Reglamento n.o 48 de la Comisión Económica para Europa de las Naciones Unidas (CEPE) — Disposiciones uniformes relativas a la homologación de vehículos en lo que respecta a la instalación de dispositivos de alumbrado y señalización luminosa [2016/1723]
Published date | 30 September 2016 |
Court | Datos provisionales |
02016X1723 — DE — 30.09.2016 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
►B | Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen [2016/1723] (ABl. L 265 vom 30.9.2016, S. 125) |
Berichtigt durch:
►C1 | Berichtigung, ABl. L 114 vom 3.5.2017, S. 39 (2016/1723) |
▼B
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.
Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen [2016/1723]
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 7 zur Änderungsserie 06 — Tag des Inkrafttretens: 8. Oktober 2016
INHALTSVERZEICHNIS | |
REGELUNG | |
1. | Anwendungsbereich |
2. | Begriffsbestimmungen |
3. | Antrag auf Genehmigung |
4. | Genehmigung |
5. | Allgemeine Vorschriften |
6. | Besondere Vorschriften |
7. | Änderungen und Erweiterungen der Genehmigung des Fahrzeugtyps oder des Anbaus seiner Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
8. | Übereinstimmung der Produktion |
9. | Maßnahmen bei Abweichung der Produktion |
10. | Endgültige Einstellung der Produktion |
11. | Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden |
12. | Übergangsbestimmungen |
ANHÄNGE | |
1 | Mitteilung |
2 | Anordnungen der Genehmigungszeichen |
3 | Beispiele für Flächen, Bezugsachsen und Bezugspunkte der Leuchten und Winkel der geometrischen Sichtbarkeit |
4 | Sichtbarkeit einer roten Leuchte von vorn und einer weißen Leuchte von hinten |
5 | Beladungszustände, die bei der Bestimmung der Veränderungen der vertikalen Ausrichtung der Scheinwerfer für Abblendlicht zu beachten sind |
6 | Messung der Veränderungen der Neigung des Abblendlichtbündels in Abhängigkeit von der Beladung |
7 | Darstellung der abwärts gerichteten Neigung der Hell-Dunkel-Grenze der Abblendscheinwerfer nach Absatz 6.2.6.1.1 und des Nebelscheinwerfers nach Absatz 6.3.6.1.2 dieser Regelung |
8 | Betätigungseinrichtungen der Verstelleinrichtungen für die Scheinwerfer nach Absatz 6.2.6.2.2 dieser Regelung |
9 | Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion |
10 | (Nicht belegt) |
11 | Sichtbarkeit hinterer, vorderer und seitlicher auffälliger Markierungen am Fahrzeug |
12 | Probefahrt |
13 | Bedingungen für das automatische Ein– und Ausschalten der Abblendscheinwerfer |
14 | Beobachtungsbereich in Richtung auf die sichtbare Fläche der Manövrierscheinwerfer und der Ein- und Ausstiegsleuchten |
15 | Gonio(foto)metersystem für die fotometrischen Messungen gemäß Absatz 2.34 dieser Regelung |
1. ANWENDUNGSBEREICH
Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen M und N und ihre Anhänger (Fahrzeugklasse O) ( 1 ) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für diese Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. | „Genehmigung eines Fahrzeugs“ ist die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anzahl und der Art und Weise des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
2.2. | „Fahrzeugtyp hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ ist eine Gesamtheit von Fahrzeugen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Absätze 2.2.1 bis 2.2.4 aufweisen. Folgende Fahrzeuge gelten ebenfalls nicht als „Fahrzeuge eines anderen Typs“: Fahrzeuge, die zwar Unterschiede nach Absatz 2.2.1 bis 2.2.4 aufweisen, bei denen diese Unterschiede aber keine Änderung der Art, Anzahl, Anordnung und geometrischen Sichtbarkeit der Leuchten und der für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgeschriebenen Neigung des Abblendlichtbündels erforderlich machen, und Fahrzeuge mit oder ohne zulässige Leuchten: 2.2.1. Abmessung und äußere Form des Fahrzeugs 2.2.2. Anzahl und Anordnung der Einrichtungen 2.2.3. Verstelleinrichtungssystem für die Scheinwerfer 2.2.4. Federungssystem |
2.3. | „Querebene“ ist eine zur Fahrzeuglängsmittelebene rechtwinklig stehende Vertikalebene |
2.4. | „Unbeladenes Fahrzeug“ ist ein Fahrzeug ohne Fahrzeugführer, Personal, sonstige Insassen und Ladung, jedoch mit vollem Kraftstoffbehälter, Reserverad und den üblicherweise mitgeführten Werkzeugen |
2.5. | „Beladenes Fahrzeug“ ist ein bis zur vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Höchstmasse beladenes Fahrzeug; der Hersteller setzt auch die Verteilung der Masse auf die Achsen nach dem in Anhang 5 beschriebenen Verfahren fest |
2.6. | „Einrichtung“ ist ein Bauteil oder eine Einheit von Bauteilen, mit der eine oder mehrere Funktionen ausgeführt werden
|
2.7. | „Leuchte“ ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten oder Lichtsignale für andere Straßenbenutzer abzugeben Kennzeichenleuchten und Rückstrahler gelten ebenfalls als Leuchten. Im Sinne dieser Regelung werden selbstleuchtende Kennzeichenschilder und Betriebstüren-Beleuchtungssysteme nach den Vorschriften der Regelung Nr. 107 bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nicht als Leuchten berücksichtigt 2.7.1. Lichtquelle
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