Council Decision of 22 March 2004 adopting the Council's Rules of Procedure (2004/338/EC, Euratom)

Published date15 April 2004
Subject Matterdisposiciones institucionales,dispositions institutionnelles,disposizioni istituzionali
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, L 106, 15 de abril de 2004,Journal officiel de l’Union européenne, L 106, 15 avril 2004,Gazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 106, 15 aprile 2004
Konsolidierter TEXT: 32004D0338 — DE — 01.01.2006

2004D0338 — DE — 01.01.2006 — 002.001


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►B BESCHLUSS DES RATES vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (2004/338/EG, Euratom) (ABl. L 106, 15.4.2004, p.22)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 BESCHLUSS DES RATES vom 11. Oktober 2004 L 319 15 20.10.2004
►M2 BESCHLUSS DES RATES vom 23. Januar 2006 L 22 32 26.1.2006




▼B

BESCHLUSS DES RATES

vom 22. März 2004

zur Festlegung seiner Geschäftsordnung

(2004/338/EG, Euratom)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 3,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 4 des Vertrags über die Europäische Union „[gibt] der Europäische Rat … der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest.“
(2) Damit der Europäische Rat dieser Aufgabe, Impulse zu geben und die allgemeinen politischen Zielvorstellungen der Union festzulegen, in vollem Umfang gerecht werden kann, hat er auf seiner Tagung am 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla eine Reihe von Bestimmungen für die Vorbereitung, den Ablauf und die Schlussfolgerungen seiner Beratungen vereinbart. Im Interesse der Transparenz und der Effizienz ist es angezeigt, die Existenz dieser organisatorischen Regeln, zu deren Umsetzung praktische Maßnahmen ergriffen werden müssen, ausdrücklich in der Geschäftsordnung des Rates zu erwähnen.
(3) Der Rat muss sich bei der Organisation seiner Beratungen an Regeln halten, mit deren Hilfe er die zwangsläufig begrenzte Zeit, die ihm zur Verfügung steht, besser nutzen kann. Deshalb hat der Rat am 18. März 2003 einen Verhaltenskodex angenommen, der für mehr Effizienz bei der Vorbereitung und der Durchführung seiner Tagungen und der Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien sorgen soll. Es empfiehlt sich, diesen Verhaltenskodex in die Geschäftsordnung aufzunehmen, um ihm rechtsverbindlichen Charakter zu geben —

BESCHLIESST:



EinzigerArtikel

Die Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (2002/682/EG, Euratom) ( 1 ) wird durch folgende Bestimmungen ersetzt, die am 23. März 2004 in Kraft treten:

„GESCHÄFTSORDNUNG DES RATES



Artikel 1

Einberufung und Tagungsorte

(1) Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen ( 2 ).

(2) Der Vorsitz teilt, gegebenenfalls nach Konsultierung des vorhergehenden und des folgenden Vorsitzes, sieben Monate vor dem Tag der Aufnahme seiner Tätigkeit die Termine mit, die er für die Tagungen vorsieht, zu denen der Rat zusammentreten muss, um seine Aufgabe als Gesetzgeber zu erfüllen oder operative Entscheidungen zu treffen.

(3) Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober hält der Rat seine Tagungen in Luxemburg ab ( 3 ).

Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen kann der Rat oder der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) einstimmig beschließen, dass eine Tagung des Rates an einem anderen Ort abgehalten wird.

Artikel 2

Zusammensetzungen des Rates, Rolle des Rates ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‛ und Arbeitsplanung

(1) Der Rat kann — je nach behandeltem Sachgebiet — in verschiedener Zusammensetzung zusammentreten. Der gemäß Absatz 2 Buchstabe a) einberufene Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‛ legt die in Anlage I enthaltene Liste dieser Zusammensetzungen fest.

(2) Der Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‛ befasst sich mit den beiden folgenden Haupttätigkeitsbereichen, für die er gesonderte Tagungen mit getrennten Tagesordnungen und eventuell zu unterschiedlichen Terminen abhält:

a) Vor- und Nachbereitung der Tagungen des Europäischen Rates, einschließlich der erforderlichen Koordinierung der Vorarbeiten, Gesamtkoordinierung der Politiken, institutionelle und administrative Fragen, Querschnittsthemen mit Bezug zu mehreren Politikbereichen der Union sowie alle sonstigen Themen, mit denen er vom Europäischen Rat befasst wurde, unter Berücksichtigung der Verfahrensregeln der Wirtschafts- und Währungsunion;

b) Durchführung sämtlicher außenpolitischer Maßnahmen der Union, und zwar Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Außenhandel sowie Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.

(3) Zur Vorbereitung der Tagungen des Europäischen Rates geht der nach Absatz 2 Buchstabe a) einberufene Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‛ wie folgt vor:

a) Er erstellt auf Vorschlag des Vorsitzes mindestens vier Wochen vor der Tagung des Europäischen Rates eine erläuterte Tagesordnung.

b) Er tritt am Vortag der Tagung des Europäischen Rates zu einer letzten Vorbereitungstagung zusammen und billigt die Tagesordnung.

Die Beiträge der anderen Ratsformationen zu den Beratungen des Europäischen Rates werden dem nach Absatz 2 Buchstabe a) einberufenen Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‛ spätestens zwei Wochen vor der Tagung des Europäischen Rates übermittelt.

Außer aus zwingendem und unvorhergesehenem Anlass, z. B. im Zusammenhang mit dem internationalen Tagesgeschehen, wird zwischen der nach Buchstabe b) einberufenen letzten Vorbereitungstagung und der Tagung des Europäischen Rates keine sonstige Rats- oder Ausschusstagung mehr abgehalten.

Die zur praktischen Organisation der Arbeiten des Europäischen Rates erforderlichen Maßnahmen werden vom Vorsitz in Absprache mit dem Generalsekretariat gemäß den vom Europäischen Rat selbst vereinbarten Regeln getroffen.

(4) Auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags der betroffenen Vorsitze, der in Absprache mit der Kommission erstellt wird, empfiehlt der nach Absatz 2 Buchstabe a) einberufene Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‛ dem Europäischen Rat ein mehrjähriges Strategieprogramm für die nächsten drei Jahre zur Annahme.

(5) Auf der Grundlage dieses mehrjährigen Strategieprogramms und nach entsprechenden Konsultationen legen die beiden Mitgliedstaaten, die im folgenden Jahr den Vorsitz innehaben, gemeinsam einen Entwurf eines operativen Jahresprogramms für die Tätigkeit des Rates im folgenden Jahr vor. Dieser Programmentwurf wird dem Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‛ jedes Jahr im Dezember unterbreitet. Dieser Entwurf berücksichtigt unter anderem auch die einschlägigen Ergebnisse des Dialogs über die für das jeweilige Jahr geltenden politischen Prioritäten, der auf Initiative der Kommission stattfindet. Auf der Grundlage der Beratungen des nach Absatz 2 Buchstabe a) einberufenen Rates ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‛ wird dieses Programm von den beiden betreffenden Vorsitzen endgültig festgelegt.

(6) Der neue Vorsitz erstellt indikative Tagesordnungsentwürfe für die im kommenden Halbjahr vorgesehenen Ratstagungen unter Angabe der geplanten Rechtsetzungsschritte und operativen Entscheidungen. Diese indikativen Tagesordnungsentwürfe erstellt er spätestens eine Woche vor dem Beginn seiner Amtszeit auf der Grundlage des operativen Jahresprogramms und in Absprache mit der Kommission. Erforderlichenfalls können über die zuvor geplanten Ratstagungen hinaus zusätzliche Ratstagungen vorgesehen werden.

Entsprechende indikative Tagesordnungsentwürfe für die Ratstagungen in dem auf das in Unterabsatz 1 genannte Halbjahr folgende Halbjahr erstellt der betreffende Vorsitz in Absprache mit der Kommission und dem nächsten Vorsitz spätestens eine Woche vor Beginn seiner Amtszeit.

Erweist sich während einer Halbjahresperiode eine für diese Zeit geplante Tagung als nicht länger gerechtfertigt, so beruft der Vorsitz sie nicht ein.

Artikel 3 ( 4 )

Tagesordnung

(1) Unter Berücksichtigung des Jahresprogramms des Rates stellt der Präsident die vorläufige Tagesordnung jeder Tagung auf. Diese wird den anderen Ratsmitgliedern und der Kommission spätestens 14 Tage vor Beginn der Tagung übersandt.

(2) Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag eines Ratsmitglieds oder der Kommission und gegebenenfalls die hierauf bezüglichen Unterlagen dem Generalsekretariat spätestens 16 Tage vor Beginn der betreffenden Tagung zugegangen sind. In der vorläufigen Tagesordnung ist ferner durch ein Sternchen vermerkt, über welche Punkte der Vorsitz, ein Ratsmitglied oder die Kommission eine Abstimmung verlangen können. Solch ein Vermerk erfolgt, wenn alle Verfahrensvorschriften der Verträge erfüllt sind.

(3) Die Punkte, die die Annahme eines Rechtsaktes oder eines gemeinsamen Standpunktes in Bezug auf einen Vorschlag für Rechtsvorschriften oder einen nach Titel VI des EU-Vertrags anzunehmenden Vorschlag für eine Maßnahme betreffen, werden erst dann im Hinblick auf einen Beschluss auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt, wenn der in Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehene Zeitraum von sechs Wochen abgelaufen ist.

Der Rat kann einstimmig von dem Zeitraum von sechs Wochen abweichen, wenn die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes ein dringender Ausnahmefall im Sinne von Nummer 3 des genannten Protokolls ist.

(4) In die vorläufige Tagesordnung können nur die Punkte aufgenommen werden, für welche die Unterlagen den Ratsmitgliedern und der Kommission spätestens am Tag der Übersendung dieser Tagesordnung übermittelt werden.

(5) Das Generalsekretariat teilt...

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