Council Decision (EU) 2019/2228 of 19 December 2019 on the signing, on behalf of the Union, of the Agreement between the European Union and the Republic of Belarus on the readmission of persons residing without authorisation

Published date27 December 2019
Subject MatterExternal relations
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 333, 27 December 2019
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27.12.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 333/141

BESCHLUSS (EU) 2019/2228 DES RATES

vom 19. Dezember 2019

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Namen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. Februar 2011 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Belarus Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden "Abkommen") aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden am 17. Juni 2019 mit der Paraphierung des Abkommens mittels E-Mail-Austausch erfolgreich abgeschlossen.
(2) In der Erklärung des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft am 7. Mai 2009 bekräftigten die Union und die Partnerländer ihre politische Unterstützung für eine vollständige Liberalisierung der Visumregelung in einem sicheren Umfeld und für mehr Mobilität durch den Abschluss von Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen mit Ländern der Östlichen Partnerschaft.
(3) Zweck des Abkommens sind die Einführung zügiger und effizienter Verfahren für die Identifizierung und die sichere und geregelte Rückkehr von Personen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Belarus oder eines Mitgliedstaats der Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sowie die Erleichterung der Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit.
(4) Gemäß den Artikeln 1 und 2] des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich jene Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(5) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die
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