Opinion of Advocate General Ćapeta delivered on 13 July 2023.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2023:582
Date13 July 2023
Celex Number62022CC0261
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

TAMARA ĆAPETA

vom 13. Juli 2023(1)

Rechtsache C261/22

GN


Andere Partei des Verfahrens:

Procuratore generale presso la Corte di appello di Bologna

(Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione [Kassationsgerichtsgerichtshof, Italien])

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Achtung des Privat- und Familienlebens – Rechte des Kindes – Mütter, die mit minderjährigen Kindern zusammenleben – Gründe für die Nichtvollstreckung oder die Aussetzung der Übergabe)






I. Einleitung

1. Auch Mütter können ins Gefängnis kommen.

2. Es ist durchaus möglich, dass es sich einmal bei einer verurteilten Person um eine Mutter kleiner Kinder handelt. Vor dem Gerichtshof geht es in der vorliegenden Rechtssache erstmals um einen Sachverhalt, in dem ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen eine solche Mutter ausgestellt wurde. Ist in einem solchen Fall für die Frage, ob ein derartiger Europäischer Haftbefehl zu vollstrecken ist, das Kindeswohl von Bedeutung?

3. Das vorlegende Gericht, die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), ersucht um Auslegung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl(2): Kann die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt oder aufgeschoben werden, wenn die gesuchte Person eine Mutter ist, die mit ihren minderjährigen Kindern zusammenlebt?

II. Sachverhalt, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

4. Am 26. Juni 2020 erließ eine belgische Justizbehörde einen Europäischen Haftbefehl gegen GN zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen der Straftaten des Menschenhandels und der Beihilfe zur illegalen Einwanderung. GN war in Abwesenheit verurteilt worden, wobei sie in Übereinstimmung mit dem belgischen Recht ordnungsgemäß über das Verfahren in Kenntnis gesetzt worden war.

5. GN wurde am 2. September 2021 in Bologna (Italien) verhaftet. Zum Zeitpunkt der Verhaftung wurde ihr minderjähriger Sohn, der bis zu diesem Zeitpunkt bei ihr war, in die Obhut des Sozialdienstes gegeben. Da GN ihrer Übergabe nicht zustimmte, kam sie in Haft, die später durch Hausarrest ersetzt wurde, wodurch sie wieder mit ihrem Sohn zusammen war.

6. In der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2021 stellte die Corte d’appello di Bologna (Berufungsgericht Bologna, Italien) gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ein Informationsersuchen an die ausstellende Justizbehörde. Dieses Gericht ersuchte um Informationen zu den Verfahren zur Vollstreckung einer Strafe in Belgien gegen Mütter, die mit minderjährigen Kindern zusammenleben, zur Behandlung, die GN im Gefängnis erfahren würde, zu den Maßnahmen, die in Bezug auf ihren Sohn ergriffen würden, und zu der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens, da das Verfahren, das zur Verurteilung von GN geführt hatte, in Abwesenheit durchgeführt worden war. Das Büro des Königlichen Prokurators Antwerpen antwortete, dass die vorgelegten Fragen vom Föderalen Öffentlichen Dienst (Justiz) in Belgien zu beantworten seien. Nach dieser Antwort gab es keine weitere Kommunikation zwischen den beiden Justizbehörden.

7. Mit Urteil vom 15. Oktober 2021 lehnte die Corte d’appello di Bologna (Berufungsgericht Bologna) die Übergabe von GN an die ausstellende Justizbehörde mit der Begründung ab, dass sie Mutter eines Kindes unter drei Jahren sei, das zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung allein mit ihr zusammengelebt habe, und ordnete ihre sofortige Freilassung an. Dieses Gericht war der Ansicht, dass ohne eine Antwort der ausstellenden Justizbehörde keine Gewissheit bestehe, dass in der belgischen Rechtsordnung eine mit der italienischen vergleichbare Sorgerechtsregelung anerkannt sei, die das Recht der Mutter darauf schütze, dass ihr nicht ihre Beziehung zu ihren Kindern genommen werde, und gewährleiste, dass Kinder die notwendige mütterliche und familiäre Fürsorge erhielten, wie sie in der italienischen Verfassung, in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes(3) und in Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantiert sei.

