Conclusiones del Abogado General Sr. P. Pikamäe, presentadas el 13 de enero de 2022.
| Jurisdiction | European Union |
| Court | Court of Justice (European Union) |
| Date | 13 January 2022 |
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PRIIT PIKAMÄE
vom 13. Januar 2022(1)
Verbundene Rechtssachen C‑451/19 und C‑532/19
Subdelegación del Gobierno en Toledo
gegen
XU (C‑451/19)
und
Subdelegación del Gobierno en Toledo
gegen
QP (C‑532/19)
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha [Oberster Gerichtshof von Kastilien-La Mancha, Spanien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 20 AEUV – Unionsbürgerschaft – Unionsbürger, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat – Antrag eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf eine Aufenthaltskarte – Ablehnung – Pflicht des Unionsbürgers, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen – Pflicht der Ehegatten zum Zusammenleben – Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist – Nationale Rechtsvorschriften und Praxis – Tatsächlicher Genuss des Kernbestands der EU-Staatsangehörigen verliehenen Rechte – Vorenthaltung“
I. Einleitung
1. Die vom Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Oberster Gerichtshof von Kastilien-La Mancha, Spanien) in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen beziehen sich auf die Auslegung von Art. 20 AEUV in Bezug auf die Anerkennung des Aufenthaltsrechts drittstaatsangehöriger Familienmitglieder (des Sohns der Ehefrau bzw. des Ehemanns) eines spanischen Bürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, sowie die etwaige Verpflichtung, eine konkrete Einzelfallprüfung der Frage vorzunehmen, ob ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Mitgliedern der Kernfamilie besteht.
2. Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Subdelegación del Gobierno en Toledo (Unterdelegation der Regierung in Toledo, Spanien) (im Folgenden: Unterdelegation) und Drittstaatsangehörigen über die Ablehnung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern durch die Unterdelegation. Zur Begründung ihrer Anträge machen die Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht geltend, das auf Art. 20 AEUV und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Unionsbürgerstatus gestützt wird. Die vorliegenden Rechtssachen bieten dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum abgeleiteten Aufenthaltsrecht, das einem Drittstaatsangehörigen nach dieser Vorschrift unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen zuerkannt werden muss, zu präzisieren.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
3. Art. 1 der Richtlinie 2004/38/EG(2) bestimmt:
„Die Richtlinie regelt
a) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen;
b) das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
…“
4. Art. 3 („Berechtigte“) dieser Richtlinie sieht in seinem Abs. 1 vor:
„Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.“
5. Art. 7 Abs. 1 und 2 der genannten Richtlinie hat folgenden Wortlaut:
„(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
…
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
…
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.“
6. In Art. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung(3) heißt es:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
c) ‚Zusammenführender‘ den sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, der oder dessen Familienangehörige einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihm stellt bzw. stellen;
…“
7. Art. 3 dieser Richtlinie sieht vor:
„(1) Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind, wobei ihre Rechtsstellung unerheblich ist.
…
(3) Diese Richtlinie findet auf die Familienangehörigen eines Unionsbürgers keine Anwendung.“
8. Art. 4 der erwähnten Richtlinie lautet:
„(1) Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:
…
c) den minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder des Zusammenführenden, wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Die Mitgliedstaaten können die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt;
…
(6) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen einer Ausnahmeregelung vorsehen, dass die Anträge betreffend die Familienzusammenführung minderjähriger Kinder gemäß den im Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie vorhandenen nationalen Rechtsvorschriften vor Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres gestellt werden. Wird ein Antrag nach Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres gestellt, so genehmigen die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, die Einreise und den Aufenthalt dieser Kinder aus anderen Gründen als der Familienzusammenführung.“
9. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 bestimmt:
„Der Antrag ist zu stellen und zu prüfen, wenn sich die Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhalten, in dem sich der Zusammenführende aufhält.
Abweichend davon kann ein Mitgliedstaat gegebenenfalls zulassen, dass ein Antrag gestellt wird, wenn sich die Familienangehörigen bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden.“
B. Spanisches Recht
10. Art. 32 der spanischen Verfassung sieht vor:
„(1) Mann und Frau haben das Recht, bei voller rechtlicher Gleichstellung die Ehe zu schließen.
(2) Das Gesetz legt die Formen der Ehe, das Alter und die Voraussetzungen für die Eheschließung, die Rechte und Pflichten der Ehegatten sowie die Gründe für Trennung und Auflösung und deren Auswirkungen fest.“
11. Art. 68 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) lautet:
„Die Ehegatten sind verpflichtet, zusammenzuleben, einander treu zu sein und einander zu helfen. Darüber hinaus müssen sie die häusliche Verantwortung und die Fürsorge und Betreuung der Vor- und Nachfahren und der übrigen unter ihrer Aufsicht stehenden Angehörigen teilen.“
12. Art. 70 dieses Gesetzbuchs sieht vor:
„Die Ehegatten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen den Ort der ehelichen Wohnung, und bei Uneinigkeit entscheidet der Richter unter Berücksichtigung des Interesses der Familie.“
13. Art. 110 des Zivilgesetzbuchs lautet:
„Der Vater und die Mutter sind, selbst wenn sie die elterliche Sorge nicht ausüben, verpflichtet, sich um ihre minderjährigen Kinder zu kümmern und für ihren Unterhalt aufzukommen.“
14. In Art. 154 dieses Gesetzbuchs heißt es:
„Unmündige Minderjährige stehen unter der elterlichen Sorge der Eltern.
…“
15. Art. 1 des Real Decreto 240/2007, sobre entrada, libre circulación y residencia en España de ciudadanos de los Estados miembros de la Unión Europea y de otros Estados parte en el Acuerdo sobre el Espacio Económico Europeo (Königliches Dekret 240/2007 über Einreise, Freizügigkeit und Aufenthalt von Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Spanien)(4) vom 16. Februar 2007 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:
„(1) Das vorliegende Königliche Dekret regelt die Bedingungen für die Ausübung der Rechte auf Ein- und Ausreise, Freizügigkeit, vorübergehenden Aufenthalt, ständigen Aufenthalt, Daueraufenthalt und Erwerbstätigkeit in Spanien für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Grenzen der vorstehenden Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.
(2) Der Inhalt des vorliegenden Königlichen Dekrets lässt die Bestimmungen in Spezialgesetzen und internationalen Verträgen, denen Spanien beigetreten ist, unberührt.“
16. Art. 2 dieses Königlichen Dekrets sieht vor:
„Das vorliegende Königliche Dekret gilt auch unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit für Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie ihn begleiten oder ihm nachziehen, unter den hierin vorgesehenen Bedingungen, die nachstehend aufgeführt sind:
a) für den Ehegatten, sofern keine Vereinbarung oder Feststellung über die Ungültigkeit der Ehe, über die Scheidung oder über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vorliegt;
…
c) für seine direkten Nachkommen und die Nachkommen seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners, die weniger als 21 Jahre alt sind oder dieses Alter überschreiten und...
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