Opinion of Advocate General Pikamäe delivered on 15 June 2023.

JurisdictionEuropean Union
Celex Number62022CC0118
ECLIECLI:EU:C:2023:483
Date15 June 2023
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PRIIT PIKAMÄE

vom 15. Juni 2023(1)

Rechtssache C118/22

NG,

Verwaltungsverfahren

gegen

Direktor na Glavna direktsia „Natsionalna politsia“ pri MVR – Sofia,

weitere Verfahrensbeteiligte:

Varhovna administrativna prokuratura

(Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad [Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie (EU) 2016/680 – Art. 4, 5, 8, 10 und 16 – Speicherung der Daten einer wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilten natürlichen Person bis zu deren Tod – Natürliche Person, die rechtskräftig verurteilt und später rehabilitiert worden ist – Ablehnung des Löschungsantrags – Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte“






1. Müssen wir uns Sorgen darüber machen, dass durch die Speicherung personenbezogener Daten in Polizeidateien eine registrierte Person – gegebenenfalls ihr ganzes Leben lang – in einem Status als dauerhaft gefährlicher sozialer Abweichler gehalten wird? Oder sollten wir uns angesichts der Lösung unaufgeklärter Altfälle, heutzutage besser bekannt unter der Bezeichnung „Cold Cases“, durch die Ermittler, die bei den Familien der Opfer eine große Erleichterung bewirkt, nicht vielmehr über diese polizeiliche Speicherung freuen?

2. Die vorliegende Rechtssache fügt sich gerade in diese antagonistische Fragestellung ein, die auf die Tatsache verweist, dass das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit der Kriminalitätsbekämpfung mit dem Interesse des Einzelnen am Schutz seiner personenbezogenen Daten und an der Achtung seines Privatlebens in Einklang gebracht werden muss. Sie gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, welche zeitliche Dimension die Verarbeitung dieser Daten zu Strafverfolgungszwecken im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680(2) hat.

I. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

3. Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache sind die Art. 4, 5, 8, 10 und 16 der Richtlinie 2016/680 sowie Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) relevant.

B. Bulgarisches Recht

4. Art. 26 Abs. 1 und 2 des Zakon za Ministerstvo na vatreshnite raboti (Gesetz über das Ministerium für Innere Angelegenheiten, im Folgenden: ZMVR) bestimmt:

„(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Kriminalitätsbekämpfung, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zur Durchführung von Strafverfahren können die Behörden des Ministeriums für Innere Angelegenheiten

3. alle erforderlichen Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten;

(2) Die Fristen für die Speicherung der in Abs. 1 genannten Daten bzw. für die periodische Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung werden durch den Minister für Innere Angelegenheiten festgelegt. Diese Daten werden darüber hinaus aufgrund einer gerichtlichen Handlung oder einer Entscheidung der Kommission für den Schutz personenbezogener Daten gelöscht.“

5. In Art. 27 ZMVR heißt es:

„Daten aus einer auf der Grundlage von Art. 68 vorgenommenen polizeilichen Registrierung von Personen werden nur zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Kriminalitätsbekämpfung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verwendet.“

6. Art. 68 ZMVR sieht Folgendes vor:

„(1) Die Polizeibehörden nehmen eine polizeiliche Registrierung von Personen vor, die wegen einer vorsätzlichen Offizialstraftat verfolgt werden. Die Untersuchungsbehörden sind verpflichtet, die für die Registrierung durch die Polizeibehörden erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die polizeiliche Registrierung ist eine Art der Verarbeitung personenbezogener Daten der in Abs. 1 genannten Personen, die im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt.

(3) Für die Zwecke der polizeilichen Registrierung nehmen die Polizeibehörden Folgendes vor:

1. Erhebung personenbezogener Daten gemäß Art. 18 des Gesetzes über die bulgarischen Identitätsdokumente;

2. Abnahme von Fingerabdrücken und Aufnahme von Lichtbildern;

3. Entnahme von Proben zur Erstellung eines DNA-Profils.

(6) Die polizeiliche Registrierung wird auf der Grundlage einer schriftlichen Anordnung des für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen oder der von diesem ermächtigten Beamten von Amts wegen oder auf einen begründeten schriftlichen Antrag der registrierten Person aufgehoben, wenn

1. die Registrierung unter Verstoß gegen das Gesetz erfolgt ist;

2. das Strafverfahren eingestellt wird, außer in den Fällen nach Art. 24 Abs. 3 des Nakazatelno-protsesualen kodeks [(Strafprozessordnung)];

3. das Strafverfahren zu einem Freispruch geführt hat;

4. die Person von ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit und eine verwaltungsrechtliche Sanktion gegen sie verhängt worden ist;

5. die Person verstorben ist, wobei in diesem Fall der Antrag von ihren Rechtsnachfolgern gestellt werden kann.

