Decision 1419/1999/EC of the European Parliament and of the Council of 25 May 1999 establishing a Community action for the European Capital of Culture event for the years 2005 to 2019

Published date01 July 1999
Subject Mattercultura,culture
Official Gazette PublicationDiario Oficial de las Comunidades Europeas, L 166, 01 de julio de 1999,Gazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 166, 01 luglio 1999,Journal officiel des Communautés européennes, L 166, 01 juillet 1999
Konsolidierter TEXT: 31999D1419 — DE — 01.05.2004

1999D1419 — DE — 01.05.2004 — 001.001


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►B BESCHLUSS 1419/1999/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (ABl. L 166, 1.7.1999, p.1)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 BESCHLUSS Nr. 649/2005/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. April 2005 L 117 20 4.5.2005




▼B

BESCHLUSS 1419/1999/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Mai 1999

über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 2 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Europa war im Verlauf seiner Geschichte stets ein Zentrum künstlerischer Entwicklung von außergewöhnlichem Reichtum und großer Vielfalt. Bei der Herausbildung und Ausstrahlung der europäischen Kulturen spielt das städtische Leben seit jeher eine bedeutende Rolle.
(2) In Artikel 151 des Vertrags sind Befugnisse der Gemeinschaft im kulturellen Bereich enthalten. Daher sollten alle Fördermaßnahmen der Gemeinschaft im kulturellen Bereich auf dieser Rechtsgrundlage gemäß den Zielen und mit den Mitteln des Vertrags durchgeführt werden.
(3) Die im Rat vereinigten, für Kulturfragen zuständigen Minister haben am 13. Juni 1985 eine Entschließung für die alljährliche Benennung einer „Kulturstadt Europas“ ( 4 ) verabschiedet; durch diese Veranstaltung, für die von der Gemeinschaft Fördermittel zur Verfügung gestellt wurden, sollten der europäischen Öffentlichkeit besondere kulturelle Aspekte der Stadt, der Region oder des betreffenden Landes zugänglich gemacht werden.
(4) Eine Studie über die Ergebnisse der Veranstaltung „Kulturstadt Europas“ zeigt die positiven Auswirkungen dieser Veranstaltung hinsichtlich der Medienresonanz, der kulturellen und touristischen Entwicklung sowie hinsichtlich der Sensibilisierung der Einwohner für die Bedeutung der Wahl ihrer Stadt.
(5) Diese positiven Auswirkungen haben jedoch nicht immer über die Dauer der Veranstaltung hinaus angehalten. Es wird zwar anerkannt, daß die öffentlichen Entscheidungsträger in den Städten dafür zuständig sind, über den Inhalt ihres Projekts zu entscheiden, doch sollten sie darauf aufmerksam gemacht werden, daß das kulturelle Projekt in einen mittelfristigen dynamischen Prozeß zu integrieren ist.
(6) Diese Initiative ist sowohl für die Stärkung der lokalen und regionalen Identität als auch für die Förderung der europäischen Integration von Bedeutung.
(7) Im Zuge der Beratungen vor seiner Stellungnahme vom 7. April 1995 ( 5 ) zu dem mit dem Beschluß Nr. 719/96/EG ( 6 ) aufgestellten Programm Kaleidoskop ersuchte das Europäische Parlament die Kommission, ein auf Artikel 151 des Vertrags gestütztes spezifisches Programm für die Veranstaltung „Kulturstadt Europas“ für die Zeit nach dem Jahr 2000 vorzulegen.
(8) Die Bedeutung und die Auswirkungen der Veranstaltung „Kulturstadt Europas“ legen es nahe, ein Rotationssystem für die Benennung einzurichten, das gewährleistet, daß in regelmäßigen Zeitabständen eine Stadt aus jedem Mitgliedstaat benannt wird. Ein überschaubares, kohärentes und transparentes Rotationssystem läßt sich am ehesten durch die Beschränkung auf nur einen Beschluß einrichten, in dem die Reihenfolge der die Veranstaltung ausrichtenden Mitgliedstaaten festgelegt wird.
(9) Wegen der großen symbolischen Bedeutung, die der Benennung „Kulturstadt Europas“ in den Mitgliedstaaten beigemessen wird, sollte diese Benennung vom Rat vorgenommen werden.
(10) Eine Gemeinschaftsinitiative zur Förderung der Veranstaltung „Kulturstadt Europas“ muß vorab festgelegten Zielen entsprechen und mit den im Vertrag vorgesehenen Mitteln durchgeführt werden.
(11) Bisher hat die Gemeinschaft im Rahmen des Programms „Kaleidoskop“, das 1999 ausläuft, die Veranstaltungen „Kulturstadt Europas“ und „Europäischer Kulturmonat“ unterstützt.
(12) In seinem Beschluß vom 22. September 1997 über die künftige europäische Tätigkeit im Kulturbereich ( 7 ) forderte der Rat die Kommission gemäß Artikel 208 des Vertrags auf, bis Mai 1998 Vorschläge zur Schaffung eines einheitlichen Planung- und Finanzierungsprogramms für die Kultur zu unterbreiten, in dessen Rahmen eine Aktion „Kulturhauptstadt Europas“ einbezogen wird.

▼M1

(12a) Die finanziellen Auswirkungen dieses Beschlusses werden so berücksichtigt, dass sichergestellt ist, dass für die Benennung von zwei „Kulturhauptstädten Europas“ ausreichende und angemessene Gemeinschaftsmittel zur Verfügung stehen.

▼B

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