Opinion of Advocate General Szpunar delivered on 30 April 2024.

JurisdictionEuropean Union
CourtCourt of Justice (European Union)
ECLIECLI:EU:C:2024:375
Date30 April 2024

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 30. April 2024(1)

Rechtssache C650/22

Fédération internationale de football association (FIFA)

gegen

BZ,

Beteiligte:

Union Royale Belge des Sociétés de Football-Association ASBL (URBSFA),

SA Sporting du Pays de Charleroi,

Fédération Internationale des Footballeurs Professionnels,

Union Nationale des Footballeurs Professionnels,

Fédération Internationale des Footballeurs Professionnels, Division Europe

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons [Berufungsgericht Mons, Belgien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Kartellverbote – FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern – Vorzeitige Auflösung eines zwischen einem Verein und einem Spieler geschlossenen Vertrags – Rechtsvorschriften, mit denen ein anderer Verein bestraft wird, der den fraglichen Spieler beschäftigt – Verbot der Ausstellung der für den Transfer dieses Spielers zu diesem anderen Verein erforderlichen Bescheinigung“






I. Einleitung

1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht, Mons, Belgien), das die Auslegung der Art. 45 und 101 AEUV betrifft, ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen BZ, einem Fußballspieler, und der Fédération internationale de football association (Weltfußballverband, im Folgenden: FIFA) über den Schaden, den der Spieler aufgrund bestimmter FIFA-Bestimmungen über Vertragsbeziehungen zwischen Spielern und Vereinen angeblich erlitten hat.

2. Die in Rede stehenden Regeln betreffen die Entschädigung, sportliche Sanktionen und die Ausstellung eines obligatorischen internationalen Freigabescheins (international transfer ticket, im Folgenden: ITC) im Fall einer angeblichen Vertragsauflösung ohne triftigen Grund.

3. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich prüfen, ob die Art. 45 und 101 AEUV oder Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) den beanstandeten Bestimmungen entgegenstehen.

II. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

A. Die Parteien des Rechtsstreits

4. BZ ist ein ehemaliger Berufsfußballspieler mit Wohnsitz in Paris (Frankreich).

5. Die SA Sporting du Pays de Charleroi ist ein belgischer Fußballverein.

6. Die FIFA ist ein Verband, der im Jahr 1904 in Paris gegründet wurde. Sie hat ihren Sitz in Zürich (Schweiz) und unterliegt dem schweizerischen Recht. Der Zweck der FIFA, der in Art. 2 der FIFA-Statuten beschrieben ist, ist u. a. „das Festlegen von Regeln und Bestimmungen sowie die Sicherstellung ihrer Durchsetzung“(2) und „die Kontrolle des Association Football in all seinen Formen, indem alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, die die Verletzung der Statuten, Reglemente und Entscheide der FIFA sowie der Spielregeln verhindern“(3). Zu den Organen gehören der „Kongress“ als „oberstes und gesetzgebendes Organ der FIFA“(4), der „Rat“ als „Strategie- und Aufsichtsorgan“(5) und das „Generalsekretariat“ als „das exekutive, operative und administrative Organ“(6).

7. Nach Art. 11 und 14 der FIFA-Statuten kann jeder „Verband, der in [einem bestimmten] Land für die Organisation und Kontrolle des Fußballs in all seinen Formen verantwortlich ist“, ein Mitglied der FIFA werden, sofern er u. a. bereits Mitglied einer der sechs durch die FIFA anerkannten und in Art. 22 der FIFA-Statuten genannten kontinentalen Konföderationen ist. Zu diesen gehört die Union des associations européennes de football (Union Europäischer Fußballverbände, UEFA). Ein solcher Verband muss sich zunächst verpflichten, die Statuten, Reglemente, Weisungen und Entscheide der FIFA sowie die der kontinentalen Konföderation, deren Mitglied er bereits ist, einzuhalten. In der Praxis sind derzeit mehr als 200 nationale Fußballverbände Mitglieder der FIFA. Als solche haben sie nach den Art. 14 und 15 der FIFA-Statuten u. a. „ihre eigenen Mitglieder zur Einhaltung der Statuten, Reglemente, Weisungen und Beschlüsse von FIFA-Organen zu verpflichten“(7), und deren Einhaltung durch alle am Fußball Beteiligten, insbesondere die Profiligen, Vereine und Spieler, sicherzustellen. Ferner sind „Klubs, Ligen oder andere Vereinigungen von Klubs, die einem Mitgliedsverband angeschlossen sind, … diesem untergeordnet und müssen von diesem anerkannt werden“(8).

B. Die beanstandeten Bestimmungen

8. Am 22. März 2014 erließ die FIFA einen Rechtsakt mit dem Titel „FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“ (im Folgenden: RSTS), der am 1. August desselben Jahres in Kraft trat. Durch dieses Reglement wurde ein früheres Reglement mit dem gleichen Titel aufgehoben und ersetzt.

9. Art. 9 Abs. 1 RSTS lautet wie folgt:

„Ein Spieler, der bei einem Verband registriert ist, darf nur bei einem anderen Verband registriert werden, wenn dieser einen internationalen Freigabeschein erhalten hat. Er wird kostenlos, bedingungslos und uneingeschränkt ausgestellt. Vereinbarungen, die diese Bestimmungen missachten, sind ungültig. Der Verband, der den internationalen Freigabeschein ausstellt, lässt der FIFA eine Kopie zukommen. Das administrative Verfahren zur Ausstellung eines internationalen Freigabescheins ist in Anhang 3 Art. 8 … dieses Reglements geregelt.“

10. Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 RSTS bestimmt: „Der ehemalige Verband darf keinen internationalen Freigabeschein zustellen, falls zwischen dem ehemaligen Verein und dem Berufsspieler auf der Grundlage von Umständen gemäß Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 4 lit. b eine Vertragsstreitigkeit besteht. …“

11. Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 4 Buchst. b RSTS wiederum lautet: „Binnen sieben Tagen ab Datum der ICT‑Anforderung muss der ehemalige Verband … die ICT‑Anforderung ablehnen und … den Grund für die Ablehnung angeben, der darin bestehen kann, dass der Vertrag zwischen dem ehemaligen Verein und dem Berufsspieler noch nicht abgelaufen ist oder die vorzeitige Vertragsauflösung nicht in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt ist.“

12. Art. 17 RSTS bestimmt:

„Löst eine Partei einen Vertrag ohne triftigen Grund auf, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

1. Die vertragsbrüchige Partei ist in jedem Fall zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 20 und Anhang 4 zur Ausbildungsentschädigung und sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart wurde, werden bei der Festlegung der Entschädigung aufgrund eines Vertragsbruchs nationales Recht, die Besonderheit des Sports sowie alle anderen objektiven Kriterien berücksichtigt. Darunter fallen insbesondere die Entlohnung und andere Leistungen, die dem Spieler gemäß gegenwärtigem und/oder neuem Vertrag zustehen, die verbleibende Vertragslaufzeit bis maximal fünf Jahre, die Höhe von Gebühren und Ausgaben, für die der ehemalige Verein aufgekommen ist (und die über die Dauer des Vertrags amortisiert wurden) sowie die Frage, ob sich der Vertragsbruch während der Schutzzeit ereignete.

2. Das Recht auf Entschädigung kann nicht an Dritte abgetreten werden. Hat ein Berufsspieler eine Entschädigung zu zahlen, gelten für ihn und den neuen Verein sowohl eine Kollektiv- als auch eine Einzelhaftung. Der Betrag kann vertraglich festgelegt oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.

4. Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehlbaren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungsperioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüßt hat. Er darf insbesondere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.“

C. Ausgangsverfahren

13. BZ war von 2004 bis 2019 Profifußballer.

14. Am 20. August 2013 unterzeichnete er einen Vierjahresvertrag mit dem russischen Profifußballverein Futbolny Klub Lokomotiv (im Folgenden: Lokomotiv Moskau).

15. Am 22. August 2014 löste Lokomotiv Moskau diesen Vertrag auf und beantragte bei der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA (im Folgenden: KBS) unter Berufung auf einen angeblichen Vertragsbruch und eine angebliche „Vertragsauflösung ohne triftigen Grund“ im Sinne von Art. 17 RSTS, BZ zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20 Mio. Euro zu verurteilen. BZ erhob daraufhin Widerklage auf Zahlung der ausstehenden Gehälter durch Lokomotiv Moskau und auf Entschädigung in Höhe der Entlohnung, die ihm nach dem Vertrag zugestanden hätte, wenn dieser nicht vorzeitig aufgelöst worden wäre.

16. In der Folge begann BZ nach einem neuen Verein zu suchen, der ihn unter Vertrag nehmen könnte, was sich als schwierig erwies. BZ macht geltend, dies sei der Fall gewesen, weil die Gefahr bestanden habe, dass der neue Verein gesamtschuldnerisch mit ihm zur Zahlung der gegebenenfalls an Lokomotiv Moskau zu leistenden Entschädigung habe haftbar gemacht werden können.

17. BZ trägt vor, dass er trotz des Interesses mehrerer Vereine nur ein Angebot erhalten habe, nämlich von Sporting du pays de Charleroi, die ihm am 19. Februar 2015 ein Verpflichtungsangebot mit zwei aufschiebenden kumulativen Bedingungen zugesandt habe: Erstens, dass er bis spätestens 30. März 2015 entsprechend den geltenden Regeln registriert und zugelassen sei, für die erste Mannschaft der Sporting du Pays de Charleroi in allen offiziellen von der Union Royale Belge des Sociétés de Football-Association ASBL (Königlicher Belgischer Fußballverband, im...

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