(7) Die Einzelheiten der polizeilichen Registrierung und der Aufhebung dieser Registrierung werden durch eine Verordnung des Ministerrates festgelegt.“

II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

7. NG war von einer polizeilichen Registrierung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Falschaussage – einer Straftat gemäß Art. 290 Abs. 1 des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch) – betroffen. Infolge dieses Verfahrens wurde am 2. Juli 2015 Anklage gegen ihn erhoben, und mit Urteil vom 28. Juni 2016, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Urteil vom 2. Dezember 2016, wurde er für schuldig befunden und zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt. Am 14. März 2018 war die Strafe verbüßt.

8. Am 15. Juli 2020 beantragte NG bei der zuständigen Gebietsverwaltung des Ministerstvo na vatreshnite raboti (Ministerium für Innere Angelegenheiten, Bulgarien) die Aufhebung dieser Registrierung und legte dabei einen Auszug aus seinem Führungszeugnis vor, in dem bescheinigt wurde, dass er nicht vorbestraft war.

9. Mit Verfügung vom 2. September 2020 lehnte die zuständige Verwaltungsbehörde diesen Antrag ab und begründete das damit, dass eine rechtskräftig gewordene Verurteilung nicht zu den in Art. 68 Abs. 6 ZMVR erschöpfend aufgezählten Gründen für eine Aufhebung der polizeilichen Registrierung gehöre, und zwar auch nicht im Fall einer Rehabilitierung im Sinne von Art. 85 des Strafgesetzbuchs. Am 8. Oktober 2020 erhob NG beim Administrativen sad Sofia grad (Verwaltungsgericht Sofia-Stadt, Bulgarien) Klage gegen diese Verfügung. Mit Entscheidung vom 2. Februar 2021 wies dieses Gericht die Klage ab.

10. NG legte beim Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Administrativen sad Sofia grad ein. Der Hauptrechtsmittelgrund wird aus einem Verstoß gegen einen Grundsatz hergeleitet, der sich aus den Art. 5, 13 und 14 der Richtlinie 2016/680 ergeben soll und wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Speicherung nicht unbegrenzt sein dürfe. Ohne einen Grund für die Aufhebung der polizeilichen Registrierung könne eine verurteilte Person nach ihrer Rehabilitierung nicht die Löschung ihrer Daten beantragen, die im Zusammenhang mit der Straftat erhoben worden seien, für die sie ihre Strafe verbüßt habe, so dass die Speicherdauer dieser Daten unbegrenzt sei.

11. Da das vorlegende Gericht bezweifelt, dass die nationale Regelung für die fragliche Polizeidatei mit dem Unionsrecht im Einklang steht, hat es beschlossen, das Ausgangsverfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Lässt die Auslegung von Art. 5 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 der Richtlinie 2016/680 nationale Gesetzgebungsmaßnahmen zu, die zu einem praktisch unbeschränkten Recht auf Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung und/oder zur Abschaffung des Rechts der betroffenen Person auf Einschränkung der Verarbeitung, Löschen oder Vernichtung ihrer Daten führen?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

12. Die bulgarische, die tschechische, die irische, die spanische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen vorgelegt. In der Sitzung vom 7. Februar 2023 haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die bulgarische, die irische, die spanische, die niederländische und die polnische Regierung sowie die Kommission darüber hinaus mündlich verhandelt.

IV. Würdigung

A. Anwendbarkeit der Richtlinie 2016/680

13. Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, sieht das vorlegende Gericht es offensichtlich als gegeben an, dass die streitige nationale Regelung in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/680 fällt; diese Position scheint mir einige Anmerkungen zu rechtfertigen.

14. Nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2016/680 gilt diese für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Art. 2 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2016/680 schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten „im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt“, von seinem Anwendungsbereich aus. In den Erwägungsgründen 12 und 14 der Richtlinie wird der Inhalt dieser Unanwendbarkeitsausnahme präzisiert, indem darauf hingewiesen wird, dass sie u. a. die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten erfasst – im Unterschied zu solchen, die sich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als Aufgabe beziehen, die der Polizei...

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1 cases
  • Opinion of Advocate General Richard de la Tour delivered on 27 February 2025.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 27 February 2025
    ...55). 31 See Opinion of Advocate General Pikamäe in Direktor na Glavna direktsia ‘Natsionalna politsia’ pri MVR – Sofia (C‑118/22, EU:C:2023:483, point 32 The referring court makes reference to the most recent decisions such as judgments of the Nejvyšší správní soud (Supreme Administrative C......