Council Regulation (EC) No 2370/2002 of 20 December 2002 establishing an emergency Community measure for scrapping fishing vessels

Published date31 December 2002
Subject MatterFisheries policy
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 358, 31 December 2002
Konsolidierter TEXT: 32002R2370 — DE — 01.01.2003

2002R2370 — DE — 01.01.2003 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B VERORDNUNG (EG) Nr. 2370/2002 DES RATES vom 20. Dezember 2002 zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen (ABl. L 358, 31.12.2002, p.57)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 240 vom 10.7.2004, S. 19 (2370/02)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2370/2002 DES RATES

vom 20. Dezember 2002

zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor ( 3 ) wurden Anreize zur Stilllegung geschaffen, um langfristig ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen der Flottenkapazität und den verfügbaren Ressourcen herbeizuführen.
(2) Mehrere für die Fischerei der Gemeinschaft wichtige Bestände sind nunmehr stark dezimiert. Daher sollten den Eignern von Fischereifahrzeugen, deren Fangmöglichkeiten aufgrund eines vom Rat beschlossenen Wiederauffüllungsplans stark eingeschränkt wurden, über die bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 geschaffenen Anreize hinaus zusätzliche Anreize für die Stilllegung von Schiffen geboten werden. Zu diesem Zweck sollten Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden.
(3) Es sollten nur die von den Wiederauffüllungsplänen schwer betroffen Schiffseigner Zugang zu den zusätzlichen Stilllegungsanreizen für das Abwracken von Fischereifahrzeugen gemäß der vorliegenden Verordnung erhalten. Eine Reduzierung von mindestens 25 % der Fangmöglichkeiten des betreffenden Schiffes gilt hierbei als objektiver Indikator für eine schwerwiegende Beeinträchtigung.
(4) Die Höchstbeträge der Abwrackungsprämien gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sind für die Zahlung der höheren Prämien zu niedrig.
(5) Im Interesse der Bestandserhaltung muss die Gemeinschaftsmaßnahme baldmöglichst eingerichtet und ferner befristet werden, damit eine angemessene Umstrukturierung der Fangflotte so schnell wie möglich erfolgt.
(6) Es bedarf eines ausreichenden Maßes an Flexibilität bei der Verteilung der zusätzlichen Abwrackmittel, damit diese den Mitgliedstaaten zugute kommen, die sie am dringendsten benötigen.
(7) Allen an der Umsetzung der Finanzmaßnahme Beteiligten müssen klar festgelegte Rollen zugewiesen werden; ferner sind Schritte zur Gewährleistung der Transparenz und Gerechtigkeit bei der Verwaltung und Überwachung der Maßnahme erforderlich.
(8) Die Bestimmungen dieser Verordnung im Hinblick auf finanzielle Beiträge sollten unter Bezugnahme auf diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 festgelegt werden.
(9) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 4 ) erlassen werden.
(
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