Decision (EU) 2022/1201 of the European Parliament and of the Council of 12 July 2022 providing exceptional macro-financial assistance to Ukraine

Published date13 July 2022
Date of Signature12 July 2022
Subject MatterAssistance,External relations
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 186, 13 July 2022
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13.7.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 186/1

BESCHLUSS (EU) 2022/1201 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juli 2022

zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein Assoziierungsabkommen zwischen der Union und der Ukraine (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), welches eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. Da der Europäische Rat auf seiner Tagung am 23. Juni 2022 die europäische Perspektive der Ukraine anerkannt und beschlossen hat, der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen, sollte die Ukraine als Land gelten, das für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommt.
(2) Im Frühjahr 2014 leitete die Ukraine ein ehrgeiziges Reformprogramm ein, das darauf abzielt, die Wirtschaft zu stabilisieren und den Lebensstandard der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Die Korruptionsbekämpfung sowie Verfassungs-, Wahl- und Justizreformen zählen zu den wichtigsten Prioritäten auf der Agenda. Die Umsetzung dieser Reformen wurde durch sechs aufeinanderfolgende Makrofinanzhilfeprogramme unterstützt, in deren Rahmen die Ukraine Finanzhilfe in Form von Darlehen in Höhe von insgesamt 6,2 Mrd. EUR erhalten hat. Mit der jüngsten Notfall-Makrofinanzhilfe, die im Zusammenhang mit zunehmenden Spannungen an der Grenze zu Russland gemäß Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährt wurde, wurden Darlehen in Höhe von 1,2 Mrd. EUR für die Ukraine bereitgestellt, die in zwei Tranchen von 600 Mio. EUR im März und Mai 2022 ausgezahlt wurden.
(3) Der unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine seit dem 24. Februar 2022hat für die Ukraine zu einem eingeschränkten Marktzugang und einem drastischen Rückgang der öffentlichen Einnahmen geführt, während die öffentlichen Ausgaben zur Bewältigung der humanitären Lage und zur Aufrechterhaltung der staatlichen Dienste deutlich gestiegen sind. In dieser sehr unsicheren und instabilen Lage deuten die bestmöglichen Schätzungen des Finanzierungsbedarfs der Ukraine, die der Internationale Währungsfonds (IWF) vorgenommen hat, auf eine außerordentliche Finanzierungslücke von rund 39 Mrd. USD im Jahr 2022 hin, die bei vollständiger Auszahlung der bisher zugesagten internationalen Unterstützung in etwa zur Hälfte geschlossen werden könnte. Die rasche Bereitstellung von Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine gemäß dem vorliegenden Beschluss als ersten Schritt der Umsetzung der gesamten außergewöhnlichen Makrofinanzhilfe von bis zu 9 Mrd. EUR wird unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene kurzfristige Reaktion auf den unmittelbaren dringendsten Finanzierungsbedarf der Ukraine und die erheblichen Risiken für die makrofinanzielle Stabilität des Landes angesehen. Die Makrofinanzhilfe der Union soll zur makrofinanziellen Stabilisierung der Ukraine beitragen und die Widerstandsfähigkeit des Landes stärken, was die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung der Ukraine und die Aussichten darauf verbessern würde, dass das Land seinen finanziellen Verpflichtungen letztlich nachkommen kann.
(4) Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union im Rahmen dieses Beschlusses wird — auch unter Berücksichtigung der geplanten umfassenden außergewöhnlichen Makrofinanzhilfe — auf der Grundlage einer quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine, die in Zusammenarbeit mit dem IWF und anderen internationalen Finanzinstitutionen durchgeführt wird, festgesetzt und trägt der Fähigkeit der Ukraine Rechnung, sich aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Bei der Festlegung werden auch erwartete finanzielle Beiträge bilateraler und multilateraler Geber, die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern sowie ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine und der durch das gesamte Engagement der Union erzielte Mehrwert berücksichtigt. Die Zusage der ukrainischen Behörden, bei der Gestaltung und Umsetzung kurzfristiger Notfallmaßnahmen eng mit dem IWF zusammenzuarbeiten, und ihre Absicht, mit dem IWF an einem geeigneten Wirtschaftsprogramm zu arbeiten, wenn es die Umstände erlauben, sollte anerkannt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte darauf abzielen, die makrofinanzielle Stabilität und Widerstandsfähigkeit unter den Kriegsbedingungen aufrechtzuerhalten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielsetzungen der Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.
(5) Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber der Ukraine stützen. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten während der gesamten Dauer des Makrofinanzhilfevorhabens eng zusammenarbeiten, um sich abzustimmen und die Kohärenz der Außenpolitik der Union zu gewährleisten.
(6) Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Ukraine wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Diese Grundsätze sollten durch den anhaltenden Krieg und insbesondere das derzeitige Kriegsrecht trotz der Machtkonzentration in der Exekutive nicht eingeschränkt werden.
(7) Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte die Ukraine geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte in der Darlehensvereinbarung vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführen und die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 129 und 220 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ausübt.
(8) Die Makrofinanzhilfe der Union gemäß dem vorliegenden Beschluss sollte im ersten Schritt der Umsetzung der geplanten umfassenden außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine mit strengeren Berichtspflichten verknüpft werden, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Diese strengeren Berichtspflichten sollten angesichts der aktuellen Kriegssituation darauf abzielen, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der Mittel sicherzustellen. Mit künftigen Makrofinanzhilfe-Maßnahmen werden politische Auflagen verknüpft sein, die die unmittelbare Resilienz der Ukraine und ihre längerfristige Schuldentragfähigkeit stärken und dadurch die Risiken hinsichtlich der Begleichung ihrer offenen und künftigen finanziellen Verpflichtungen verringern sollten.
(9) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden.
(10) Die nach diesem Beschluss gewährte Makrofinanzhilfe von bis zu 1 Mrd. EUR stellt eine finanzielle Verbindlichkeit der Union im Rahmen des Gesamtvolumens der Garantie für Außenmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments
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