Opinion of Advocate General Collins delivered on 13 July 2023.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2023:581
Date13 July 2023
Celex Number62021CC0646
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANTHONY COLLINS

vom 13. Juli 2023(1)

Rechtssache C646/21

K,

L

gegen

Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s‑Hertogenbosch [Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort ’s‑Hertogenbosch, Niederlande])

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Asylpolitik und subsidiärer Schutz – Folgeanträge auf internationalen Schutz – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 10 Abs. 1 Buchst. d – Verfolgungsgründe – Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – Drittstaatsangehörige, die einen beträchtlichen Teil ihrer identitätsbildenden Lebensphase in einem Mitgliedstaat verbracht haben – Europäische Werte, Normen und Verhaltensweisen – Gleichstellung der Geschlechter – Frauen und Mädchen, die gegen die Regeln sozialen Verhaltens in ihrem Herkunftsland verstoßen – Wohl des Kindes)






I. Einführung

1. Die vorliegenden Schlussanträge betreffen Anträge auf internationalen Schutz von K und L, zwei Mädchen im Teenageralter aus dem Irak(2), die fünf Jahre lang in den Niederlanden lebten, während die Erstanträge ihrer Familie auf internationalen Schutz geprüft wurden. Während dieser Zeit gehörten sie einer Gesellschaft an, in der die Gleichstellung der Geschlechter einen Wert darstellt, und sie übernahmen die Werte, Normen und Verhaltensweisen ihrer Altersgenossen. Mit ihren Folgeanträgen auf internationalen Schutz(3), die der Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande) als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat(4), machen die Klägerinnen geltend, dass sie sich im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht an die Werte, Normen und Verhaltensweisen anpassen könnten, die Frauen und Mädchen nicht die Freiheiten gewähren, die sie in den Niederlanden genossen hätten und deren Ausübung sie der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Mit den zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Personen, die sich in der Situation der Klägerinnen befinden, Anspruch auf internationalen Schutz haben können, weil sie Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU(5) sind, und wie das Wohl des Kindes bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz berücksichtigt werden kann.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

2. Art. 10 („Verfolgungsgründe“) der Richtlinie 2011/95 bestimmt:

„(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;

b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;

c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;

d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn:

– die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

– die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;

e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“

B. Niederländische Leitlinien

3. In der Anlage zur Vorlageentscheidung heißt es in Abschnitt C7.2.8(6) des Vreemdelingencirculaire 2000 (C) (im Folgenden: Rundschreiben über ausländische Staatsangehörige 2000 [C]):

„Ein in den Niederlanden entwickelter westlicher Lebensstil begründet grundsätzlich für sich betrachtet weder den Flüchtlingsstatus noch subsidiären Schutz. Erforderlich ist vielmehr eine Anpassung an die Gepflogenheiten in Afghanistan. Zwei Ausnahmen sind denkbar:

– wenn eine Frau plausibel darlegt, dass die westliche Lebensweise Ausdruck einer religiösen oder politischen Überzeugung ist.

– wenn eine Frau plausibel macht, dass sie persönliche Merkmale besitzt, die nur sehr schwer oder gar nicht zu ändern sind, und dass sie aufgrund dieser Merkmale Verfolgung oder unmenschliche Behandlung in Afghanistan befürchtet.

4. Abschnitt B8.10 („Verwestlichte Schülerinnen“) des Vreemdelingencirculaire 2000 (B) (Rundschreiben über ausländische Staatsangehörige 2000 [B]) bestimmt:

„Der IND [Immigratie- en Naturalisatiedienst (Immigrations- und Einbürgerungsdienst, Niederlande, im Folgenden: IND)] erteilt westlich orientierten Mädchen eine befristete Aufenthaltserlaubnis …, wenn das Mädchen glaubhaft dargelegt hat, dass es bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem unverhältnismäßigen psychosozialen Druck ausgesetzt sein wird.

Der IND beurteilt, ob ein unverhältnismäßiger psychosozialer Druck vorliegt oder nicht, und stützt sich dabei auf folgende Umstände:

a. den Grad der Verwestlichung des Mädchens;

b. individuelle humanitäre Umstände, einschließlich der medizinischen Situation (des Mädchens oder eines Familienmitglieds) und des Todes eines Familienmitglieds des Mädchens in den Niederlanden; und

c. die Möglichkeit der Teilhabe an der Afghanischen Gesellschaft, wozu auch eine Bewertung der Familienzusammensetzung und das Vorhandensein von mächtigen Akteuren (Stammesführer, Kriegsherren) zum Schutz des Mädchens zählt.

Zu a.

Der IND beurteilt den Grad der Verwestlichung auf der Grundlage folgender Umstände:

– das Mädchen ist mindestens 10 Jahre alt;

– das Mädchen hält sich seit mindestens 8 Jahren in den Niederlanden auf, und zwar vom Zeitpunkt des ersten Asylantrags für einen bestimmten Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Beantragung einer gewöhnlichen Aufenthaltsgenehmigung für einen bestimmten Zeitraum, wie es in diesem Abschnitt beschrieben wird; und

– es hat in den Niederlanden eine Schule besucht.

Erfüllt das Mädchen einen oder mehrere dieser Umstände nicht, so hat es eine erhöhte Beweislast, um glaubhaft zu machen, dass ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis im Rahmen dieses Regelwerks erteilt werden muss.

…“

III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

5. Am 29. September 2015 verließen die Klägerinnen zusammen mit ihrem Vater, ihrer Mutter und ihrer Tante den Irak. Am 7. November 2015 stellten sie bei den niederländischen Behörden Anträge auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt waren die Klägerinnen zehn bzw. zwölf Jahre alt. Am 31. Juli 2018 lehnte der Raad van State (Staatsrat, Niederlande) diese Anträge endgültig ab. Am 4. April 2019 stellten die Klägerinnen Folgeanträge auf internationalen Schutz. Diese wurden am 21. Dezember 2020 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 28. Dezember 2020 erhoben die Klägerinnen Klage beim vorlegenden Gericht gegen diese Bescheide, das hierüber am 17. Juni 2021 mündlich verhandelte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren die Klägerinnen 15 und 17 Jahre alt und hatten sich seit fünf Jahren und siebeneinhalb Monaten ununterbrochen in den Niederlanden aufgehalten.

6. Die Klägerinnen machen geltend, dass sie aufgrund ihres langfristigen Aufenthalts in den Niederlanden in der identitätsbildenden Lebensphase einer Person die Werte, Normen und Verhaltensweisen ihrer niederländischen Altersgenossen übernommen hätten. In den Niederlanden seien sie sich der Freiheit bewusst geworden, die sie als Mädchen haben, ihre eigenen Lebensentscheidungen zu treffen. Sie weisen darauf hin, dass sie wie in den Niederlanden weiterhin selbst bestimmen wollten, ob sie Umgang mit Jungen haben, ob sie Sport treiben, ob sie studieren, ob – und wen – sie heiraten und ob sie außer Haus arbeiten möchten. Auch wollten sie selbst entscheiden, welche politischen und religiösen Meinungen sie vertreten, und in der Lage sein, diese in der Öffentlichkeit zu äußern. Da sie auf diese Werte, Normen und Verhaltensweisen im Falle einer Rückkehr in den Irak verzichten müssten, benötigten sie internationalen Schutz.

7. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT