Council Decision 2009/906/CFSP of 8 December 2009 on the European Union Police Mission (EUPM) in Bosnia and Herzegovina (BiH)

Published date09 December 2009
Subject MatterCommon foreign and security policy
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 322, 09 December 2009
Konsolidierter TEXT: 32009D0906 — DE — 06.12.2010

2009D0906 — DE — 06.12.2010 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B BESCHLUSS 2009/906/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 322, 9.12.2009, p.22)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 BESCHLUSS 2010/755/GASP DES RATES vom 6. Dezember 2010 L 320 10 7.12.2010




▼B

BESCHLUSS 2009/906/GASP DES RATES

vom 8. Dezember 2009

über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 19. November 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/749/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina angenommen ( 1 ). Diese Gemeinsame Aktion läuft am 31. Dezember 2009 aus.
(2) Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der EUPM sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Haushalts der EUPM unberührt lassen.
(3) Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für die EUPM aktiviert werden.
(4) Die EUPM wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtert und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union abträglich sein könnte —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Mission

(1) Die durch die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP ( 2 ) eingerichtete Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina wird ab 1. Januar 2010 fortgesetzt.

(2) Die EUPM handelt gemäß dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrag der Mission und führt die in Artikel 3 festgelegten Kernaufgaben aus.

Artikel 2

Auftrag der Mission

Als Teil des umfassenderen Konzepts zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina und in der Region unterstützt die EUPM unter Beibehaltung von Restkapazitäten in den Tätigkeitsfeldern Polizeireform und Verantwortlichkeit in erster Linie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Bosniens und Herzegowinas bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption, wobei sie sich insbesondere auf die gesamtstaatlichen Strafverfolgungsbehörden, auf eine Verbesserung der Interaktion zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft und auf die regionale und internationale Zusammenarbeit konzentriert.

Die EUPM berät den Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in operativen Angelegenheiten und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Durch ihre Arbeit und ihr Netzwerk in dem Land leistet die EUPM einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen, durch die sichergestellt wird, dass die EU umfassend über die Entwicklungen in Bosnien und Herzegowina unterrichtet wird.

Die EUPM handelt im Einklang mit den allgemeinen Zielen in Anhang 11 des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und ihre Ziele werden durch Instrumente der Europäischen Gemeinschaft unterstützt.

Artikel 3

Kernaufgaben der Mission

Zur Erfüllung ihres Auftrags nimmt die EUPM folgende Kernaufgaben wahr:

1. Verstärkung der operativen Kapazität und der gemeinsamen Fähigkeit der gegen organisierte Kriminalität und Korruption vorgehenden Strafverfolgungsbehörden.

2. Unterstützung und Förderung der Planung und Durchführung von Ermittlungen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption in Anwendung eines systematischen Ansatzes.

3. Unterstützung und Förderung von Kriminalermittlungs-Kapazitäten in Bosnien und Herzegowina.

4. Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft.

5. Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Strafvollzug.

6. Beitrag zur Gewährleistung eines angemessenen Maßes an Verantwortlichkeit.

Artikel 4

Struktur der Mission

(1) Die EUPM hat folgende Struktur:

a) Hauptquartier in Sarajewo, bestehend aus dem Missionsleiter und Personal wie im Einsatzplan (OPLAN) festgelegt,

b) vier Regionalbüros — in Sarajewo, Banja Luka, Mostar and Tuzla,

c) gemeinsame Zuordnungen auf Führungsebene und erforderlichenfalls auf anderen wichtigen Ebenen in den für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Staatliche Ermittlungs- und Sicherheitsbehörde, Grenzpolizei, Behörde für indirekte Steuern, Direktion für die Koordinierung der Polizeiarbeit, Staatsanwaltschaft usw.).

(2) Die Einzelheiten hierzu werden im OPLAN festgelegt. Einsatzkonzept (CONOPS) und OPLAN werden vom Rat gebilligt.

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1) Der Direktor des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUPM.

(2) Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hohe Vertreter) bei der EUPM die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf der strategischen Ebene aus.

(3) Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, berät ihn und liefert technische Unterstützung.

(4) Das gesamte abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder der abordnenden Organe der EU. Die nationalen Behörden übertragen die...

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