8. Der Procuratore generale presso la Corte di appello di Bologna (Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht Bologna, Italien) und GN legten getrennte Rechtsmittel gegen das oben genannte Urteil ein. Die mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren befasste Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) hat beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind Art. 1 Abs. 2 und 3 sowie die Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl dahin auszulegen, dass sie es der vollstreckenden Justizbehörde nicht erlauben, die Übergabe einer Mutter von minderjährigen Kindern, die mit ihr zusammenleben, abzulehnen oder jedenfalls aufzuschieben?

2. Falls die erste Frage bejaht wird: Sind Art. 1 Abs. 2 und 3 sowie die Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl mit den Art. 7 und 24 Abs. 3 der Charta, und zwar auch im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 der am 4 November 1950 im Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie der gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, vereinbar, soweit sie verlangen, dass die Mutter übergeben wird und dabei die Bindungen an die mit ihr zusammenlebenden minderjährigen Kinder ohne Berücksichtigung des Kindeswohls durchtrennt werden?

9. GN, der Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht Bologna, die Regierungen von Italien, Ungarn und den Niederlanden, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung am 28. März 2023 haben GN, die Regierungen Italiens und der Niederlande, der Rat und die Europäische Kommission mündliche Erklärungen abgegeben.

III. Würdigung

10. Um dem Gerichtshof eine sachdienliche Antwort geben zu können, rege ich an, die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen umzuformulieren. Das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, ob es die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern kann, wenn es mit der Übergabe die Grundrechte der Mutter, um deren Übergabe ersucht wird, und die Grundrechte der bei ihr lebenden minderjährigen Kinder verletzen würde. Hilfsweise fragt das vorlegende Gericht, ob es eine solche Übergabe aufschieben kann. Insoweit geht es um das durch Art. 7 der Charta verbürgte Recht auf Familienleben und um das durch Art. 24 der Charta verbürgte Wohl des Kindes.

11. Mit der zweiten Frage stellt das vorlegende Gericht die Vereinbarkeit des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl mit den beiden genannten Grundrechten für den Fall in Frage, dass dessen Auslegung ergeben sollte, dass er bei dem im Ausgangsverfahren gegebenen Sachverhalt einer Ablehnung oder einem Aufschub der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entgegenstehen würde. Diese Frage wird also nur dann relevant, wenn der Gerichtshof die Möglichkeit verneint, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern. Angesichts der Antwort, die ich dem Gerichtshof für die erste Frage vorschlagen werde, erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage.

12. Das vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Problem ist zugleich bekannt und neu. Es ist bekannt, weil es sich um eine weitere einer Reihe von Vorlagen zu der Frage handelt, ob – über die in den Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ausdrücklich genannten zwingenden oder fakultativen Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung hinaus – auch die Gefahr einer Grundrechtsverletzung ein Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sein kann(4).

13. Das Problem ist jedoch auch völlig neu, weil die Nichtvollstreckung erstmals auf die mögliche Verletzung von Grundrechten nicht (nur) der gesuchten Person, sondern (auch) einer anderen Person gestützt werden könnte, nämlich des minderjährigen Kindes der Mutter, um deren Übergabe ersucht wird.

14. Meines Erachtens müssen diese beiden Fragen auseinander gehalten werden. Daher werde ich zunächst auf die Umstände eingehen, unter denen das in Art. 7 der Charta garantierte Recht der Mutter auf Familienleben die Ablehnung ihrer Übergabe rechtfertigen kann. Diese Frage lässt sich auf der Grundlage der bereits gefestigten Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl beantworten. Sodann werde ich die Folgen analysieren, die sich für die vollstreckende Behörde aus der in Art. 24 der Charta verankerten Verpflichtung ergeben, dem Wohl des Kindes Rechnung zu tragen. Ich werde darlegen, dass die Rechte des Kindes die Ablehnung der Übergabe rechtfertigen können. Schließlich werde ich gesondert auf die Möglichkeit eingehen, die Übergabe aufzuschieben.

A. Gefahr der Verletzung des Rechts der Mutter auf Familienleben und „Zwei-Stufen-Test“

15. Der Gerichtshof hat mit dem Urteil Aranyosi und Căldăraru im Jahre 2016 erstmals bestätigt, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aus einem Grund verweigert werden kann, der im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl selbst nicht ausdrücklich aufgeführt ist(5).

16. In diesem Urteil hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, ein durch Art. 4 der Charta garantiertes absolutes Grundrecht, ein Grund für die Ablehnung der Übergabe sein könne. Der Gerichtshof hat sich auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl gestützt und festgestellt, dass die Verweigerung der Übergabe zur Voraussetzung habe, dass die vollstreckende Behörde erstens bestätigt, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug...

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