Reglamento n.o 48 de la Comisión Económica para Europa de las Naciones Unidas (CEPE) — Disposiciones uniformes relativas a la homologación de vehículos en lo que respecta a la instalación de dispositivos de alumbrado y señalización luminosa [2016/1723]

Published date30 September 2016
CourtDatos provisionales
Konsolidierter TEXT: 42016X1723 — DE — 30.09.2016

02016X1723 — DE — 30.09.2016 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen [2016/1723] (ABl. L 265 vom 30.9.2016, S. 125)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 114 vom 3.5.2017, S. 39 (2016/1723)




▼B

Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.

Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen [2016/1723]

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 7 zur Änderungsserie 06 — Tag des Inkrafttretens: 8. Oktober 2016

INHALTSVERZEICHNIS
REGELUNG
1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Antrag auf Genehmigung
4. Genehmigung
5. Allgemeine Vorschriften
6. Besondere Vorschriften
7. Änderungen und Erweiterungen der Genehmigung des Fahrzeugtyps oder des Anbaus seiner Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
8. Übereinstimmung der Produktion
9. Maßnahmen bei Abweichung der Produktion
10. Endgültige Einstellung der Produktion
11. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden
12. Übergangsbestimmungen
ANHÄNGE
1 Mitteilung
2 Anordnungen der Genehmigungszeichen
3 Beispiele für Flächen, Bezugsachsen und Bezugspunkte der Leuchten und Winkel der geometrischen Sichtbarkeit
4 Sichtbarkeit einer roten Leuchte von vorn und einer weißen Leuchte von hinten
5 Beladungszustände, die bei der Bestimmung der Veränderungen der vertikalen Ausrichtung der Scheinwerfer für Abblendlicht zu beachten sind
6 Messung der Veränderungen der Neigung des Abblendlichtbündels in Abhängigkeit von der Beladung
7 Darstellung der abwärts gerichteten Neigung der Hell-Dunkel-Grenze der Abblendscheinwerfer nach Absatz 6.2.6.1.1 und des Nebelscheinwerfers nach Absatz 6.3.6.1.2 dieser Regelung
8 Betätigungseinrichtungen der Verstelleinrichtungen für die Scheinwerfer nach Absatz 6.2.6.2.2 dieser Regelung
9 Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
10 (Nicht belegt)
11 Sichtbarkeit hinterer, vorderer und seitlicher auffälliger Markierungen am Fahrzeug
12 Probefahrt
13 Bedingungen für das automatische Ein– und Ausschalten der Abblendscheinwerfer
14 Beobachtungsbereich in Richtung auf die sichtbare Fläche der Manövrierscheinwerfer und der Ein- und Ausstiegsleuchten
15 Gonio(foto)metersystem für die fotometrischen Messungen gemäß Absatz 2.34 dieser Regelung

1. ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen M und N und ihre Anhänger (Fahrzeugklasse O) ( 1 ) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen.

