Conclusiones del Abogado General Sr. M. Szpunar, presentadas el 7 de abril de 2022.

JurisdictionEuropean Union
Date07 April 2022
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 7. April 2022(1)

Rechtssache C294/21

État du Grand-Duché de Luxembourg,

Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA

gegen

Navitours SARL

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg [Kassationsgerichtshof des Großherzogtums Luxemburg, Luxemburg])

„Vorabentscheidungsersuchen – Steuern – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Art. 2 Nr. 1 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b – Anwendungsbereich – Steuerbare Umsätze – Ort der Beförderungsleistung – Ausflugsschifffahrten auf der Mosel – Fluss mit Status eines Kondominiums“






Einleitung

1. So unwahrscheinlich es auch erscheinen mag, der Ursprung des vorliegenden Falles liegt über 200 Jahre zurück, nämlich der Wiener Kongress von 1815. Art. 25 der Schlussakte dieses Kongresses(2), der die „Preussischen Besitzungen auf dem linken Rheinufer“ betraf, sah nämlich vor, dass die Mosel, die Sauer und die Our, soweit sie die Grenze dieser Besitzungen bildeten, den Grenzmächten gemeinsam gehören sollten. Diese Bestimmung wurde in Art. 27 des am 26. Juni 1816 in Aachen geschlossenen Grenzvertrags zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Preußen bestätigt und präzisiert.

2. Obwohl das Königreich Preußen, das Königreich der Niederlande in seiner damaligen Form und auch die durch den Wiener Kongress geschaffene Ordnung schon seit langem nicht mehr bestehen, ist diese Bestimmung immer noch in Kraft, und zwar derzeit in Form von Art. 1 Abs. 1 des Vertrags zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze(3) (im Folgenden: Grenzvertrag von 1984). Im Vertrag heißt es, dass das gemeinschaftliche Hoheitsgebiet beider Staaten dem Geist der europäischen Integration sichtbar Ausdruck verleiht, doch paradoxerweise führt ebendiese gemeinsame Hoheit in der Praxis zu Schwierigkeiten für diese beiden Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Unionsrecht, im vorliegenden Fall konkret jener aus dem Mehrwertsteuerrecht.

3. Wie Generalanwalt A.L. Dutheillet de Lamothe bereits ausgeführt hat(4), dürfen jedoch die Vereinbarungen des Wiener Kongresses und die Bestimmungen der sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verträge der vollständigen Anwendung und Wirksamkeit des Unionsrechts in ihrem gesamten Hoheitsgebiet nicht entgegenstehen, auch nicht in einem Gebiet, das nach diesen Bestimmungen der gemeinsamen Hoheit zweier Mitgliedstaaten unterliegt. Ich schlage daher vor, den vorliegenden Fall auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu entscheiden, ohne deren Anwendung von den Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und dem Abschluss der darin vorgesehenen Vereinbarungen abhängig zu machen.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

4. Art. 1 Abs. 1 des Grenzvertrags von 1984 begründet eine gemeinsame Hoheit (Kondominium) zwischen Deutschland und Luxemburg über die Grenzflüsse:

„Wo Mosel, Sauer und Our nach dem Vertrag vom 26. Juni 1816[(5)] die Grenze bilden, sind sie gemeinschaftliches Hoheitsgebiet beider Vertragsstaaten.“

5. Art. 5 Abs. 1 dieses Vertrags lautet:

„Die Vertragsstaaten regeln die Fragen des im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet anzuwendenden Rechts durch eine zusätzliche Vereinbarung.“

Bis zum heutigen Tag wurde noch keine solche Zusatzvereinbarung geschlossen.

Unionsrecht

6. Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(6), geändert durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991(7), bestimmte:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

…“

7. Gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie gilt:

„Für die Anwendung dieser Richtlinie ist unter ‚Inland‘ der Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wie er in Art. 227 für jeden Mitgliedstaat definiert ist.“

8. Schließlich heißt es in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie:

„(1) Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort.

(2) Es gilt jedoch

b) als Ort einer Beförderungsleistung der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet“.

Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9. Navitours Sàrl, eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts, veranstaltet Ausflugsschifffahrten auf einem Abschnitt der Mosel, der gemäß dem Grenzvertrag von 1984 unter gemeinsamer Hoheit steht. Aufgrund dieses besonderen völkerrechtlichen Status des Flusses wurde die Tätigkeit von Navitours von den Steuerbehörden als außerhalb des Inlands im Sinne der Mehrwertsteuervorschriften ausgeübt angesehen, so dass die Behörden die Zahlung dieser Steuer auf den Preis der genannten Schifffahrten nicht einforderten.

