Regulation (EEC) No 1373/70 of the Commission of 10 July 1970 on common detailed rules for the application of the system for import and export licences and advance fixing certificates for agricultural products subject to a single price system

Published date20 July 1970
Subject MatterAgriculture and Fisheries
Official Gazette PublicationJournal officiel des Communautés européennes, L 158, 20 juillet 1970
20
.
7
.
70
Amtsblatt
der
Europäischen
Gemeinschaften
Nr
.
L
158
/
1
I
(
Veröffentlichungsbedürftige
Rechtsakte
)
VERORDNUNG
(
EWG
)
Nr
.
1373
/
70
DER
KOMMISSION
vom
10
.
Juli
1970
über
gemeinsame
Durchführungsvorschriften
für
Einfuhr
-
und
Ausfuhrlizenzen
sowie
Vorausfestsetzungsbescheinigungen
für
landwirtschaftliche
Erzeugnisse
,
die
einem
System
gemeinsamer
Preise
unterliegen
DIE
KOMMISSION
DER
EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
gestützt
auf
den
Vertrag
zur
Gründung
der
Europä
ischen
Wirtschaftsgemeinschaft
,
gestützt
auf
die
Verordnung
Nr
.
136
/
66
/
EWG
des
Rates
vom
22
.
September
1966
über
die
Errichtung
einer
gemeinsamen
Marktorganisation
für
Fette
(
1
),
zuletzt
geändert
durch
die
Verordnung
(
EWG
)
Nr
.
1253
/
70
(
2
),
insbesondere
auf
Artikel
16
Absatz
2
,
Artikel
17
Absatz
3
und
Artikel
18
Absatz
3
,
gestützt
auf
die
Verordnung
Nr
.
162
/
66
/
EWG
des
Rates
vom
27
.
Oktober
1966
über
den
Handel
mit
Fetten
zwischen
der
Gemeinschaft
und
Griechenland
(
3
),
insbesondere
auf
Artikel
8
,
gestützt
auf
die
Verordnung
Nr
.
120
/
67
/
EWG
des
Rates
vom
13
.
Juni
1967
über
die
gemeinsame
Markt
organisation
für
Getreide
(
4
),
zuletzt
geändert
durch
die
Verordnung
(
EWG
)
Nr
.
1253
/
70
,
insbesondere
auf
Artikel
12
Absatz
2
,
Artikel
15
Absatz
5
,
Artikel
16
Absatz
6
und
Artikel
24
,
gestützt
auf
die
Verordnung
Nr
.
122
/
67
/
EWG
des
Rates
vom
13
.
Juni
1967
über
die
gemeinsame
Markt
organisation
für
Eier
(
5
),
zuletzt
geändert
durch
die
Verordnung
(
EWG
)
Nr
.
436
/
70
(
6
),
insbesondere
auf
Artikel
9
Absatz
3
und
Artikel
15
,
gestützt
auf
die
.
Verordnung
Nr
.
171
/
67
/
EWG
des
Rates
vom
27
.
Juni
1967
über
die
Erstattungen
und
Abschöpfungen
bei
der
Ausfuhr
von
Olivenöl
(
7
),
zu
letzt
geändert
durch
die
Verordnung
(
EWG
)
Nr
.
1
8
69
(
8
),
insbesondere
auf
Artikel
11
,
gestützt
auf
die
Verordnung
Nr
.
359
/
67
/
EWG
des
Rates
vom
25
.
Juli
1967
über
die
gemeinsame
Markt
organisation
für
Reis
(
9
),
zuletzt
geändert
durch
die
Verordnung
(
EWG
)
Nr
.
1253
/
70
,
insbesondere
auf
Artikel
10
Absatz
2
,
Artikel
13
Absatz
5
,
Artikel
17
Absatz
6
und
Artikel
25
,
gestützt
auf
die
Verordnung
Nr
.
1009
/
67
/
EWG
des
Rates
vom
18
.
Dezember
1967
über
die
gemeinsame
Marktorganisation
für
Zucker
(
10
),
zuletzt
geändert
durch
die
Verordnung
(
EWG
)
Nr
.
1253
/
70
,
insbeson
dere
auf
Artikel
11
Absatz
2
,
Artikel
15
Absatz
5
,
Artikel
17
Absatz
4
und
Artikel
38
,
gestützt
auf
die
Verordnung
(
EWG
)
Nr
.
804
/
68
des
Rates
vom
27
.
Juni
1968
über
die
gemeinsame
Markt
organisation
für
Milch
und
Milcherzeugnisse
(
u
),
zu
letzt
geändert
durch
die
Verordnung
(
EWG
)
Nr
.
1253
/
70
,
insbesondere
auf
Artikel
13
Absatz
3
,
Artikel
17
Absatz
4
und
Artikel
28
,
gestützt
auf
die
Verordnung
(
EWG
)
Nr
.
805
/
68
des
Rates
vom
27
.
Juni
1968
über
die
gemeinsame
Markt
organisation
für
Rindfleisch
(
12
),
zuletzt
geändert
durch
die
Verordnung
(
EWG
)
Nr
.
1253
/
70
,
insbeson
dere
auf
Artikel
15
Absatz
3
und
Artikel
25
,
gestützt
auf
die
Verordnung
(
EWG
)
Nr
.
865
/
68
des
Rates
vom
28
.
