Opinion of Advocate General Szpunar delivered on 25 April 2024.
| Jurisdiction | European Union |
| Celex Number | 62023CC0159 |
| ECLI | ECLI:EU:C:2024:363 |
| Date | 25 April 2024 |
| Court | Court of Justice (European Union) |
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 25. April 2024(1)
Rechtssache C‑159/23
Sony Computer Entertainment Europe Ltd
gegen
Datel Design and Development Ltd,
Datel Direct Ltd,
JS
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen – Richtlinie 2009/24/EG – Art. 1 – Anwendungsbereich – Zustimmungsbedürftige Handlungen – Art. 4 Abs. 1 – Umarbeitung eines Computerprogramms – Veränderung des Inhalts von Variablen, die im lokalen Speicher abgelegt sind und im Ablauf des Programms verwendet werden“
Einleitung
1. Sowohl nach dem Unionsrecht als auch nach dem für die Union geltenden Völkerrecht(2) sind Computerprogramme als Werke der Literatur im Sinne der Berner Übereinkunft(3) zu schützen. Diese Einordnung kann Zweifel aufkommen lassen. Denn ein Computerprogramm kann zwar in Form eines „Texts“ vorliegen, d. h. einer Liste von Anweisungen, die vom Computer auszuführen sind, doch ist es in vielerlei Hinsicht ein spezifischer Text, der keiner anderen Kategorie von literarischen Werken ähnelt.
2. Der Zweck eines solchen Programms ist nicht, dass es direkt vom Nutzer gelesen oder auf andere Weise verwendet wird, sondern dass es die Funktion einer informationsverarbeitenden Maschine, d. h. eines Computers, steuert. Die Gebrauchsform eines Computerprogramms, in der diese Programme normalerweise an die Nutzer ausgegeben werden, ist für den Menschen gar nicht lesbar, da sie für die Ausführung durch die Maschine bestimmt ist. Im Übrigen ist selbst die für den Menschen lesbare Form eines Computerprogramms nur für qualifizierte Personen verständlich, da sie in einer künstlichen Sprache (der Programmiersprache) formuliert ist, die dem durchschnittlichen Nutzer dieser Programme meist nicht zugänglich ist. Daraus ergibt sich ein urheberrechtlich besonders wichtiges Merkmal von Computerprogrammen als geschützte Werke, nämlich dass aufgrund der Funktionsweise von Computern normalerweise jede Nutzung eines Programms einen oder mehrere Akte der Vervielfältigung des Programms erfordert, wobei diese Akte der Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm bedürfen.
3. Es ist daher nicht verwunderlich, dass der Schutz von Computerprogrammen, wie er im Unionsrecht konzipiert ist, stark von den Regeln des „gewöhnlichen“ Urheberrechts abweicht und eher einer besonderen Schutzregelung ähnelt(4). Diese Schutzregelung bietet den Rechtsinhabern nämlich eine gesteigerte Kontrolle einerseits über die Handlungen der Nutzer in ihrer Privatsphäre, die normalerweise außerhalb des Anwendungsbereichs des Urheberrechts liegt, und andererseits über Handlungen, die normalerweise nicht unter das Monopol des Urhebers fallen, wie z. B. die Umarbeitung des Werks durch den Nutzer für seine eigenen Zwecke. Diese Kontrolle ist so umfassend, dass selbst die bloße Kenntnisnahme des Werks, die im Normalfall bei einem Werk der Literatur grundlegend ist, nur aufgrund einer Ausnahme, in begrenztem Umfang und unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist. Darüber hinaus sind die Ausnahmen, die normalerweise im Urheberrecht vorgesehen sind, angefangen bei der Ausnahme der „Privatkopie“, von der Schutzregelung für Computerprogramme ausgeschlossen.
4. Dennoch hat der Schutz als literarisches Werk eine wichtige inhärente Grenze, nämlich dass er grundsätzlich auf die Ausdrucksform des Werks, d. h. den Text, beschränkt ist.
5. In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der unionsrechtliche Schutz von Computerprogrammen über den Text selbst hinausgehen kann. Mit anderen Worten: Wie weit kann der Begriff „Text“ im Fall solcher Programme ausgedehnt werden?
6. Konkret geht es im Zusammenhang mit Videospielen um die Frage, ob Dritten die Entwicklung und Nutzern die Verwendung von Programmen, die ein Spiel erleichtern, indem sie bestimmte von dessen Urheber entworfene Schwierigkeiten umgehen, und die gemeinhin als „Schummelsoftware“ (cheat software) bezeichnet werden, ohne die Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte an diesen Spielen erlaubt ist. Die Inhaber der Urheberrechte an diesen Videospielen möchten, so scheint es mir, „das Beste aus beiden Welten“ haben, d. h., sie möchten Elemente, die allenfalls einen viel geringeren Schutz durch das „gewöhnliche“ Urheberrecht in Anspruch nehmen könnten, dem sehr weit gefassten Schutz von Computerprogrammen unterstellen.
