Council Regulation (EC) No 1804/1999 of 19 July 1999 supplementing Regulation (EEC) No 2092/91 on organic production of agricultural products and indications referring thereto on agricultural products and foodstuffs to include livestock production

Published date24 August 1999
Subject MatterConsumer protection,Foodstuffs
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 222, 24 August 1999
Konsolidierter TEXT: 31999R1804 — DE — 24.08.1999

1999R1804 — DE — 24.08.1999 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1804/1999 DES RATES vom 19. Juli 1999 zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 222, 24.8.1999, p.1)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 201 vom 9.8.2000, S. 11 (1804/99)



▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1804/1999 DES RATES

vom 19. Juli 1999

zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ( 4 ) bestimmt, daß die Kommission vor dem 30. Juni 1995 Vorschläge hinsichtlich der Grundsätze und der spezifischen Kontrollmaßnahmen für die ökologische Tierhaltung, die ökologische Erzeugung von unverarbeiteten tierischen Erzeugnissen und von für den Verzehr bestimmten Erzeugnissen mit Bestandteilen tierischen Ursprungs vorlegen soll.
(2) Agrarerzeugnisse aus ökologischem Landbau finden bei den Verbrauchern immer mehr Anklang, die immer größere Mengen davon nachfragen.
(3) Diese Produktpalette ließe sich um tierische Erzeugnisse erweitern, was den Ökobetrieben die Möglichkeit bieten würde, weitere Wirtschaftsbereiche zu erschließen, die einen wesentlichen Teil des Betriebseinkommens ausmachen könnten.
(4) Mit dieser Verordnung werden die Erzeugungs-, Kennzeichnungs- und Kontrollvorschriften für die wichtigsten Tierarten harmonisiert. Bei den Tierarten — ausgenommen Wassertierarten —, für welche diese Verordnung keine Erzeugungsvorschriften vorsieht, empfiehlt es sich im Interesse des Verbraucherschutzes, zumindest die Kennzeichnungsanforderungen und die Kontrollregelung zu harmonisieren. Für Erzeugnisse der Aquakultur sollten entsprechende Vorschriften möglichst bald festgelegt werden.
(5) Im übrigen ist die tierische Erzeugung wesentlich für die Organisation der landwirtschaftlichen Erzeugung in ökologischen Betrieben, da sie dem Humin- und Nährstoffbedarf der Anbauflächen gerecht wird und damit einen Beitrag zur Bodenverbesserung und zur Entwicklung einer nachhaltig umweltgerechten Landwirtschaft leistet.
(6) Zur Vermeidung von Umweltbelastungen und insbesondere der Belastung natürlicher Ressourcen wie Boden und Wasser muß die ökologische tierische Erzeugung grundsätzlich eine landgebundene Erzeugung, eine weitgestellte Fruchtfolge und eine Fütterung der Tiere mit im Betrieb selbst erzeugten ökologischem Pflanzenfutter vorsehen.
(7) Zur Vermeidung der Belastung der Gewässer durch Stickstoffverbindungen sollten die Ökobetriebe über geeignete Einrichtungen zur Lagerung und Pläne zur Ausbringung fester und flüssiger tierischer Ausscheidungen verfügen.
(8) Zur Erhaltung und Aufwertung aufgegebener Flächen ist die nach den Regeln des ökologischen Landbaus betriebene Weidehaltung besonders geeignet.
(9) Es sollte eine große Artenvielfalt angestrebt werden, wobei die Rassenwahl nach dem Gesichtspunkt der Eignung hinsichtlich der Anpassung an die Umweltbedingungen erfolgen sollte.
(10) Genetisch veränderte Organismen (GVO) und deren Derivate sind mit der ökologischen Wirtschaftsweise unvereinbar. Um das Vertrauen der Verbraucher zur ökologischen Erzeugung nicht zu erschüttern, sollten genetisch veränderte Organismen, Teile davon oder auf deren Grundlage hergestellte Erzeugnisse nicht in Erzeugnissen, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind, verwendet werden.
(11) Den Verbrauchern sollte die Gewähr geboten werden, daß die Erzeugnisse dieser Verordnung entsprechen. Soweit dies technisch möglich ist, sollte dies auf der Rückverfolgbarkeit der tierischen Erzeugnisse basieren.
(12) Die Fütterung sollte mit Gras bzw. anderen Futtermitteln aus ökologischem Landbau erfolgen.
(13) Unter den gegenwärtigen Bedingungen sind die Tierhalter möglicherweise nicht ohne weiteres imstande, sich mit Futtermitteln aus ökologischem Landbau zu versorgen, so daß vorübergehend die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die Verwendung einer begrenzten Anzahl nicht ökologisch erzeugter Futtermittel in beschränkten Mengen zuzulassen.
(14) Da ferner die physiologischen Grundbedürfnisse der Tiere befriedigt werden müssen, kann es sein, daß bestimmte Mineralien, Spurenelemente und Vitamine unter genau festgelegten Bedingungen verwendet werden müssen.
