Council Regulation (EC) No 2424/2001 of 6 December 2001 on the development of the second generation Schengen Information System (SIS II)

Published date13 December 2001
Subject MatterFree movement of persons,Electronic data processing,Financial provisions
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 328, 13 December 2001
Konsolidierter TEXT: 32001R2424 — DE — 31.12.2006

2001R2424 — DE — 31.12.2006 — 001.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 2424/2001 DES RATES vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328, 13.12.2001, p.4)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1988/2006 vom 21. Dezember 2006 L 411 1 30.12.2006


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 027 vom 2.2.2007, S. 3 (1988/06)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2424/2001 DES RATES

vom 6. Dezember 2001

über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf den Artikel 66,

auf Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Schengener Informationssystem, das gemäß Titel IV des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachstehend „Schengener Übereinkommen von 1990“ genannt, errichtet worden ist, stellt ein wesentliches Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Form dar, in der er in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen worden ist.
(2) Das Schengener Informationssystem kann in seiner derzeitigen Form nicht mehr als 18 Teilnehmerstaaten bedienen. Es wird gegenwärtig für 13 Mitgliedstaaten und 2 weitere Staaten (Island und Norwegen) betrieben und soll in absehbarer Zukunft auch für das Vereinigte Königreich und Irland zur Anwendung gelangen. Es ist jedoch nicht für die erhöhte Anzahl der Mitgliedstaaten nach der Erweiterung der Europäischen Union konzipiert worden.
(3) Aus diesem Grund muss — wie bereits in dem Beschluss SCH/Com-ex (97) 24 des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 anerkannt wurde ( 3 ) — ein neues Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) entwickelt werden, damit auch die jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiet der Informationstechnik genutzt werden können und das System um neue Leistungsmerkmale ergänzt werden kann.
(4) Die mit der Entwicklung des SIS II verbundenen Ausgaben sind gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom 29. Mai 2001 aus dem Haushalt der Europäischen Union zu finanzieren. Diese Verordnung stellt zusammen mit dem Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ( 4 ) die erforderliche Rechtsgrundlage dafür dar, dass die für die Entwicklung des SIS II erforderlichen Mittel in den Haushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt werden können und der betreffende Teil des Haushaltsplans ausgeführt werden kann.
(5) Die Rechtsgrundlage besteht aus zwei Teilen, und zwar aus dieser auf Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung und einem auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a) und b), Artikel 31 Buchstaben a) und b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union gestützten Beschluss des Rates. Der Grund dafür ist, dass durch das Schengener Informationssystem nach Artikel 92 des Schengener Übereinkommens von 1990 Ausschreibungen, die der Suche nach Personen und Sachen dienen, den durch die Mitgliedstaaten bezeichneten Behörden bei nach Maßgabe des nationalen Rechts durchgeführten Grenzkontrollen, sonstigen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen im Inland sowie für Zwecke des Sichtvermerkverfahrens sowie der Erteilung der Aufenthaltstitel und der Handhabung des Ausländerrechts im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich des Personenverkehrs zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgehalten werden.
(6) Die Tatsache, dass die für die Finanzierung der Entwicklung des SIS II aus dem Haushalt der Union erforderliche Rechtsgrundlage aus zwei gesonderten Rechtsakten besteht, berührt nicht den Grundsatz, dass das
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