Council Regulation (EEC) No 3911/87 of 22 December 1987 amending Regulation (EEC) No 827/68 on the common organization of the market in certain products listed in Annex II to the Treaty

Published date30 December 1987
Subject MatterProducts of Annex II EEC Treaty and Regulation No 827/68
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 370, 30 December 1987
Konsolidierter TEXT: 31987R3911 — DE — 01.01.1988

1987R3911 — DE — 01.01.1988 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EWG) Nr. 3911/87 DES RATES vom 22. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (ABl. L 370, 30.12.1987, p.36)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 213 vom 6.8.1988, S. 56 (3911/87)



▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3911/87 DES RATES

vom 22. Dezember 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 )

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachstehend „Harmonisiertes System“ genannt), welches das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife ablöst.

Für die Zeit ab 1. Januar 1988 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ( 3 ) eine Kombinierte Nomenklatur eingeführt, die auf dem Harmonisierten System beruht und sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch den Anforderungen der Statistiken über den Außenhandel der Gemeinschaft gerecht wird.

Demzufolge sind die Warenbezeichnungen und Tarifnummern der Verordnung Nr. 827/68 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2966/80 ( 5 ), an die Kombinierte Nomenklatur, die auf dem Harmonisierten System beruht, anzupassen.

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebs- und Weichtiere, sowie davon gewonnene Zubereitungen gehören zu den Tarifstellen 01.06 C, 02.04 C II, 02.06 C III und 16.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs. Sie fallen somit unter die Verordnung (EWG) Nr. 827/68. Da sie jedoch im Harmonisierten System unter die Positionen 0307 und 1605 eingereiht werden, sollten sie unter die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3759/87 ( 7 ), und nicht mehr unter die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 fallen.

Bestimmte genießbare Mehle von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen gehören zu den unter die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 fallenden Tarifstellen der Tarifnummer 02.06 des geltenden Gemeinsamen Zolltarifs. In der Kombinierten Nomenklatur wurde für alle genießbaren Mehle von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen zur Vereinfachung nur eine Tarifstelle vorgesehen. Diese Mehle sollten unter die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3905/87 ( 9 ), und nicht mehr unter die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 fallen.

Bestimmte Mischungen von Nüssen gehören gemäß ihrem wesentlichen Merkmal zu den unter die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 fallenden Tarifstellen in Kapitel 8 des geltenden Gemeinsamen Zolltarifs. In der Kombinierten Nomenklatur wurde für alle Mischungen von Nüssen zur Vereinfachung nur eine Tarifstelle vorgesehen. Diese Mischungen sollten unter die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 10 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3910/87 ( 11 ), und nicht mehr unter die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 fallen.

Bestimmte Mischungen von Trockenobst oder von Trokkenobst und Nüssen gehören gemäß ihrem wesentlichen Merkmal zu den unter die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 fallenden Tarifstellen des geltenden Gemeinsamen Zolltarifs. In der Kombinierten Nomenklatur wurde für alle Mischungen von Trockenobst sowie Trockenobst und Nüssen zur Vereinfachung nur eine Tarifstelle vorgesehen. Diese Mischungen sollten unter die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 12 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3909/87 ( 13 ), und nicht mehr unter die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 fallen.

Bestimmte homogenisierte Zubereitungen von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut, Zubereitungen von Tierblut und gefüllte Teigwaren mit einem Anteil von 20 Gewichtshundertteilen oder mehr an Wurst und ähnlichen Erzeugnissen, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen einschließlich Fett gehören zu den unter die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 fallenden Tarifstellen der Tarifnummer 16.02 des geltenden Gemeinsamen Zolltarifs. In der Kombinierten Nomenklatur wurde zur Vereinfachung für jede der genannten Zubereitungen eine Tarifstelle vorgesehen. Diese Zubereitungen sollten unter die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch ( 14 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3906/87 ( 15 ), und nicht mehr unter die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1988.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG




„ANHANG



KN-Code Warenbezeichnung
0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
- Pferde:
0101 11 00 - - reinrassige Zuchttiere ()
►C1 ex01 01 19 - - andere:
0101 19 90 - - - andere als zum Schlachten
0101 20 - Esel, Maultiere und Maulesel
0102 Rinder, lebend:
►C1 ex01 02 90 - andere als reinrassige Zuchttiere:
0102 90 90 - - andere als Hausrinder
0103 Schweine, lebend:
0103 10 00 - reinrassige Zuchttiere ()
- andere:
ex01 03 91 - - mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:
0103 91 90 - - - andere als Hausschweine
ex01 03 92 - - mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:
0103 92 90 - - - andere als Hausschweine
0106 00 Andere Tiere, lebend
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
- frisch oder gekühlt:
ex02 03 11 - - ganze oder halbe Tierkörper:
0203 11 90 - - - andere als von Hausschweinen
ex02 03 12 - - Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
0203 12 90 - - - andere als von Hausschweinen
ex02 03 19 - - anderes:
0203 19 90 - - - andere als von Hausschweinen
- gefroren:
ex02 03 21 - - ganze oder halbe Tierkörper:
0203 21 90 - - - andere als von Hausschweinen
ex02 03 22 - - Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
0203 22 90 - - - andere als von Hausschweinen
ex02 03 29 - - anderes:
0203 29 90 - - - andere als von Hausschweinen
ex020500 00 Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
ex02 06 10 - von Rindern, frisch oder gekühlt:
0206 10 10 - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()
- von Rindern, gefroren:
ex02 06 22 - - Lebern:
0206 22 10 - - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()
ex02 06 29 - - andere:
0206 29 10 - - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()
ex02 06 30 - von Schweinen, frisch oder gekühlt:
0206 30 10 - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()
- - andere:
0206 30 90 - - - andere als von Hausschweinen
- von Schweinen, gefroren:
ex02 06 41 - - Lebern:
0206 41 10 - - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()
- - - andere:
0206 41 99 - - - - andere als von Hausschweinen
ex02 06 49 - - andere:
0206 49 10 - - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()
- - - andere:
0206 49 99 - - - - andere als von Hausschweinen
ex02 06 80 - andere, frisch oder gekühlt:
0206 80 10 - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()
- - andere:
0206 80 91 - - - von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln
ex02 06 90 - andere, gefroren:
0206 90 10 - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()
- - andere:
0206 90 91 - - - von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln
0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren
0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:
- Fleisch von Schweinen:
ex02 10 11 - - Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
0210 11 90 - - - anderes als von Hausschweinen
ex02 10 12 - - Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:
0210 12 90 - - - anderes als von Hausschweinen
ex02 10 19 - - anderes:
0210 19 90 - - - anderes als von Hausschweinen
ex02 10 90 - andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:
- - Fleisch:
0210 90 20 - - - anderes als von Schafen oder Ziegen, außer Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet
- - Schlachtnebenerzeugnisse:
- - - andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen:
0210 90 80 - - - - andere als Geflügellebern
►C1 ex04 07 00 Vogeleier in
...

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