BESCHLUSS (EU) 2022/2469 DES RATES
vom 12. Dezember 2022
über den im Namen der Europäischen Union im Zollausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2019/1875 des Rates (1) geschlossen und trat am 21. November 2019 in Kraft. |
(2) | Gemäß Artikel 34 des Protokolls 1 des Abkommens kann der Zollausschuss Beschlüsse zur Änderung der Bestimmungen dieses Protokolls annehmen. |
(3) | Der Zollausschuss soll in seiner ersten Sitzung einen Beschluss zur Änderung des Protokolls 1 und seiner Anhänge (im Folgenden „Beschluss“) annehmen. |
(4) | Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Zollausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
(5) | Mit Wirkung vom 1. Januar 2012, vom 1. Januar 2017 und vom 1. Januar 2022 wurden Änderungen zum Protokoll in Verbindung mit der Nomenklatur des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen. Der Beschluss ist zur Aktualisierung des Protokolls 1 und seiner Anhänge erforderlich, um der jüngsten Fassung des HS Rechnung zu tragen. |
(6) | Der Anwendungsbereich der in Anhang B(a) des Protokolls 1 festgelegten jährlichen Kontingente für Dosenfleisch aus Schweine-, Hühner- und Rindfleisch, curryhaltige Fischklößchen und Tintenfischklöße sollte erweitert werden, damit sie von singapurischen Ausführern in Anspruch genommen werden können. |
(7) | Um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien in Bezug auf die Zertifizierung des Ursprungs zu gewährleisten, sollte das Protokoll 1 so geändert werden, dass jede Vertragspartei nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entscheiden kann, welcher Ausführer den Ursprung seiner Ursprungswaren selbst zertifizieren darf. Dies ermöglicht es in der Union, dass der Ursprung der Waren von registrierten Ausführern anstatt von ermächtigten Ausführern zertifiziert wird, ähnlich dem im Rahmen des Abkommens von Singapur angewandten System — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des Zollausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Zollausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Zollausschuss vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. NEKULA
(1) Beschluss (EU) 2019/1875 des Rates vom 8. November 2019 zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (ABl. L 294 vom 14.11.2019, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES ZOLLAUSSCHUSSES DES FREIHANDELSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK SINGAPUR
vom …
zur Änderung bestimmter Elemente des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge
DER ZOLLAUSSCHUSS —
gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 34 des Protokolls 1 und Artikel 16.2 des Abkommens,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Gemäß Artikel 34 (Änderung dieses Protokolls) des Protokolls 1 des Abkommens können die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls 1 des Abkommens durch Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) des Abkommens eingesetzten Zollausschusses ändern. |
(2) | Mit Wirkung vom 1. Januar 2012, vom 1. Januar 2017 und vom 1. Januar 2022 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, Protokoll 1 zu aktualisieren, um der letzten Version des HS Rechnung zu tragen. |
(3) | Die Vertragsparteien haben vereinbart, den Anwendungsbereich der in Anhang B(a) des Protokolls festgelegten jährlichen Kontingente für Dosenfleisch aus Schweine-, Hühner- und Rindfleisch, curryhaltige Fischklößchen und Tintenfischklöße zu ändern. |
(4) | Gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) des Protokolls 1 kann eine Ursprungserklärung in der Europäischen Union unter anderem von einem ermächtigten Ausführer und in Singapur unter anderem von einem eingetragenen Ausführer ausgefertigt werden. Um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien zu gewährleisten, sollte das Protokoll 1 so geändert werden, dass jede Vertragspartei nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entscheiden kann, welcher Ausführer eine Ursprungserklärung ausfertigen darf. Zu diesem Zweck wäre somit eine Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ erforderlich. |
(5) | In Anbetracht der neuen Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ muss der Begriff „Ausführer“ in der Bestimmung des Begriffs „Sendung“ in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d, in Artikel 13 (Nichtveränderung) sowie in Artikel 14 (Ausstellungen) des Protokolls 1 durch den Begriff „Versender“ ersetzt werden. |
(6) | Gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) Absatz 5 ist die Ursprungserklärung vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, auf diese Anforderung zu verzichten, um den Handel zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand bei der Inanspruchnahme der Zollpräferenzen im Rahmen des Abkommens zu verringern. |
(7) | In der Bestimmung des Begriffs „Ab-Werk-Preis“ in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f muss klargestellt werden, wie der Begriff „Hersteller“ bei Untervergabe der letzten Be- oder Verarbeitung zu verstehen ist. |
(8) | Da beide Vertragsparteien ein System registrierter Ausführer anwenden werden, sollte das in den Vertragsparteien ausgefertigte Dokument über den Ursprung von „Ursprungserklärung“ in „Erklärung zum Ursprung“ umbenannt werden. |
(9) | Als Übergangsmaßnahme sollte vorgesehen werden, dass Singapur für die Dauer von 3 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses Ursprungserklärungen akzeptiert, die gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) und Artikel 18 (Ermächtigter Ausführer) des Protokolls 1 des Abkommens in der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses geltenden Fassung ausgefertigt wurden. |
(10) | Protokoll 1 des Abkommens und einige seiner Anhänge sollten daher geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll 1 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. | Das Inhaltsverzeichnis des Protokolls 1 erhält folgende Fassung: „INHALTSÜBERSICHT ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1 | Begriffsbestimmungen | |
ABSCHNITT 2 BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
ARTIKEL 3 | Ursprungskumulierung | |
ARTIKEL 4 | Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse | |
ARTIKEL 5 | In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse | |
ARTIKEL 6 | Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen | |
ARTIKEL 7 | Maßgebende Einheit | |
ARTIKEL 8 | Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge | |
ARTIKEL 9 | Warenzusammenstellungen | |
ARTIKEL 10 | Neutrale Elemente | |
ARTIKEL 11 | Buchmäßige Trennung | |
ABSCHNITT 3 TERRITORIALE AUFLAGEN
ARTIKEL 12 | Territorialitätsprinzip | |
ARTIKEL 13 | Nichtveränderung | |
ABSCHNITT 4 RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG
ARTIKEL 15 | Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung | |
ABSCHNITT 5 ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG
ARTIKEL 17 | Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung | |
ARTIKEL 19 | Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung | |
ARTIKEL 20 | Vorlage der Erklärung zum Ursprung | |
ARTIKEL 21 | Einfuhr in Teilsendungen | |
ARTIKEL 22 | Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung | |
ARTIKEL 24 | Aufbewahrung von Erklärungen zum Ursprung und von Belegen | |
ARTIKEL 25 | Abweichungen und Formfehler | |
ARTIKEL 26 | In Euro ausgedrückte Beträge | |
ABSCHNITT 6 METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 27 | Zusammenarbeit der zuständigen Behörden | |
ARTIKEL 28 | Prüfung der Erklärung zum Ursprung | |
ARTIKEL 29 | Behördliche Untersuchungen | |
ARTIKEL 30 | Streitbeilegung | |
ABSCHNITT 7 CEUTA UND MELILLA
ARTIKEL 32 | Anwendung dieses Protokolls | |
ARTIKEL 33 | Besondere Voraussetzungen | |
ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 34 | Änderung dieses Protokolls | |
ARTIKEL 35 | Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren | |
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