(15) Die Tiergesundheit sollte vor allem auf der Grundlage der Vorsorge, von Maßnahmen wie die entsprechende Auswahl der Rassen und Zuchtstämme, einer ausgewogenen Fütterung mit hochwertigem Futter und von günstigen Umweltbedingungen gewährleistet werden, insbesondere hinsichtlich der Besatzdichte, der Stallhaltung und der Haltungspraktiken.
(16) Die präventive Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel ist im ökologischen Landbau verboten.
(17) Wenn jedoch ein Tier erkrankt oder sich verletzt, sollte es unverzüglich behandelt werden; dabei sind pflanzliche oder homöopathische Tierarzneimittel vorzuziehen und der Einsatz chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel auf das unabdingbare Mindestmaß zu beschränken. Damit die Ganzheitlichkeit der biologischen Erzeugung für den Verbraucher gewährleistet ist, sollte es möglich sein, einschränkende Maßnahmen zu treffen, wie z. B. die Verdoppelung der Wartezeit nach Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel.
(18) Die Tiere sollten in den meisten Fällen Zugang zu Ausläufen oder begrasten Flächen haben, sobald das Wetter dies gestattet, wobei dieser Auslauf grundsätzlich im Rahmen eines geeigneten Rotationsprogramms erfolgen sollte.
(19) Für alle Tierarten sollte eine artgerechte Tierhaltung hinsichtlich der Belüftung, der Lichtansprüche, des Platz- und Komfortbedarfs gewährleistet werden, und dementsprechend sollten ausreichende Flächen vorgesehen werden, damit jedes Tier über die erforderliche Bewegungsfreiheit verfügt und sein natürliches Sozialverhalten entfalten kann.
(20) Systematische Praktiken während der Erzeugung, des Transports, der Schlachtung oder beim sonstigen Umgang mit den Tieren, die Streß, Verletzungen, Krankheiten oder Leiden zur Folge haben, sollten auf das Mindestmaß beschränkt werden. Allerdings sollten mit bestimmten Produktionsarten verbundene spezifische Eingriffe gestattet werden können. Der Einsatz bestimmter Stoffe zur Wachstumsförderung oder Veränderung des Reproduktionszyklus der Tiere ist mit den Grundregeln des ökologischen Landbaus unvereinbar.
(21) Die Besonderheiten der Imkerei erfordern Sonderbestimmungen, um insbesondere qualitativ und quantitativ ausreichende Pollen- und Honigtrachten zu gewährleisten.
(22) Alle Erzeuger, die Erzeugnisse von ökologisch aufgezogenen Tieren vermarkten, sollten einer regelmäßigen und einheitlichen Kontrolle unterzogen werden. Eine Reihe von Angaben über Neuzugänge und Abgänge von Tieren sowie durchgeführte Behandlungen sollten ständig in einem im Betrieb zur Einsicht offengehaltenen Verzeichnis eingetragen werden.
(23) Aufgrund der regionalen Unterschiede bei den landwirtschaftlichen und klimatischen Bedingungen ist es erforderlich, für die Einführung bestimmter Verfahren und für die Merkmale der Stallungen und Haltungsgebäude gewisse Übergangszeiträume vorzusehen.
(24) Angesichts der Vielfalt der eingeführten Methoden, die bei der ökologischen tierischen Erzeugung in den verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf die in ihrem Gebiet erzeugten Tiere und tierischen Produkte strengere Vorschriften anzuwenden.
(25) Die Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren, die vom Verbraucher als Hinweis auf die ökologische Wirtschaftsweise angesehen werden, sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Erzeugnissen vorbehalten, die gemäß jener Verordnung hergestellt worden sind.
(26) Bestimmte Angaben werden generell vom Verbraucher als Hinweis auf die ökologische Wirtschaftsweise angesehen.
(27) Es muß jedoch ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, um es Inhabern einer Marke zu gestatten, ihre Produktion an die Erfordernisse des ökologischen Landbaus anzupassen. Ein solcher Übergangszeitraum ist nur für Marken mit den vorerwähnten Angaben, die vor der Veröffentlichung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 angemeldet wurden, vorzusehen, und der Verbraucher ist angemessen darüber zu unterrichten, daß die Erzeugnisse nicht gemäß der ökologischen Wirtschaftsweise hergestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, sofern sie als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen:

a) nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse; außerdem Tiere und nicht verarbeitete tierische Agrarerzeugnisse, soweit die diesbezüglichen grundsätzlichen Erzeugungsvorschriften und besonderen Kontrollbestimmungen in die Anhänge I und III aufgenommen sind;

b) für den menschlichen...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT