Council Decision of 11 November 1980 on financial aid from the Community for the eradication of African swine fever in Sardinia (80/1097/EEC)

Published date01 December 1980
Subject MatterEuropean Agricultural Guidance and Guarantee Fund (EAGGF),Veterinary legislation
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 325, 1 December 1980
Konsolidierter TEXT: 31980D1097 — DE — 01.01.1995

1980D1097 — DE — 01.01.1995 — 004.001


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►B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien (80/1097/EWG) (ABl. L 325, 1.12.1980, p.8)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Entscheidung des Rates vom 24. Juni 1981 L 186 22 8.7.1981
►M2 Entscheidung des Rates vom 25. Mai 1983 L 143 39 2.6.1983
M3 Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 L 362 8 31.12.1985

Geändert durch:

A1 Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens C 241 21 29.8.1994
(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) L 001 1 ..


NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).



▼B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 11. November 1980

über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien

(80/1097/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf Sardinien ist 1977 die afrikanische Schweinepest aufgetreten; um diese Insel zunächst vor einer möglichen Ausweitung der Seuche zu schützen und alsdann zu ihrer Ausmerzung beizutragen, hat die Gemeinschaft Italien gemäß der Entscheidung 77/97/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die gemeinschaftliche Finanzierung bestimmter dringender Veterinärmaßnahmen ( 4 ) bereits eine finanzielle Unterstützung gewährt.

Da die Seuche weiterhin besteht, müssen die bisherigen Mittel verstärkt werden, um das eigentliche Ziel, die afrikanische Schweinepest auf ganz Sardinien auszumerzen, zu erreichen.

Die italienischen Behörden haben sich an die Gemeinschaft gewandt, um einen Beitrag zu den Ausgaben zu erhalten, die mit der erfolgreichen Durchführung eines Veterinärprogramms zur vollständigen und sofortigen Ausmerzung der Seuche sowie mit längerfristigen Maßnahmen zur Stabilisierung der erzielten Ergebnisse verbunden sind.

Es empfiehlt sich, diesem Antrag mit einer weitergehenden Aktion, die über das bisher Unternommene hinausgeht, zu entsprechen und eine erste Beihilfe zugunsten von Sardinien zu gewähren, um der derzeitigen Lage begegnen zu können.

Der Ausmerzungsplan muß bestimmte Maßnahmen umfassen, die den Erfolg der Aktion garantieren. Diese Maßnahmen müssen einerseits erlassen und andererseits der jeweiligen Entwicklung der Situation nach einem Verfahren angepaßt werden können, bei welchem die Mitgliedstaaten und die Kommission hinzugezogen werden.

Eine regelmäßige Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Verlauf der gesamten Maßnahme ist erforderlich —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Italienische Republik erstellt einen Dringlichkeitsplan zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien und zur Umstrukturierung der Schweinehaltung.

Der Plan, der innerhalb von höchstens fünf Jahren durchzuführen ist, muß den Vorschriften des Artikels 2 genügen und gemäß Artikel 3 genehmigt werden.

Artikel 2

Der in Artikel 1 bezeichnete Plan muß folgendes vorsehen:

1. energische Ausmerzungsmaßnahmen, insbesondere:

a) die Tötung sämtlicher Schweine in der Provinz Nuoro, in der sich die Seuche ausgebreitet hat;

b) die Vernichtung oder den örtlichen Verbrauch des gesamten auf dem Gebiet nach Buchstabe a) vorhandenen Schweinefleischs sowie sämtlicher Erzeugnisse aus Schweinefleisch, mit Ausnahme von Konserven in sterilisierten Dosen;

c) die Reinigung, Desinfizierung, Insekten- und Rattenvertilgung in Betrieben und an allen Orten, die durch Schweine oder Schweinefleisch oder durch aus Schweinefleisch hergestellte Erzeugnisse infiziert worden sein können;

d) die systematische serologische Ermittlung der Seuche bei Schweinen aus Betrieben in Gebieten, die an das Gebiet gemäß Buchstabe a) angrenzen, oder aus Betrieben, die eine Ansteckungsgefahr darstellen können;

e) die Tötung von Schweinen, welche Antikörper der Seuche in sich tragen, und die Vernichtung ihres Fleisches;

f) eine sofortige und vollständige Entschädigung der Besitzer, deren Schweine im Zuge der Durchführung des Plans getötet werden;

2. Präventivmaßnahmen gegen die Seuche, insbesondere:

a) Überwachung und systematische Vernichtung sämtlicher Abfälle aus internationalen Beförderungsmitteln;

b) Kontrolle und Vernichtung sämtlicher Abfälle und Abwässer von Küchen und Betrieben, die Schweinefleisch verwenden;

c) Verbot der Verwendung von Abfällen und Abwässern von Küchen und Betrieben, die Schweinefleisch verwenden, zur Fütterung von Schweinen;

d) entomologische Überprüfung der Regionen, in denen die Seuche festgestellt wurde;

e) Einrichtungen zur Bekämpfung der Außenschmarotzer von Tieren, insbesondere die Insektenvertilgung bei letzteren;

f) Einrichtung und Überwachung der Desinfizierung und Insektenvertilgung bei Beförderungsmitteln;

g) mindestens ein Jahr lang, gerechnet vom Zeitpunkt der vollständigen Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 1 Buchstaben a), b) und c), striktes Verbot der Verbringung lebender Schweine, gleich welchen Ursprungs und zu welcher Bestimmung, auf das Gebiet der Provinz, in der die systematische Tötung von Schweinen durchgeführt wurde;

3. Kontrollmaßnahmen für den Wiederbesatz mit Schweinen in der in Nummer 1 Buchstabe a) genannten Provinz, in der die Tötung durchgeführt wurde, insbesondere:

a) Erneuerung bzw. Bau der Unterbringungsanlagen für Schweine nach den entsprechenden Bestimmungen, die einen befriedigenden gesundheitspolizeilichen Schutz bieten;

b) Bestimmungen über die Errichtung von Schweinehaltungen, um eine zu große Zahl von Schweinehaltungen, insbesondere die Wiedereinführung von nichtkontrollierten Familienhaltungen freilebender Tiere, zu vermeiden;

c) allmählicher Wiederbesatz der genehmigten Unterbringungsanlagen durch Einführung von Zuchtschweinen mit allen gesundheitspolizeilichen Garantien; der Wiederbesatz erfolgt erst nach einer Periode gesundheitspolizeilicher Überwachung mit der Einführung getesteter Schweine als „Vorposten“;

d) die gesundheitspolizeiliche Überwachung der Zuchtbetriebe von Beginn ihrer Einrichtung an;

e) ...

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