Council Decision 2013/726/CFSP of 9 December 2013 in support of the UNSCR 2118 (2013) and OPCW Executive Council EC-M-33/Dec 1, in the framework of the implementation of the EU Strategy against Proliferation of Weapons of Mass Destruction

Published date10 December 2013
Subject Matterpolitica estera e di sicurezza comune,política exterior y de seguridad común,politique étrangère et de sécurité commune
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 329, 10 dicembre 2013,Diario Oficial de la Unión Europea, L 329, 10 de diciembre de 2013,Journal officiel de l’Union européenne, L 329, 10 décembre 2013
Konsolidierter TEXT: 32013D0726 — DE — 15.12.2014

2013D0726 — DE — 15.12.2014 — 001.001


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►B BESCHLUSS 2013/726/GASP DES RATES vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329, 10.12.2013, p.41)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 BESCHLUSS 2014/906/GASP DES RATES vom 15. Dezember 2014 L 359 151 16.12.2014




▼B

BESCHLUSS 2013/726/GASP DES RATES

vom 9. Dezember 2013

zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 27. September 2013 hat der Exekutivrat der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) auf seiner 33. Tagung (EC-M-33) einen Beschluss über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen angenommen.
(2) Am 27. September 2013 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2118 (2013) angenommen, in der er sich dem Beschluss des OVCW-Exekutivrats anschließt und seiner tiefen Empörung darüber Ausdruck verleiht, dass nach den Schlussfolgerungen im Bericht der VN-Mission am 21. August 2013 im Umland von Damaskus chemische Waffen eingesetzt wurden, in der er ferner verurteilt, dass als Folge davon Zivilpersonen getötet wurden, bekräftigt, dass der Einsatz von chemischen Waffen einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt, und betont, dass die für einen Einsatz von chemischen Waffen Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen müssen; zudem betont er darin, dass die Lösung der derzeitigen Krise in der Arabischen Republik Syrien einzig über einen alle Seiten einschließenden und unter syrischer Führung stehenden politischen Prozess auf der Grundlage des Genfer Kommuniqués vom 30. Juni 2012 erfolgen kann, und hebt er hervor, dass die internationale Syrien-Konferenz so bald wie möglich einberufen werden muss.
(3) Die Regierung der Arabischen Republik Syrien hat durch eine Erklärung das Bestehen eines groß angelegten Chemiewaffen-Programms und das Vorhandensein erheblicher Mengen von chemischen Waffen, einschließlich gefährlicher toxischer chemischer Komponenten solcher Waffen, bestätigt, die ernste Probleme hinsichtlich der Nichtverbreitung und der Abrüstung sowie der Sicherheit hervorrufen.
(4) Nach dem Beitritt der Arabischen Republik Syrien zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden „Chemiewaffenübereinkommen“ oder „CWÜ“), der mit Wirkung ab dem 14. Oktober 2013 in Kraft trat, ist die OVCW für die Überprüfung der Einhaltung des CWÜ und der einschlägigen Beschlüsse des OVCW-Exekutivrats durch Syrien und – als Teil der gemeinsamen Mission – für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zuständig.
(5) Der Generaldirektor der OVCW hat
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