Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Judgments in Civil or Commercial Matters

Published date14 July 2022
Subject MatterAccession to agreement,International agreements,Judicial cooperation in civil matters
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 187, 14 July 2022
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14.7.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 187/4

ÜBERSETZUNG

ÜBERSETZUNG ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens —

in dem Wunsch, durch gerichtliche Zusammenarbeit einen wirksamen Zugang zur Justiz für alle Menschen zu fördern sowie einen regelbasierten multilateralen Handels- und Investitionsverkehr ebenso wie die Mobilität zu erleichtern,

in der Erwägung, dass eine solche Zusammenarbeit verstärkt werden kann durch die Schaffung eines einheitlichen Bestands an Kernvorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die eine wirksame Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheidungen erleichtern,

in der Überzeugung, dass eine solche verstärkte gerichtliche Zusammenarbeit insbesondere eine internationale Rechtsgrundlage erfordert, die in Bezug auf die weltweite Zirkulation ausländischer Entscheidungen für mehr Vorhersehbarkeit und Sicherheit sorgt und das Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ergänzt —

haben beschlossen, zu diesem Zweck dieses Übereinkommen zu schließen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2) Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassenen Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat anzuwenden.

Artikel 2

Ausschluss vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf

a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen;
b) Unterhaltspflichten;
c) andere familienrechtliche Angelegenheiten, einschließlich der ehelichen Güterstände und anderer Rechte oder Pflichten aus einer Ehe oder aus ähnlichen Beziehungen;
d) das Erbrecht einschließlich des Testamentsrechts;
e) Insolvenz, insolvenzrechtliche Vergleiche, die Abwicklung von Finanzinstituten und ähnliche Angelegenheiten;
f) die Beförderung von Reisenden und Gütern;
g) grenzüberschreitende Meeresverschmutzung, Meeresverschmutzung in Gebieten außerhalb der staatlichen Hoheitsgewalt, Meeresverschmutzung durch Schiffe, die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen und auf große Haverei;
h) die Haftung für nukleare Schäden;
i) die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung juristischer Personen oder von Zusammenschlüssen natürlicher oder juristischer Personen sowie die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe;
j) die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register;
k) üble Nachrede und Verleumdung;
l) das Recht auf Privatsphäre;
m) geistiges Eigentum;
n) Tätigkeiten der Streitkräfte, einschließlich der Tätigkeiten ihrer Angehörigen in Wahrnehmung ihres Dienstes;
o) Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der Tätigkeiten ihrer Angehörigen in Wahrnehmung ihres Dienstes;
p) kartellrechtliche (wettbewerbsrechtliche) Angelegenheiten, es sei denn, die Entscheidung betrifft ein Verhalten, das eine wettbewerbswidrige Absprache oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen tatsächlichen oder möglichen Wettbewerbern zur Festsetzung von Preisen, zur Absprache von Angeboten, zur Festlegung von Produktionsbeschränkungen oder -quoten oder zur Marktaufteilung durch Aufteilung von Kunden, Lieferanten, Verkaufsgebieten oder Handelssparten darstellt, und sowohl dieses Verhalten als auch dessen Wirkung sind im Ursprungsstaat eingetreten;
q) die Umstrukturierung von Staatsschulden durch einseitige staatliche Maßnahmen.

(2) Eine Entscheidung ist vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine Angelegenheit, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist, lediglich als Vorfrage in dem Verfahren, in dem die Entscheidung erlassen wurde, aufgetreten ist und nicht Gegenstand des Verfahrens war. Insbesondere ist eine Entscheidung vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine solche Angelegenheit lediglich aufgrund einer Einwendung aufgetreten ist und nicht Gegenstand des Verfahrens war.

(3) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf die Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen.

(4) Eine Entscheidung ist vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Staat, einschließlich einer Regierung, einer Regierungsstelle oder einer für einen Staat handelnden Person, Verfahrenspartei war.

