Council Directive of 19 December 1984 amending a first series of Directives on the approximation of the laws of the Member States in the foodstuffs sector, as regards the involvement of the Standing Committee for Foodstuffs (85/7/EEC)

Published date03 January 1985
Subject MatterInternal market - Principles,Foodstuffs,Approximation of laws,Consumer protection
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 2, 3 January 1985
Konsolidierter TEXT: 31985L0007 — DE — 26.05.2000

1985L0007 — DE — 26.05.2000 — 001.001


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►B RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1984 zur Änderung einer ersten Serie von Richtlinien betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Lebensmittelbereich hinsichtlich der Intervention des Ständigen Lebensmittelausschusses (85/7/EWG) (ABl. L 002, 3.1.1985, p.22)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 L 109 29 6.5.2000



▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 19. Dezember 1984

zur Änderung einer ersten Serie von Richtlinien betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Lebensmittelbereich hinsichtlich der Intervention des Ständigen Lebensmittelausschusses

(85/7/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 Unterabsatz 1 des Beschlusses 69/414/EWG des Rates vom 13. November 1969 über die Einsetzung eines Ständigen Lebensmittelausschusses ( 1 ) nimmt dieser die Aufgaben wahr, die ihm durch die vom Rat im Lebensmittelbereich erlassenen Bestimmungen in den dort vorgesehenen Fällen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen übertragen sind.

Neben seiner beratenden Funktion hat der Ausschuß für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in den Fällen zu sorgen, in denen die Kommission aufgrund von Zuständigkeiten tätig wird, die der Rat ihr zur Durchführung der von ihm aufgestellten Regeln übertragen hat.

Den meisten vom Rat erlassenen Vorschriften zufolge nimmt der Ausschuß seine Aufgaben in dem ihm zugewiesenen Bereich innerhalb einer Frist von 18 Monaten wahr.

Diese Frist wurde festgesetzt, um in der gesetzgeberischen Praxis festzustellen, ob das Verfahren für Interventionen des Ausschusses zu befriedigenden Ergebnissen führt; aus dem gleichen Grund sollte die Frist um zwei Jahre verlängert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

In den nachstehenden Vorschriften wird der Zeitraum von 18 Monaten durch zwei Jahre ersetzt und werden nach den Worten „zum erstenmal“ oder „erstmals“ die Worte „nach dem 1. Januar 1985“ eingefügt:

1. Artikel 11b der Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 2 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/20/EWG ( 3 );

2. Artikel 8b der Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/86/EWG ( 5 );

3. Artikel 7 der Richtlinie 70/357/EWG des Rates vom 13. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit anti-oxydierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 6 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/962/EWG ( 7 );

4. Artikel 13 der Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der...

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