Beschluss (EU) 2018/254 des Rates vom 15. Februar 2018 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken

Published date21 February 2018
Subject Matterrelazioni esterne,relaciones exteriores,relations extérieures
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 48, 21 febbraio 2018,Diario Oficial de la Unión Europea, L 48, 21 de febrero de 2018,Journal officiel de l'Union européenne, L 48, 21 février 2018
Konsolidierter TEXT: 32018D0254 — DE — 21.02.2018

02018D0254 — DE — 21.02.2018 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B BESCHLUSS (EU) 2018/254 DES RATES vom 15. Februar 2018 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (ABl. L 048 vom 21.2.2018, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 169 vom 6.7.2018, S. 56 (2018/254)




▼B

BESCHLUSS (EU) 2018/254 DES RATES

vom 15. Februar 2018

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken



Artikel 1

Der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Vertrags von Marrakesch ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates benennt die Person(en), die berechtigt ist/sind, die Ratifizierungsurkunde nach Artikel 19 Buchstabe b des Vertrags von Marrakesch im Namen der Union zu hinterlegen.

▼C1

Die Hinterlegung erfolgt ab dem 12. Juli 2018.

▼B

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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