(5) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Vorrechte und Immunitäten von Staaten oder internationalen Organisationen in Bezug auf sie selbst und ihr Vermögen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Übereinkommen bezeichnet

a) „Beklagter“ eine Person, gegen die die Klage oder Widerklage im Ursprungsstaat erhoben worden ist;
b) „Entscheidung“ jede gerichtliche Entscheidung in der Sache, unabhängig von der Bezeichnung der Entscheidung, wie ein Urteil oder einen Beschluss, sowie den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss (auch eines Gerichtsbediensteten), sofern er sich auf eine Entscheidung in der Sache bezieht, die nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann. Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme gilt nicht als Entscheidung.

(2) Eine rechtliche Einheit oder eine Person, die keine natürliche Person ist, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat,

a) in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat,
b) nach dessen Recht sie gegründet wurde,
c) in dem sie ihre Hauptverwaltung hat oder
d) in dem sie ihre Hauptniederlassung hat.

KAPITEL II

ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen

(1) Eine Entscheidung eines Gerichts eines Vertragsstaats (Ursprungsstaat) wird in einem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) nach Maßgabe dieses Kapitels anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann nur aus den in diesem Übereinkommen genannten Gründen versagt werden.

(2) Im ersuchten Staat darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. Eine Prüfung darf nur insoweit stattfinden, als sie für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendig ist.

(3) Eine Entscheidung wird nur anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist; sie wird nur vollstreckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist.

(4) Die Anerkennung oder Vollstreckung kann aufgeschoben oder versagt werden, wenn die in Absatz 3 genannte Entscheidung Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung im Ursprungsstaat ist oder wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs noch nicht verstrichen ist. Eine Versagung steht einem erneuten Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen.

Artikel 5

Grundlagen für die Anerkennung und Vollstreckung

(1) Eine Entscheidung ist anerkennungs- und vollstreckungsfähig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Die Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, hatte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Verfahrenspartei vor dem Ursprungsgericht wurde, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat;
b) die natürliche Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, hatte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Verfahrenspartei vor dem Ursprungsgericht wurde, ihre Hauptniederlassung im Ursprungsstaat, und der Anspruch, der der Entscheidung zugrunde liegt, rührt aus den Tätigkeiten dieser Niederlassung her;
c) die Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, ist die Person, die die Klage, die der Entscheidung zugrunde liegt, erhoben hat, sofern es sich nicht um eine Widerklage handelt;
d) der Beklagte unterhielt zu dem Zeitpunkt, zu dem er Verfahrenspartei vor dem Ursprungsgericht wurde, eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Ursprungsstaat, und der Anspruch, der der Entscheidung zugrunde liegt, rührt aus den Tätigkeiten dieser Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung her;
e) der Beklagte hat der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts im Laufe des Verfahrens, in dem die Entscheidung erlassen wurde, ausdrücklich zugestimmt;
f) der Beklagte hat vor dem Ursprungsgericht zur Sache vorgetragen, ohne die Unzuständigkeit innerhalb der im Recht des Ursprungsstaats vorgesehenen Frist zu rügen, es sei denn, eine Einwendung betreffend die Zuständigkeit oder die Ausübung der Zuständigkeit hätte nach diesem Recht offensichtlich keinen Erfolg gehabt;
g) die Entscheidung betrifft eine vertragliche Verpflichtung und wurde von einem Gericht des Staates erlassen, in dem diese Verpflichtung nach
i) der Vereinbarung der Parteien oder
ii) dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht, falls der Erfüllungsort nicht vereinbart wurde,
erfüllt wurde oder hätte erfüllt werden sollen, es sei denn, die mit dem Geschäft verbundenen Tätigkeiten des Beklagten hatten eindeutig keine zielgerichtete und substantielle Verbindung zu diesem Staat;
h) die Entscheidung betrifft die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache und wurde von einem Gericht des Staates erlassen, in dem die Sache belegen ist;
...

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