der Reisenden, wenn die Erfüllung des Vertrags mit dem Unternehmer bereits begonnen hat. …“

9. Art. 13 Satz 1 des Königlichen Erlasses bestimmt:

„Die Erstattung betrifft alle Zahlungen, die der Begünstigte dem Unternehmer für den Reisevertrag geleistet hat, wenn dieser aufgrund der Insolvenz des Unternehmers nicht erfüllt wird, oder alle Zahlungen, die für Reiseleistungen geleistet worden sind, die aufgrund seiner Insolvenz nicht erbracht werden.“

III. Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsersuchen

Rechtssache C771/22

10. Ein österreichischer Verbraucher schloss am 3. März 2020 mit dem Reiseveranstalter Flamenco Sprachreisen GmbH (im Folgenden: Flamenco) einen Pauschalreisevertrag über eine Reise nach Spanien. Die Reise sollte vom 3. Mai 2020...

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