Nippon Chemi-Con Corporation v European Commission.
| Jurisdiction | European Union |
| Celex Number | 62018TJ0363 |
| ECLI | ECLI:EU:T:2021:638 |
| Date | 29 September 2021 |
| Docket Number | T-363/18 |
| Court | General Court (European Union) |
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)
29. September 2021(*)
„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Abstimmung der Preise im gesamten EWR – Abgestimmte Verhaltensweise – Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Räumliche Zuständigkeit der Kommission – Verteidigungsrechte und Anspruch auf rechtliches Gehör – Unantastbarkeit des Rechtsakts – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Umsatz – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“
In der Rechtssache T‑363/18,
Nippon Chemi-Con Corporation mit Sitz in Tokio (Japan), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.‑J. Niemeyer und M. Röhrig, Rechtsanwältin I.‑L. Stoicescu und Rechtsanwalt P. Neideck,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Cleenewerck de Crayencour, B. Ernst, T. Franchoo, C. Sjödin und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 1768 final der Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40136 – Kondensatoren), soweit er die Klägerin betrifft, und hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße,
erlässt
DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin), des Richters D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva, des Richters B. Berke und der Richterin T. Perišin,
Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2020
folgendes
Urteil
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
A. Klägerin und betroffener Markt
1 Die Klägerin, die Nippon Chemi-Con Corporation, ist ein Unternehmen mit Sitz in Japan, das Aluminium-Elektrolytkondensatoren fertigt und vertreibt. Bis März 2005 fertigte sie auch Tantal-Elektrolytkondensatoren, die sie bis Januar 2011 mittels Direktverkäufen vertrieb, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bis Februar 2005 in Rechnung gestellt wurden. Die Klägerin hält 100 % der Anteile der Europe Chemi‑Con (Deutschland) GmbH, einer Gesellschaft deutschen Rechts, sowie 100 % der Anteile der United Chemi‑Con, einer Gesellschaft nach dem Recht der Vereinigten Staaten (im Folgenden: Europe Chemi‑Con und United Chemi‑Con; zusammen mit der Klägerin: Nippon Chemi‑Con‑Gruppe).
2 Die in Rede stehende Zuwiderhandlung betrifft Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren. Kondensatoren sind elektrische Bauelemente, die in einem elektrischen Feld statisch Energie speichern. Elektrolytkondensatoren werden in fast allen elektronischen Produkten wie PCs, Tablet-PCs, Telefonen, Klimaanlagen, Kühlschränken, Waschmaschinen, Kfz-Produkten und Industriegeräten verwendet. Der Kundenkreis ist daher sehr diversifiziert. Elektrolytkondensatoren, genauer gesagt Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren, sind Erzeugnisse, bei denen der Preis einen wichtigen Wettbewerbsfaktor darstellt.
B. Verwaltungsverfahren
3 Am 4. Oktober 2013 beantragten Panasonic und ihre Tochtergesellschaften bei der Europäischen Kommission einen sogenannten Marker nach den Rn. 14 und 15 der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006) und übermittelten Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung im Bereich der Elektrolytkondensatoren.
4 Am 28. März 2014 verlangte die Kommission gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) Auskünfte von mehreren auf dem Markt für Elektrolytkondensatoren tätigen Unternehmen, so auch von der Klägerin.
5 Vom 3. bis zum 6. März 2015 nahm die Kommission gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Europe Chemi‑Con vor.
6 Am 4. November 2015 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie u. a. an die Klägerin adressierte.
7 Zwischen dem 12. November und dem 17. Dezember 2015 erhielten die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Wege einer „DVD zur Akteneinsicht“ Zugang zum Großteil der Akten.
8 Nachdem mehrere Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte Anträge auf Offenlegung der Namen von Kunden gestellt hatten, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 4. November 2015 unkenntlich gemacht worden waren, stellte die Kommission zwei neue DVDs mit den Namen der Kunden zur Verfügung, die geschwärzt worden waren. Die Klägerin griff am 7. März und am 27. April 2016 darauf zu.
9 Am 4. Mai 2016 übersandte die Kommission den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte ein Sachverhaltsschreiben zu bestimmten Aspekten dieser Mitteilung (im Folgenden: Sachverhaltsschreiben), dem eine neue, ungeschwärzte Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 4. November 2015 und ihrer Anlage 1 beigefügt war. Sie setzte den Adressaten eine Frist von zwei Wochen zur Beantwortung, die bis zum 20. Mai 2016 verlängert wurde.
10 Am 20. Mai 2016 übermittelte die Klägerin eine Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und das Sachverhaltsschreiben.
