Recreatieprojecten Zeeland BV and Others v Belgische Staat.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2023:144
Date02 March 2023
Docket NumberC-695/21
Celex Number62021CJ0695
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

2. März 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr – Art. 56 AEUV – Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs – Glücksspiel – Regelung eines Mitgliedstaats, die ein allgemeines Verbot der Bewerbung für Glücksspieleinrichtungen vorsieht – Ausnahme von Rechts wegen von diesem Verbot für Einrichtungen mit einer von den Behörden dieses Mitgliedstaats erteilten Betriebslizenz – Keine Ausnahmemöglichkeit für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen“

In der Rechtssache C‑695/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (niederländischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 8. November 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 19. November 2021, in dem Verfahren

Recreatieprojecten Zeeland BV,

Casino Admiral Zeeland BV,

Supergame BV

gegen

Belgische Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters F. Biltgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter N. Wahl und J. Passer,

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Recreatieprojecten Zeeland BV, der Casino Admiral Zeeland BV und der Supergame BV, vertreten durch T. Bauwens und J. Bocken, Advocaten,

– der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs, C. Pochet und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte im Beistand von J. De fauw, G. Ryelandt, M. Ryś, R. Verbeke und P. Vlaemminck, Advocaten,

– der tschechischen Regierung, vertreten durch O. Serdula, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

– der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, C. Chambel Alves, P. de Sousa Inês und S. Veiga als Bevollmächtigte,

– der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,

– der norwegischen Regierung, vertreten durch K. Hallsjø Aarvik, F. Bergsjø, S. Hammersvik und K. Moe Winther als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Armati, P.‑J. Loewenthal und M. Mataija als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 AEUV.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Recreatieprojecten Zeeland BV, der Casino Admiral Zeeland BV und der Supergame BV, drei Betreibern von Glücksspieleinrichtungen mit Sitz in den Niederlanden, und dem Belgische Staat (Belgischer Staat) über Geldbußen, die wegen im belgischen Hoheitsgebiet für ihre Einrichtungen durchgeführter Werbemaßnahmen von der Kansspelcommissie (Glücksspielkommission, Belgien) gegen sie verhängt wurden.

Belgisches Recht

3 Art. 4 §§ 1 und 2 der Wet op de kansspelen, de weddenschappen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers (Gesetz über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler) vom 7. Mai 1999 (Belgisch Staatsblad, 30. Dezember 1999, S. 50040, im Folgenden: Glücksspielgesetz) in der Fassung der Wet tot wijziging van de wetgeving inzake kansspelen (Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über Glücksspiele) vom 10. Januar 2010 (Belgisch Staatsblad, 1. Februar 2010, S. 4309) bestimmt:

„§ 1 Niemand darf unter gleich welcher Form, an gleich welchem Ort und in gleich welcher direkten oder indirekten Weise ohne eine im Voraus von der Kommission für Glücksspiele gemäß vorliegendem Gesetz erteilte Lizenz und vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetz bestimmten Ausnahmen … eine Glücksspieleinrichtung betreiben.

§ 2 Niemand darf … für … eine Glücksspieleinrichtung Werbung machen …, wenn ihm bekannt ist, dass es sich um den Betrieb eines Glücksspiels oder einer Glücksspieleinrichtung handelt, die nicht gemäß vorliegendem Gesetz zugelassen sind.“

4 Die Begründung des Gesetzesentwurfs, der dem Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über Glücksspiele vom 10. Januar 2010 zugrunde lag, enthielt folgende Passage:

„Die Ziele der belgischen Politik im Bereich der Glücksspiele sind auf den Schutz des Spielers, die finanzielle Transparenz und die Kontrolle von Geldflüssen, die Kontrolle des Spielwesens sowie die Identifizierung und Kontrolle der Veranstalter ausgerichtet.

Die Regulierung der Glücksspiele beruht auf dem ‚Kanalisierungsgedanken‘. Um dem offensichtlichen Bedarf der Menschen an Glücksspielen Rechnung zu tragen, wird das rechtswidrige Angebot durch die Zulassung eines ‚begrenzten‘ rechtmäßigen Glücksspielangebots bekämpft.

… Die Beschränkung des rechtmäßigen Angebots greift eine der Säulen dieser Politik auf, nämlich den Schutz des Spielers vor der Spielsucht.“

5 Art. 15/3 § 1 des Glücksspielgesetzes in der Fassung der Wet tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de...

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