Council Directive of 11 December 1984 amending Directives 64/432/EEC and 72/461/EEC as regards certain measures relating to foot-and-mouth disease and swine vesicular disease (84/643/EEC)

Published date27 December 1984
Subject MatterVeterinary legislation,Approximation of laws
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 339, 27 December 1984
Konsolidierter TEXT: 31984L0643 — DE — 27.12.1984

1984L0643 — DE — 27.12.1984 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B RICHTLINIE DES RATES vom 11. Dezember 1984 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 72/461/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche und die vesikuläre Schweinekrankheit (84/643/EWG) (ABl. L 339, 27.12.1984, p.27)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 133 vom 22.5.1985, S. 32 (84/643)



▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 11. Dezember 1984

zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 72/461/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche und die vesikuläre Schweinekrankheit

(84/643/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 64/432/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/646/EWG ( 5 ), regelt die tiergesundheitlichen Bedingungen, denen lebende Rinder und Schweine für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr genügen müssen.

Die Mitgliedstaaten wenden derzeit zur Kontrolle und Verhütung der Maul- und Klauenseuche unterschiedliche Maßnahmen an. Diesen Staaten müssen unabhängig von der angewandten Gesundheitspolitik geeignete und unbedingt notwendige Garantien geboten werden, bis zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche harmonisierte Maßnahmen durchgeführt werden.

Einige Garantien bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit müssen im Rahmen der im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Schweinen geltenden Vorschriften beibehalten werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 3

wird Buchstabe a) gestrichen,

werden die Buchstaben b), c), d) und e) zu Buchstaben a), b), c) bzw. d).

2. In Artikel 3 Absatz 6

wird Buchstabe a) gestrichen,

werden die Buchstaben b) und c) zu Buchstaben a) bzw. b).

3. In Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe c) dritter Satz werden die Worte „Absatz 3 Buchstaben b) und c)“ durch die Worte „Absatz 3 Buchstaben a) und b)“ ersetzt.

4. Die Artikel 4a und 4b werden durch folgende Artikel ersetzt:

„Artikel 4a

Hinsichtlich der gegen Maul- und Klauenseuche sowie der vesikulären Schweinekrankheit erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen gelten folgende Bestimmungen:

1. Die seit mindestens zwei Jahren von Maul- und Klauenseuche freien Mitgliedstaaten, die keine Impfungen durchführen und in ihrem Hoheitsgebiet seit weniger als einem Jahr geimpfte Tiere nicht zulassen, können das Verbringen von lebenden Rindern und Schweinen in ihr Hoheitsgebiet von folgenden Bedingungen abhängig machen:

A. Garantie, daß die Tiere aus einem den gleichen Kriterien genügenden Mitgliedstaat nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind;

B. bei Tieren aus einem seit mindestens zwei Jahren von Maul- und Klauenseuche freien Mitgliedstaat, der Impfungen durchführt und in seinem Hoheitsgebiet geimpfte Tiere zuläßt:

a) Garantie, daß die Tiere nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind;

b) bei Rindern Garantie, daß ein Test zur Feststellung des Maul- und Klauenseuchevirus durch Rachenabstrich (der sogenannte Probang-Test) ein negatives Ergebnis gehabt hat;

c) bei Rindern und Schweinen Garantie, daß ein serologischer Test zur Feststellung von Maul- und Klauenseuche-Antikörpern ein negatives Ergebnis gehabt hat;

d) bei Rindern und Schweinen Garantie, daß die Tiere im Versandland entweder im Betrieb oder in einer Quarantänestation während 14 Tagen unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes abgesondert gehalten worden sind; diesbezüglich darf kein Tier, das sich im Herkunftsbetrieb oder gegebenenfalls in der Quarantänestation befindet, während 21 Tagen vor dem Versand gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sein und im selben Zeitraum kein Tier — außer den zu versendenden Tieren — in den Betrieb oder die Quarantänestation verbracht worden sein;

e) Haltung unter Quarantäne während 21 Tagen;

C. bei Tieren aus einem Mitgliedstaat, der nicht seit mindestens zwei Jahren frei von Maul- und Klauenseuche ist:

a) Garantien gemäß Abschnitt B, mit Ausnahme der Quarantäne im Herkunftsbetrieb;

b) gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12 zu erlassende zusätzliche Garantien.

2. Mitgliedstaaten, die Impfungen durchführen und geimpfte Tiere in ihrem...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT