Practice Directions to Parties Concerning Cases Brought Before the Court

Published date14 February 2020
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 042I, 14 February 2020
LI2020042DE.01000101.xml
14.2.2020 DE Amtsblatt der Europäischen Union LI 42/1

PRAKTISCHE ANWEISUNGEN FÜR DIE PARTEIEN IN DEN RECHTSSACHEN VOR DEM GERICHTSHOF

INHALTSVERZEICHNIS

(Die angegebenen Zahlen verweisen auf die Absatznummern)

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1-9
Abschnitte des Verfahrens vor dem Gerichtshof und ihre wesentlichen Merkmale 1
Vertretung der Parteien vor dem Gerichtshof 2-3
Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof und Prozesskostenhilfe 4-6
Schutz personenbezogener Daten 7-9
II. SCHRIFTLICHES VERFAHREN 10-50
Zweck des schriftlichen Verfahrens 10
Das schriftliche Verfahren bei Vorlagen zur Vorabentscheidung 11-12
Das schriftliche Verfahren in Klageverfahren 13-19
Klageschrift 13-14
Klagebeantwortung 15-16
Erwiderung und Gegenerwiderung 17
Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens 18
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung oder auf einstweilige Anordnungen (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) 19
Das schriftliche Verfahren in Rechtsmittelverfahren 20-32
Rechtsmittelschrift 21-25
Rechtsmittelbeantwortung 26
Anschlussrechtsmittel 27
Anschlussrechtsmittelbeantwortung 28
Erwiderung und Gegenerwiderung 29-30
Rechtsmittel gemäß Art. 57 der Satzung 31
Vertraulichkeit in Rechtsmittelverfahren 32
Streithilfe in Klage- und Rechtsmittelverfahren 33-38
Antrag auf Zulassung zur Streithilfe 33
Streithilfeschriftsatz 34
Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz 35
Verspätete Anträge auf Zulassung zur Streithilfe 36
Streithilfe im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz oder eines beschleunigten Verfahrens 37
Ausschluss der Streithilfe in Vorabentscheidungssachen 38
Form und Struktur der Verfahrensschriftstücke 39-45
Einreichung und Übermittlung der Verfahrensschriftstücke 46-50
III. MÜNDLICHES VERFAHREN 51-69
Zweck der mündlichen Verhandlung 52
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung 53
Ladung zur mündlichen Verhandlung und Notwendigkeit einer raschen Beantwortung dieser Ladung 54
Vorkehrungen im Hinblick auf die mündliche Verhandlung 55-57
Üblicher Ablauf einer mündlichen Verhandlung 58
Erster Abschnitt der mündlichen Verhandlung: mündliche Ausführungen 59-64
Zweck der mündlichen Ausführungen 59
Redezeit und deren etwaige Verlängerung 60
Zahl der Vortragenden 61
Sprache der mündlichen Ausführungen 62-64
Zweiter Abschnitt der mündlichen Verhandlung: Fragen der Mitglieder des Gerichtshofs 65
Dritter Abschnitt der mündlichen Verhandlung: Erwiderungen 66
Bedeutung und Erfordernisse des Simultandolmetschens 67-68
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung 69
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 70-71

DER GERICHTSHOF —

gestützt auf die Verfahrensordnung, insbesondere Art. 208,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 25. November 2013 hat der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 208 seiner Verfahrensordnung neue Praktische Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof (1) erlassen. Diese Anweisungen sollten den Parteien und ihren Vertretern konkrete Anweisungen an die Hand geben, die auf die neue Verfahrensordnung vom 25. September 2012 (2) gestützt waren, und insbesondere die Erfahrungen berücksichtigen, die im ersten Jahr der Umsetzung dieser Verfahrensordnung erworben wurden.
(2) Seit dem Inkrafttreten dieser Anweisungen am 1. Februar 2014 hat es jedoch einige wichtige Entwicklungen gegeben, und zwar sowohl in technischer Hinsicht als auch im Bereich der Rechtsetzung.
(3) Zum einen nutzen die Parteien zunehmend elektronische Kommunikationsmittel für die Übermittlung ihrer Verfahrensschriftstücke, was zu einer zügigeren Bearbeitung der Rechtssachen beiträgt, zugleich aber voraussetzt, dass zuvor näher geregelt wird, wie eine solche Übermittlung erfolgt, und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Behandlung und die Übersetzung des eingereichten Schriftstücks zu erleichtern und gegebenenfalls die Vertraulichkeit der darin enthaltenen Informationen zu wahren.
(4) Zum anderen ist die Verfahrensordnung des Gerichtshofs seit 2012 mehrfach geändert worden, um Einzelheiten von Handlungen der Parteien vor dem Rechtsprechungsorgan zu klären und zu präzisieren sowie die Änderungen widerzuspiegeln, die der Unionsgesetzgeber in Bereichen wie dem Schutz personenbezogener Daten oder der Behandlung von Rechtsmitteln im Sinne von Art. 58a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgenommen hat.
(5) Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der besseren Lesbarkeit halber sind daher neue Praktische Anweisungen zu erlassen, die den genannten Entwicklungen Rechnung tragen.
(6) Diese neuen Anweisungen, die für alle beim Gerichtshof anhängigen Kategorien von Rechtssachen gelten, sollen die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und der Verfahrensordnung nicht ersetzen. Sie sollen es den Parteien und ihren Vertretern ermöglichen, die Tragweite dieser Bestimmungen besser zu verstehen und den Ablauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof genauer zu erfassen, insbesondere die Zwänge, denen der Gerichtshof vor allem hinsichtlich der Behandlung und Übersetzung der Verfahrensschriftstücke oder der Simultanverdolmetschung der in den mündlichen Verhandlungen abgegebenen Erklärungen unterliegt. Die Beachtung und Berücksichtigung dieser Anweisungen stellen sowohl für die Parteien als auch für den Gerichtshof die beste Garantie für eine optimale Behandlung der Rechtssachen durch das Rechtsprechungsorgan dar —

ERLÄSST FOLGENDE PRAKTISCHE ANWEISUNGEN:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitte des Verfahrens vor dem Gerichtshof und ihre wesentlichen Merkmale

1. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung) oder der Verfahrensordnung umfasst das Verfahren vor dem Gerichtshof in der Regel ein schriftliches und ein mündliches Verfahren. Das schriftliche Verfahren dient dem Zweck, dem Gerichtshof die Rügen, die Klage- und Verteidigungsgründe oder Argumente der Parteien des Verfahrens oder, in Vorlagesachen, die Erklärungen darzulegen, die die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten zu den von den Gerichten der Mitgliedstaaten der Union gestellten Fragen abgeben möchten. Das darauf folgende mündliche Verfahren soll es dem Gerichtshof ermöglichen, seine Kenntnis der Rechtssache durch eine etwaige Anhörung der Parteien oder Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls durch die Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts zu vervollständigen.

Vertretung der Parteien vor dem Gerichtshof

2. Gemäß Art. 19 der Satzung müssen die Parteien im Verfahren vor dem Gerichtshof zwingend durch eine insoweit ordnungsgemäß ermächtigte Person vertreten sein. Anders als die Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden: EWR-Abkommen), die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden: EFTA) sowie die Unionsorgane, die in der Regel durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, der für jede Sache bestellt wird, werden die anderen Parteien des Verfahrens durch einen Anwalt vertreten, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten. Der entsprechende Nachweis muss auf Verlangen in jedem Verfahrensstadium erbracht werden können. Den Anwälten gleichgestellt sind nach Art. 19 Abs. 7 der Satzung Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet, vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten.
3. In Vorabentscheidungsverfahren trägt der Gerichtshof hinsichtlich der Vertretung der Parteien des Ausgangsrechtsstreits jedoch den vor dem vorlegenden Gericht geltenden Verfahrensvorschriften Rechnung. Jede Person, die vor diesem Gericht befugt ist, eine Partei zu vertreten, kann sie daher auch vor dem Gerichtshof vertreten. Lassen die nationalen Verfahrensvorschriften dies zu, können die Parteien des Ausgangsrechtsstreits selbst schriftliche und mündliche Ausführungen machen. Bestehen insoweit Zweifel, kann der Gerichtshof jederzeit Auskünfte von diesen Parteien, ihren Vertretern oder dem vorlegenden Gericht einholen.

Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof und Prozesskostenhilfe

4. Vorbehaltlich Art. 143 der Verfahrensordnung ist das Verfahren vor dem Gerichtshof kostenfrei; für die Erhebung einer Klage oder die Einreichung eines Verfahrensschriftstücks fallen dem Gerichtshof gegenüber keinerlei Gebühren oder sonstige Abgaben an. Die in den Art. 137 ff. der Verfahrensordnung genannten Kosten umfassen ausschließlich die sogenannten „erstattungsfähigen“ Kosten, d. h. etwaige Leistungen an Zeugen und Sachverständige sowie die für das Verfahren vor dem Gerichtshof notwendigen Aufwendungen der Parteien im Zusammenhang mit der Vergütung ihres Vertreters und dessen Aufwendungen für die Reise und den Aufenthalt in Luxemburg, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Der Gerichtshof entscheidet im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten und setzt diese fest, während es in Vorlagesachen dem vorlegenden Gericht obliegt, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
5. Ist eine Partei oder, in Vorlagesachen, eine Partei des Ausgangsrechtsstreits außerstande, die
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