Council Regulation (EC) No 91/2009 of 26 January 2009 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of certain iron or steel fasteners originating in the People's Republic of China

Published date31 January 2009
Subject Matterdumping,Política comercial
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, L 29, 31 de enero de 2009
Konsolidierter TEXT: 32009R0091 — DE — 11.10.2012

2009R0091 — DE — 11.10.2012 — 001.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 91/2009 DES RATES vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 029, 31.1.2009, p.1)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 924/2012 DES RATES vom 4. Oktober 2012 L 275 1 10.10.2012




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 91/2009 DES RATES

vom 26. Januar 2009

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:VERFAHRENEinleitung
(1) Am 26. September 2007 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“), der vom European Industrial Fasteners Institute (E.I.F.I.), dem europäischen Dachverband der Hersteller von Verbindungselementen („Antragsteller“), im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl entfällt.
(2) Dieser Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus der Volksrepublik China („VR China“) und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.
(3) Das Verfahren wurde am 9. November 2007 im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung ( 2 ) („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet.
Verzicht auf die Einführung vorläufiger Maßnahmen
(4) Da im Rahmen der Untersuchung bestimmte Aspekte einer eingehenderen Prüfung bedurften, wurde beschlossen, die Untersuchung fortzusetzen, ohne vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus der VR China einzuführen.
(5) Am 4. August 2008 erhielten alle interessierten Parteien ein Informationspapier mit einer ausführlichen Darstellung der vorläufigen Untersuchungsergebnisse in diesem Stadium der Untersuchung („Informationspapier“); die Parteien wurden in dem Papier aufgefordert, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen.
(6) Anschließend wurde die Untersuchung fortgesetzt, wobei unter anderem Aspekte des Gemeinschaftsinteresses geprüft wurden und eine ausführliche Analyse der Warendefinition/Warenvergleichbarkeit vorgenommen wurde, da mehrere interessierte Parteien zu diesem Punkt Einwände erhoben hatten.
Von dem Verfahren betroffene Parteien
(7) Die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, andere Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Verwender und Verbände sowie Vertreter der Regierung der VR China wurden offiziell über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(8) Mehrere interessierte Parteien reichten schriftliche Stellungnahmen ein, die insbesondere die Wahl des Vergleichslands, die bei Warentyp und Qualität auftretenden Unterschiede zwischen den chinesischen und den von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und verkauften Verbindungselementen, die Repräsentativität der Antragsteller sowie Aspekte von Schädigung und Gemeinschaftsinteresse betrafen. Außerdem wurden alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, gehört.
(9) Alle interessierten Parteien (Gemeinschaftshersteller, Gemeinschaftseinführer und ausführende Hersteller in China), die zur Warendefinition Stellung genommen hatten, nahmen an einem kontroversen Meinungsaustausch gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung teil, der am 18. September 2008 unter der Leitung des Anhörungsbeauftragten stattfand („kontroverser Meinungsaustausch“).
(10) Angesichts der Vielzahl bekannter ausführender Hersteller in der VR China sowie der großen Zahl bekannter Hersteller und Einführer in der Gemeinschaft wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.
StichprobenverfahrenAuswahl einer Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in der VR China
(11) Wie oben dargelegt, wurde angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgeschlagen.
(12) Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die ausführenden Hersteller auf, sich innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung zu melden und allgemeine Angaben über ihre Ausfuhr- und Inlandsverkäufe zu machen sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen, an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligten Unternehmen anzugeben. Die Behörden der VR China wurden ebenfalls konsultiert.
(13) Es meldeten sich insgesamt 120 Unternehmen oder Unternehmensgruppen in der VR China und übermittelten fristgerecht die angeforderten Informationen. Aus den vorgelegten Angaben ging indessen hervor, dass einige dieser Unternehmen oder Gruppen nicht selbst Verbindungselemente herstellten, und einige gaben Ausfuhren von Verbindungselementen in die Gemeinschaft an, die von verbundenen Unternehmen hergestellt wurden. Diejenigen Unternehmen oder Gruppen, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt hatten und sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärten, wurden als kooperierende Unternehmen angesehen und bei der Bildung der Stichprobe berücksichtigt. Diese Unternehmen machten 110 der insgesamt 120 Unternehmen oder Gruppen aus, die sich nach der Einleitung der Untersuchung gemeldet hatten.
(14) Die ausführenden Hersteller, die sich innerhalb der vorgenannten Frist nicht selbst meldeten, wurden als nicht an der Untersuchung mitarbeitende Parteien angesehen.
(15) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wurden die Ausführer mit dem größten Volumen von Ausfuhren in die Gemeinschaft für die Stichprobe ausgewählt, um das größte repräsentative Ausfuhrvolumen zu erhalten, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.
(16) Auf dieser Grundlage wurde eine Stichprobe mit neun ausführenden chinesischen Herstellerunternehmen oder -unternehmensgruppen gebildet. Auf die ausgewählten Unternehmen entfielen 61 % der von den kooperierenden Unternehmen getätigten Ausfuhren und 39 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Gemeinschaft.
(17) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung erhielten die kooperierenden ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China Gelegenheit, zu der Stichprobenauswahl Stellung zu nehmen.
(18) Einige chinesische Ausführer machten geltend, aufgrund besonderer Merkmale ihrer Unternehmen wie beispielsweise der Tatsache, dass sie spezifische Warentypen herstellten, die von den für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen angeblich nicht hergestellt wurden, hätten sie in die Stichprobe einbezogen werden sollen. Die Typen der von den Ausführern hergestellten Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl gehörten indessen nicht zu den Kriterien für die Auswahl der Stichprobe. Wie unter Randnummer 15 ausgeführt, war das zugrunde gelegte Kriterium das der Ausführer mit dem größten Volumen von Ausfuhren in die Gemeinschaft. Dies steht im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung.
(19) An die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden Fragebogen gesandt, die von allen fristgerecht beantwortet wurden.
(20) Fünf nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen übermittelten Antworten auf den Fragebogen, da sie gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung eine individuelle Untersuchung beantragen wollten. Vier dieser Anträge wurden angenommen. Da das fünfte Unternehmen die betroffene Ware nicht selbst herstellte, wurde sein Antrag abgelehnt.
(21) Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte ein Ausführer vor, die individuell untersuchten Unternehmen sollten für die Anwendung des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung als Teil der Stichprobe betrachtet werden. Ein weiterer Ausführer vertrat die Ansicht, die Kommission hätte anstatt Anträgen auf individuelle Untersuchung nach Artikel 17 Absatz 3 stattzugeben die ursprüngliche Stichprobe erweitern sollen. Hierzu ist anzumerken, dass die Stichprobe nach wie vor als hinreichend repräsentativ angesehen wird. Auch nachdem vier der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, wie unter Randnummer 62 dargelegt, nicht
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