11 Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, darunter die Klägerin, wurden von der Kommission in einer mündlichen Anhörung vom 12. bis zum 14. September 2016 angehört.
C. Angefochtener Beschluss
12 Am 21. März 2018 erließ die Kommission den Beschluss C(2018) 1768 final in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40136 – Kondensatoren) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).
1. Zuwiderhandlung
13 Mit dem angefochtenen Beschluss stellte die Kommission das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf dem Markt für Elektrolytkondensatoren fest, an der neun Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen beteiligt gewesen seien, nämlich Elna, Hitachi AIC, Holy Stone, Matsuo, NEC Tokin, Nichicon, Rubycon, Sanyo (Bezeichnung für Sanyo und Panasonic gemeinsam) und die Klägerin (alle zusammen im Folgenden: Kartellteilnehmer) (erster Erwägungsgrund und Art. 1 des angefochtenen Beschlusses).
14 Die Kommission stellte im Wesentlichen fest, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung vom 26. Juni 1998 bis zum 23. April 2012 im gesamten EWR stattgefunden habe und in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestanden habe, die die Koordinierung der Preispolitik in Bezug auf die Lieferung von Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren zum Gegenstand gehabt hätten (erster Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).
15 Das Kartell sei hauptsächlich im Wege multilateraler Treffen organisiert worden, die normalerweise in Japan stattgefunden hätten, und zwar monatlich oder jeden zweiten Monat auf Ebene der leitenden Vertriebsangestellten und alle sechs Monate auf Führungsebene unter Beteiligung der Geschäftsführer (Erwägungsgründe 63, 68 und 738 des angefochtenen Beschlusses).
16 Die multilateralen Treffen seien anfänglich, nämlich von 1998 bis 2003, unter der Bezeichnung „Elektrolytkondensatorenkreis“ oder „Elektrolytkondensatorenkonferenz“ (im Folgenden: EKK-Treffen) abgehalten worden. Von 2003 bis 2005 hätten sie sodann unter der Bezeichnung „Aluminium-Tantalkonferenz“ oder „Gruppe der Aluminium- oder Tantalkondensatoren“ stattgefunden (im Folgenden: ATC‑Treffen). Von 2005 bis 2012 seien die Treffen schließlich unter dem Namen „Marktforschungsgruppe“ oder „Marketinggruppe“ (im Folgenden: MK-Treffen) erfolgt. Parallel und ergänzend zu den MK‑Treffen hätten zwischen 2006 und 2008 Treffen zur „Kostensteigerung“ oder zur „Stärkung der Kondensatoren“ (im Folgenden: CUP-Treffen) stattgefunden (69. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).
17 Über diese multilateralen Treffen hinaus habe es zwischen den Kartellteilnehmern bei Bedarf auch bi-/trilaterale Ad-hoc-Kontakte gegeben (Erwägungsgründe 63, 75 und 739 des angefochtenen Beschlusses) (im Folgenden zusammenfassend: wettbewerbswidrige Kontakte).
18 Im Rahmen der wettbewerbswidrigen Kontakte hätten die Kartellteilnehmer vor allem Informationen über Preise und die künftige Preisgestaltung, über künftige Preisnachlässe und die Bandbreite dieser Nachlässe sowie über Angebot und Nachfrage, auch in der Zukunft, ausgetauscht. In bestimmten Fällen hätten die Kartellteilnehmer Preisabsprachen getroffen, die angewandt und eingehalten worden seien (Erwägungsgründe 62, 715, 732 und 741 des angefochtenen Beschlusses).
19 Die Kommission war der Ansicht, dass das Verhalten der Kartellteilnehmer eine Form der Vereinbarung und/oder der abgestimmten Verhaltensweise dargestellt habe, die einem gemeinsamen Ziel gedient habe, nämlich sich einem Preiswettbewerb zu entziehen und das künftige Verhalten beim Verkauf von Elektrolytkondensatoren abzustimmen, um so die Unsicherheit auf dem Markt zu verringern (Erwägungsgründe 726 und 731 des angefochtenen Beschlusses).
20 Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dieses Verhalten einem einzigen wettbewerbswidrigen Ziel gedient habe (743. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).
2. Verantwortlichkeit der Klägerin
21 Die Kommission nahm die Verantwortlichkeit der Klägerin wegen ihrer unmittelbaren Teilnahme am Kartell vom 26. Juni 1998 bis zum 23. April 2012 an (959. Erwägungsgrund und Art. 1 Buchst. g des angefochtenen Beschlusses).
3. Gegen die Klägerin verhängte Geldbuße
22 Mit Art. 2 Buchst. j des angefochtenen Beschlusses...
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