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für diese Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. „Genehmigung eines Fahrzeugs“ ist die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anzahl und der Art und Weise des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
2.2. „Fahrzeugtyp hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ ist eine Gesamtheit von Fahrzeugen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Absätze 2.2.1 bis 2.2.4 aufweisen. Folgende Fahrzeuge gelten ebenfalls nicht als „Fahrzeuge eines anderen Typs“: Fahrzeuge, die zwar Unterschiede nach Absatz 2.2.1 bis 2.2.4 aufweisen, bei denen diese Unterschiede aber keine Änderung der Art, Anzahl, Anordnung und geometrischen Sichtbarkeit der Leuchten und der für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgeschriebenen Neigung des Abblendlichtbündels erforderlich machen, und Fahrzeuge mit oder ohne zulässige Leuchten:
2.2.1. Abmessung und äußere Form des Fahrzeugs
2.2.2. Anzahl und Anordnung der Einrichtungen
2.2.3. Verstelleinrichtungssystem für die Scheinwerfer
2.2.4. Federungssystem
2.3. „Querebene“ ist eine zur Fahrzeuglängsmittelebene rechtwinklig stehende Vertikalebene
2.4. „Unbeladenes Fahrzeug“ ist ein Fahrzeug ohne Fahrzeugführer, Personal, sonstige Insassen und Ladung, jedoch mit vollem Kraftstoffbehälter, Reserverad und den üblicherweise mitgeführten Werkzeugen
2.5. „Beladenes Fahrzeug“ ist ein bis zur vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Höchstmasse beladenes Fahrzeug; der Hersteller setzt auch die Verteilung der Masse auf die Achsen nach dem in Anhang 5 beschriebenen Verfahren fest
2.6. „Einrichtung“ ist ein Bauteil oder eine Einheit von Bauteilen, mit der eine oder mehrere Funktionen ausgeführt werden
2.6.1. „Beleuchtungsfunktion“ ist das von einer Einrichtung abgestrahlte Licht zur Ausleuchtung der Fahrbahn und anderer Objekte in Fahrtrichtung des Fahrzeugs
2.6.2. „Lichtsignalfunktion“ ist das von einer Einrichtung abgestrahlte oder reflektierte Licht zur visuellen Information anderer Verkehrsteilnehmer über die Anwesenheit, die Identität oder die Fahrtrichtungsänderung eines Fahrzeugs
2.7. „Leuchte“ ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten oder Lichtsignale für andere Straßenbenutzer abzugeben Kennzeichenleuchten und Rückstrahler gelten ebenfalls als Leuchten. Im Sinne dieser Regelung werden selbstleuchtende Kennzeichenschilder und Betriebstüren-Beleuchtungssysteme nach den Vorschriften der Regelung Nr. 107 bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nicht als Leuchten berücksichtigt 2.7.1. Lichtquelle
2.7.1.1. „Lichtquelle“ ist ein Element oder sind mehrere Elemente für sichtbare Strahlung, das (die) mit ein oder mehreren Umhüllungen und mit einem Sockel für eine mechanische und elektrische Verbindung versehen sein kann (können)
2.7.1.1.1. „Auswechselbare Lichtquelle“ ist eine Lichtquelle, die so gebaut ist, dass sie ohne Werkzeug in ihre Fassung in der Einrichtung eingesetzt und aus ihr entfernt werden kann
2.7.1.1.2. „Nicht auswechselbare Lichtquelle“ ist eine Lichtquelle, die nur durch Auswechseln der Einrichtung ersetzt werden kann, in der diese Lichtquelle befestigt ist
a) Bei einem Lichtquellenmodul: Eine Lichtquelle, die nur durch Auswechseln des Lichtquellenmoduls ersetzt werden kann, in der diese Lichtquelle befestigt ist
b) Bei einem adaptiven Frontbeleuchtungssystem (AFS): Eine Lichtquelle, die nur durch Auswechseln der Leuchteneinheit ersetzt werden kann, in der diese Lichtquelle befestigt ist
2.7.1.1.3. „Lichtquellenmodul“ ist ein spezieller optischer Teil einer Einrichtung, der eine oder mehrere nicht auswechselbare Lichtquelle(n) enthält und fakultativ eine oder mehrere Fassung(en) für genehmigte auswechselbare Lichtquellen enthalten kann
2.7.1.1.4. „Glühlampenlichtquelle“ (Glühlampe) ist eine Lichtquelle, bei der das Element für die sichtbare Strahlung ein oder mehrere Glühfaden(-fäden) ist (sind), der (die) eine thermische Strahlung erzeug(en)
2.7.1.1.5. „Gasentladungslichtquelle“ ist eine Lichtquelle, bei der das Element für die sichtbare Strahlung ein Entladungslichtbogen ist, der einen Elektrolumineszens- oder Elektrofluoreszenz-Effekt erzeugt
2.7.1.1.6. „Leuchtdiode (LED)“ ist eine Lichtquelle, bei der das Element für die sichtbare Strahlung aus ein oder mehreren Halbleiterverbindungen besteht, die Injektionslumineszenz- oder Fluoreszenz-Effekte erzeugen
2.7.1.1.7. „LED-Modul“ ist ein Lichtquellenmodul, dessen Lichtquellen ausschließlich Leuchtdioden sind Es kann jedoch fakultativ eine oder mehrere Fassung(en) für genehmigte auswechselbare Lichtquellen enthalten
2.7.1.2. „Elektronisches Lichtquellen-Steuergerät“ ist ein oder sind mehrere Bauteile zwischen Stromversorgung und Lichtquelle — auch integriert –, um die Spannung und/oder die elektrische Stromstärke an der Lichtquelle zu regeln
2.7.1.2.1. „Vorschaltgerät“ ist ein elektronisches Lichtquellen-Steuergerät zwischen Stromversorgung und Lichtquelle, welches die elektrische Stromstärke an der Gasentladungslichtquelle stabilisiert
2.7.1.2.2. „Starter“ ist ein elektronisches Lichtquellen-Steuergerät, um den Entladungslichtbogen der Gasentladungslichtquelle zu zünden
2.7.1.3. „Automatischer Helligkeitsregler“ ist eine Einrichtung, die die Helligkeit der hinteren Lichtsignaleinrichtungen automatisch so verändert, dass die gleichbleibende Wahrnehmbarkeit ihrer Signale gewährleistet ist. Der automatische Helligkeitsregler ist Teil der Leuchte oder des Fahrzeugs oder verteilt sich auf Leuchte und Fahrzeug
2.7.2. „Äquivalente Leuchten“ sind Leuchten, die die gleiche Funktion haben und in dem Zulassungsland des Fahrzeugs genehmigt sind; diese Leuchten können andere Merkmale haben als die Leuchten, mit denen das Fahrzeug bei der Erteilung der Betriebserlaubnis ausgerüstet war, sofern sie den Anforderungen dieser Regelung entspricht
2.7.3.
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