10. Im Jahr 2004 erwarb Navitours in den Niederlanden ein Passagierschiff für die Ausübung ihrer Tätigkeit. Dieses Schiff wurde von den Steuerbehörden den Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Erwerb unterworfen, d. h. die Lieferung wurde in den Niederlanden von der Steuer ausgenommen und in Luxemburg besteuert(8). Die Steuerbehörden verweigerten Navitours jedoch das Recht auf Abzug der für den Erwerb des fraglichen Schiffs gezahlten Vorsteuer mit der Begründung, dass mangels Besteuerung der auf den Kondominiumsgewässern stattfindenden Tätigkeit dieser Gesellschaft das Schiff nicht für Zwecke einer steuerbaren Tätigkeit erworben worden sei, was Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug sei.

11. Auf die Klage von Navitours hin wurde die Verweigerung des Vorsteuerabzugs schließlich durch ein Urteil der Cour d’appel (Berufungsgericht, Luxemburg) vom 10. Juli 2014 in Frage gestellt, in dem das betreffende Gericht feststellte, dass die Tätigkeit dieser Gesellschaft entweder in Luxemburg oder in Deutschland besteuert werden könne, so dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

12. Als Folge dieses Urteils verlangten die Steuerbehörden mit Bescheid vom 5. August 2015 von Navitours die Zahlung von Mehrwertsteuer für ihre Tätigkeiten für die Steuerjahre 2004 und 2005. Auf die Klage von Navitours hob das Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg) diesen Bescheid jedoch mit Urteil vom 23. Mai 2018 auf. Es stellte insbesondere fest, dass die luxemburgischen Steuerbehörden mangels einer Vereinbarung zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland über die Erhebung der Mehrwertsteuer im Gebiet des Kondominiums nicht befugt seien, diese Steuer auf die auf diesem Gebiet ausgeübten Tätigkeiten zu erheben. Dieses Urteil wurde mit Urteil der Cour d’appel (Berufungsgericht, Luxemburg) vom 11. Dezember 2019 bestätigt.

13. Der État du Grand-Duché de Luxembourg (luxemburgischer Staat) und die Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA (Einregistrierungs‑, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung, Luxemburg) haben gegen das letztgenannte Urteil Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht eingelegt. Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Luxemburg) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind/ist Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, der bestimmt, dass „[d]er Mehrwertsteuer unterliegen: 1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;“

und/oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388, der vorsieht, dass „als Ort einer Beförderungsleistung der Ort [gilt], an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet“,

anwendbar und führen sie/führt er dazu, dass die von einem in Luxemburg ansässigen Dienstleister erbrachten Personenbeförderungsdienstleistungen in Luxemburg der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn diese Dienstleistungen innerhalb eines Kondominiums erbracht werden, das im Grenzvertrag von 1984 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland als unter der gemeinsamen Hoheit des Großherzogtums Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland definiert ist und in Bezug auf das die beiden Staaten, was die Erhebung der Mehrwertsteuer auf Beförderungsleistungen angeht, keine Vereinbarung geschlossen haben, wie sie in Art. 5 Abs. 1 des Grenzvertrags von 1984 vorgesehen ist, wonach „die Vertragsstaaten … die Fragen des im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet anzuwendenden Rechts durch eine zusätzliche Vereinbarung [regeln]“?

14. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 10. Mai 2021 beim Gerichtshof eingegangen. Navitours, die luxemburgische und die deutsche Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat beschlossen, keine mündliche Verhandlung abzuhalten. Die Parteien haben die Frage des Gerichtshofs schriftlich beantwortet.

Würdigung

15. Mit seiner Vorlagefrage in der gegenständlichen Rechtssache wirft das vorlegende Gericht zwei Fragen auf, nämlich zum einen, da zwischen Luxemburg und Deutschland keine Vereinbarung über die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften auf dem Gebiet des Kondominiums besteht, ob diese Bestimmungen auf die in diesem Gebiet erbrachten Beförderungsleistungen anwendbar sind, und zum anderen, ob ihre Anwendung zu einer Besteuerung dieser Leistungen in Luxemburg führt oder führen kann.

16. Wenngleich diese Fragen offensichtlich eng miteinander verbunden sind, unterscheiden...

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