Conclusiones del Abogado General Sr. P. Pikamäe, presentadas el 23 de marzo de 2023.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2023:249
Date23 March 2023
Celex Number62022CC0209
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PRIIT PIKAMÄE

vom 23. März 2023(1)

Rechtssache C209/22

Strafverfahren

Beteiligte:

Rayonna prokuratura Lovech, TO Lukovit

(Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Lukovit [Rayongericht Lukovit, Bulgarien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Richtlinie 2012/13/EU – Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren – Richtlinie 2013/48/EU – Ermittlungsverfahren in Strafsachen – Zwangsmaßnahme der Leibesvisitation und der Beschlagnahme – Nationale Regelung, in der die Rechtsfigur des Verdächtigen nicht vorgesehen ist – Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der gerichtlichen Überprüfung von Maßnahmen zur Beweiserhebung“






I. Einleitung

1. Dieses vom Rayonen sad Lukovit (Rayongericht Lukovit, Bulgarien) gemäß Art. 267 AEUV vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren(2), der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs(3), der Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Effektivität.

2. Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens, das gegen AB wegen Besitzes illegaler Substanzen eingeleitet worden ist. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, wie eine Person angesichts des in den Richtlinien 2012/13 und 2013/48 vorgesehenen Rechts auf Belehrung und Unterrichtung sowie auf Zugang zu einem Rechtsbeistand geschützt werden sollte, wenn sie im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens einer Leibesvisitation unterzogen wird und in ihrem Besitz befindliche Gegenstände beschlagnahmt werden. Das vorlegende Gericht fragt auch nach der Reichweite der unionsrechtlich vorgeschriebenen gerichtlichen Überprüfung von Zwangsmaßnahmen zur Beweiserhebung. Die vorliegende Rechtssache wirft somit brisante Fragen nach der Wahrung der Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren auf, zu denen sich der Gerichtshof im Interesse einer kohärenten Anwendung des Unionsrechts sowie eines wirksamen Grundrechtsschutzes im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird äußern müssen.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

1. Richtlinie 2012/13

3. Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.“

4. Art. 3 („Recht auf Rechtsbelehrung“) der Richtlinie lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen:

a) das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts;

b) den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung;

c) das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gemäß Artikel 6;

d) das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen;

e) das Recht auf Aussageverweigerung.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz 1 vorgesehene Rechtsbelehrung entweder mündlich oder schriftlich in einfacher und verständlicher Sprache erfolgt, wobei etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Verdächtiger oder schutzbedürftiger beschuldigter Personen berücksichtigt werden.“

5. Art. 8 („Überprüfung und Rechtsbehelfe“) dieser Richtlinie lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Belehrung oder Unterrichtung der Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die gemäß den Artikeln 3 bis 6 erfolgt, gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Verweigerung einer Belehrung oder Unterrichtung gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts anzufechten.“

2. Richtlinie 2013/48

6. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 sieht vor:

„Diese Richtlinie gilt für Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig sind oder beschuldigt werden, und unabhängig davon, ob ihnen die Freiheit entzogen wurde. Die Richtlinie gilt bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.“

7. In Art. 3 dieser Richtlinie heißt es:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass die betroffenen Personen ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können.

(2) Verdächtige oder beschuldigte Personen können unverzüglich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten. In jedem Fall können Verdächtige oder beschuldigte Personen ab dem zuerst eintretenden der folgenden Zeitpunkte Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten:

a) vor ihrer Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden;

b) ab der Durchführung von Ermittlungs- oder anderen Beweiserhebungshandlungen durch Ermittlungs- oder andere zuständige Behörden gemäß Absatz 3 Buchstabe c;

c) unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit;

d) wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person vor ein in Strafsachen zuständiges Gericht geladen wurde, rechtzeitig bevor der Verdächtige oder die beschuldigte Person vor diesem Gericht erscheint.

(3) Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand umfasst Folgendes:

a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, auch vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden;

b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt. Diese Teilnahme erfolgt gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen. …

c) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen mindestens das Recht haben, dass ihr Rechtsbeistand den folgenden Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen beiwohnt, falls diese in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und falls die Anwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Personen bei den betreffenden Handlungen vorgeschrieben oder zulässig ist:

i) Identifizierungsgegenüberstellungen;

ii) Vernehmungsgegenüberstellungen;

iii) Tatortrekonstruktionen.

(6) Unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium können die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung der nach Absatz 3 gewährten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch einen der nachstehenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist:

b) wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.“

8. Art. 12 („Rechtsbehelfe“) der Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren sowie gesuchten Personen in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht.

(2) Unbeschadet der nationalen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in Strafverfahren bei der Beurteilung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweisen, die unter Missachtung ihres Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand erhoben wurden, oder in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 Absatz 6 eine Abweichung von diesem Recht genehmigt wurde, die Verteidigungsrechte und die Einhaltung eines fairen Verfahrens beachtet werden.“

B. Bulgarisches Recht

9. Nach Art. 54 des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung), in Kraft seit dem 29. April 2006, (DV Nr. 86 vom 28. Oktober 2005, im Folgenden: NPK) gilt als Beschuldigter, wer in dieser Eigenschaft unter den in diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen und nach dem dort vorgesehenen Verfahren herangezogen wurde.

10. Art. 55 („Rechte des Beschuldigten“)...

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