7. Die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen gehen jedoch über den engeren Bereich der Videospiele hinaus, da Software, die es ermöglicht, Computerprogramme auf eine Weise zu nutzen, die von ihrem ursprünglichen Design abweicht, auch in anderen Bereichen vorkommen kann.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
8. Art. 4 des Urheberrechtsvertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommen wurde(5), bestimmt:
„Computerprogramme sind als literarische Werke im Sinne von Art. 2 der Berner Übereinkunft geschützt. Dieser Schutz gilt für Computerprogramme unabhängig von der Art und Form ihres Ausdrucks.“
9. Eine entsprechende Bestimmung findet sich in Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums(6), der vorsieht:
„Computerprogramme in Quellcode oder Maschinenprogrammcode werden nach der Berner Übereinkunft … als Werke der Literatur geschützt.“
Unionsrecht
10. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG(7) bestimmt:
„Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise:
a) über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen“.
11. Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:
a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke“.
12. Art. 1 der Richtlinie 2009/24/EG(8) bestimmt:
„(1) Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Computerprogramm‘ auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.
(2) Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.
…“
13. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Richtlinie sieht vor:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Artikels 2 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das Programm umarbeitet“.
14. Art. 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie sieht vor:
„In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen bedürfen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind.“
Deutsches Recht
15. Die oben genannten Bestimmungen der Richtlinie 2009/24 wurden in deutsches Recht umgesetzt, insbesondere in den §§ 69a und 69c des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965(9) in seiner durch das Gesetz vom 23. Juni 2021(10) geänderten Fassung.
Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
16. Die Sony Computer Entertainment Europe Ltd (im Folgenden: Sony), eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, vertreibt als exklusiver Lizenznehmer für Europa PlayStation-Spielkonsolen sowie Spiele für diese Konsolen. So vertrieb Sony bis zum Jahr 2014 u. a. die PlayStationPortable (PSP) und das für diese Konsole konzipierte Spiel „MotorStorm: Arctic Edge“.
17. Die ebenfalls im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaften Datel Design and Development Ltd und Datel Direct Ltd (im Folgenden gemeinsam: Datel) entwickeln, produzieren und vertreiben Software, insbesondere Zusatzprodukte für Sonys Spielkonsolen, darunter die Software „Action Replay PSP“ sowie ein Gerät namens „Tilt FX“, mit dem die PSP durch Bewegung im Raum gesteuert werden kann.
18. Datels Software funktioniert ausschließlich mit den Originalspielen von Sony. Die Ausführung dieser Software erfolgt, indem man die PSP an einen Computer anschließt und man einen USB-Stick, der die genannte Software lädt, in die PSP einführt. Nach dem Neustart der PSP kann der Nutzer auf dieser Konsole eine zusätzliche Registerkarte auswählen, mit der er Änderungen an den Sony-Spielen vornehmen kann. Zu diesen Änderungen gehören beispielsweise beim Spiel „MotorStorm: Arctic Edge“ Optionen, die es ermöglichen, alle...
Get this document and AI-powered insights with a free trial of vLex and Vincent AI
Get Started for FreeUnlock full access with a free 7-day trial
Transform your legal research with vLex
-
Complete access to the largest collection of common law case law on one platform
-
Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues
-
Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options
-
Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions
-
Trusted by 2 million professionals including top global firms
-
Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations
Unlock full access with a free 7-day trial
Transform your legal research with vLex
-
Complete access to the largest collection of common law case law on one platform
-
Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues
-
Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options
-
Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions
-
Trusted by 2 million professionals including top global firms
-
Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations
Unlock full access with a free 7-day trial
Transform your legal research with vLex
-
Complete access to the largest collection of common law case law on one platform
-
Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues
-
Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options
-
Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions
-
Trusted by 2 million professionals including top global firms
-
Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations
Unlock full access with a free 7-day trial
Transform your legal research with vLex
-
Complete access to the largest collection of common law case law on one platform
-
Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues
-
Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options
-
Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions
-
Trusted by 2 million professionals including top global firms
-
Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations
Unlock full access with a free 7-day trial
Transform your legal research with vLex
-
Complete access to the largest collection of common law case law on one platform
-
Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues
-
Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options
-
Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions
-
Trusted by 2 million professionals including top global firms
-
Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations