Direttiva 1999/86/CE del Consiglio dell'11 novembre 1999 concernente il ravvicinamento delle legislazioni degli Stati membri che adegua al progresso tecnico la direttiva 76/763/CEE relativa ai sedili per accompagnatori dei trattori agricoli o forestali a ruote
Published date | 18 November 1999 |
Subject Matter | Internal market - Principles,Approximation of laws,Technical barriers |
Official Gazette Publication | Official Journal of the European Communities, L 297, 18 November 1999 |
1999L0086 — DE — 18.11.1999 — 000.001
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►B | RICHTLINIE 1999/86/EG DES RATES vom 11. November 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/763/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (ABl. L 297, 18.11.1999, p.22) |
Berichtigt durch:
C1 | Berichtigung, ABl. L 087 vom 8.4.2000, S. 35 (99/86) |
▼B
RICHTLINIE 1999/86/EG DES RATES
vom 11. November 1999
zur Anpassung der Richtlinie 76/763/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 11,
gestützt auf die Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:(1) | Durch die vorliegende Richtlinie soll die Konzeption der Beifahrersitze verbessert werden. Um den von einigen Mitgliedstaaten vorgebrachten Bemerkungen Rechnung zu tragen, sollten zu einem späteren Zeitpunkt ergänzende Vorschriften über die Beifahrersitze eingeführt werden, um die Sicherheit des Beifahrers weiter zu verbessern. |
(2) | Im Interesse der Sicherheit ist eine Behinderung des Fahrers zu vermeiden. |
(3) | Der mit der Richtlinie 74/150/EWG eingesetzte Ausschuß für die Anpassung an den technischen Fortschritt hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Richtlinie 76/763/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Ab dem 1. Januar 2001 dürfen die Mitgliedstaaten
— weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,
— noch das erstmalige Inverkehrbringen von Zugmaschinen verbieten,
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(1) wenn die Zugmaschinen den Vorschriften der Richtlinie 76/763/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen.
(2) Ab dem 1. Oktober 2001 dürfen die Mitgliedstaaten
— für einen Zugmaschinentyp das Dokument nach Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG...
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