Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (82/890/EWG)

Published date31 December 1982
Subject MatterEnvironment,Technical barriers,Industry,Approximation of laws,Internal market - Principles
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 378, 31 December 1982
Konsolidierter TEXT: 31982L0890 — DE — 21.12.1982

1982L0890 — DE — 21.12.1982 — 000.001


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►B RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (82/890/EWG) (ABl. L 378, 31.12.1982, p.45)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42 (82/890)



▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 17. Dezember 1982

zur Änderung der Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

(82/890/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ), in der Fassung der Richtlinie 79/694/EWG ( 4 ), begrenzt in Artikel 1 ihren Anwendungsbereich auf Zugmaschinen mit Luftbereifung und zwei Achsen sowie einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und nicht mehr als 25 km/h.

Dieselbe Richtlinie sieht vor, daß für andere Zugmaschinen, insbesondere solchen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, gegebenenfalls besondere Vorschriften erlassen werden. Zugmaschinen solcher Art gehören zu der in der Gemeinschaft hergestellten und eingesetzten Zugmaschinenart und weisen in bezug auf die Effizienz im landwirtschaftlichen Betrieb Vorteile auf.

Eine Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit um 20 % erscheint auch mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Arbeitssicherheit auf den Feldern angemessen.

Die Mitgliedstaaten haben gleichwohl die Möglichkeit, die Fahrtgeschwindigkeit einer Zugmaschine im Straßenverkehr zu beschränken, indem sie Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegen.

Darüber hinaus können die Zugmaschinen mit mehr als zwei Achsen denen mit zwei Achsen gleichgestellt werden; damit können sie nach denselben Vorschriften behandelt werden.

Es ist daher nicht erforderlich, die in der Rahmenrichtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Sondervorschriften zu erlassen. Es reicht vielmehr aus, den Geltungsbereich dieser Richtlinie und den der Einzelrichtlinien, die eine ausdrückliche Definition ihres Geltungsbereichs enthalten, auf Zugmaschinen mit mehr als zwei Achsen und auf Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 25 und 30 km/h auszudehnen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

(1) Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinien 74/150/EWG, 74/151/EWG ( 5 ), 74/152/EWG ( 6 ), 74/346/EWG ( 7 ), 74/347/EWG ( 8 ), 75/321/EWG ( 9 ), 75/322/EWG ( 10 ), 76/432/EWG ( 11 ), 77/311/EWG ( 12 ), 77/537/EWG ( 13 ), 78/933/EWG ( 14 ), 79/532/EWG ( 15 ), 79/533/EWG ( 16 ), sowie Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 78/764/EWG ( 17 ) erhalten folgende Fassung:

▼C1

(2.) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten...

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