Juni
1968
über
die
gemeinsame
Markt
organisation
für
Verarbeitungserzeugnisse
aus
Obst
und
Gemüse
(
13
),
zuletzt
geändert
durch
die
Verord
(
1
)
ABl
.
Nr
.
172
vom
30
.
9
.
1966
,
S.
3025
/
66
.
(
2
)
ABl
.
Nr
.
L
143
vom
1
.
7
.
1970
,
S.
1
.
(
8
)
ABl
.
Nr
.
L
3
vom
7
.
1
.
1
969
,
S.
1
.
(
3
)
ABl
.
Nr
.
197
vom
29
.
10
.
1966
,
S.
3393
/
66
.
(
4
)
ABl
.
Nr
.
117
vom
19
.
6
.
1967
,
S.
2269
/
67
.
(
5
)
ABl
.
Nr
.
117
vom
19
.
6
.
1967
,
S.
2293
/
67
.
(
9
)
ABl
.
Nr
.
174
vom
31
.
7
1967
,
S.
1 .
(
10
)
ABl
.
Nr
.
308
vom
18
.
12
.
1967
,
S.
1
.
(")
ABl
.
Nr
.
L
148
vom
28
.
6
.
1968
,
S.
13
.
(
12
)
ABl
.
Nr
.
L
148
vom
28
.
6
.
1968
,
S.
24
.
(
13
)
ABl
.
Nr
.
L
153
vom
1 .
7
.
1968
,
S.
8
.
(
6
)
ABl
.
Nr
.
L
55
vom
10
.
3
.
1970
,
S.
1
.
C
)
ABl
.
Nr
.
130
vom
28
.
6
.
1967
,
S.
2600
/
67
.
Nr
.
L
158
/
2
Amtsblatt
der
Europäischen
Gemeinschaften
20
.
7
.
70
Zwar
dürfen
aus
Gründen
einer
ordnungsgemäßen
Verwaltung
die
Lizenzen
und
Teillizenzen
nach
ihrer
Erteilung
nicht
geändert
werden
.
Es
empfiehlt
sich
jedoch
,
für
Zweifel
,
die
einen
der
ausstellenden
Stelle
zuzurechnenden
Irrtum
betreffen
und
sich
auf
die
Angaben
in
der
Lizenz
oder
Teillizenz
beziehen
,
ein
Verfahren
einzuführen
,
das
die
Einziehung
fehlerhaf
ter
und
die
Ausgabe
berichtigter
Lizenzen
beziehungs
weise
Teillizenzen
ermöglicht
.
Aus
der
Verordnung
Nr
.
1041
/
67
/
EWG
der
Kommis
sion
vom
21
.
Dezember
1967
über
Durchführungsvor
schriften
für
die
Ausfuhrerstattungen
bei
den
Erzeug
nissen
,
für
die
ein
System
gemeinsamer
Preise
besteht
(
2
),
zuletzt
geändert
durch
die
Verordnung
(
EWG
)
Nr
.
2586
/
69
(
3
),
geht
hervor
,
daß
eine
Ausfuhr
dann
vor
liegt
,
wenn
die
Erzeugnisse
,
für
die
die
Ausfuhrzoll
förmlichkeiten
erfüllt
worden
sind
,
das
geographische
Gebiet
der
Gemeinschaft
verlassen
oder
ihre
Bestim
mung
erreicht
haben
,
daß
aber
aus
verwaltungs
mäßigen
Gründen
für
die
Bestimmung
des
Erstattungs
satzes
der
Tag
der
Ausfuhr
der
Tag
der
Erfüllung
der
Ausfuhrzollförmlichkeiten
ist
.
Im
Rahmen
einer
der
Regelungen
im
Sinne
der
Verordnung
(
EWG
)
Nr
.
441
/
69
des
Rates
vom
4
.
März
1969
zur
Festlegung
ergänzender
Grundregeln
für
die
Gewährung
von
Ausfuhrerstattungen
für
die
einer
einheitlichen
Preis
regelung
unterliegenden
Erzeugnisse
,
die
unbearbeitet
oder
in
Form
bestimmter
,
nicht
unter
Anhang
II
des
Vertrages
fallender
Waren
ausgeführt
werden
(
4
),
in
der
Fassung
der
Verordnung
(
EWG
)
Nr
.
1905
/
69
(
5
),
gilt
bezüglich
der
Gültigkeitsdauer
der
Lizenzen
die
Ausfuhr
als
an
dem
Tag
getätigt
,
an
dem
die
betref
fenden
Erzeugnisse
oder
Waren
einer
Regelung
der
vor
genannten
Verordnung
unterstellt
worden
sind
.
Dieser
Regelung
muß
auch
die
vorliegende
Verordnung
ent
sprechen
.
Die
Gemeinschaftsverordnungen
,
mit
denen
die
vor
genannten
Lizenzen
eingeführt
worden
sind
,
bestim
men
,
daß
die
Kaution
ganz
oder
teilweise
verfällt
,
wenn
die
Einfuhr
oder
Ausfuhr
während
der
Gültig
keitsdauer
der
Lizenz
nicht
oder
nur
teilweise
erfolgt
.
Zu
den
einschlägigen
Vorschriften
müssen
nähere
Be
stimmungen
insbesondere
für
den
Fall
getroffen
wer
den
,
daß
die
Verpflichtung
zur
Einfuhr
oder
Ausfuhr
wegen
höherer
Gewalt
nicht
eingehalten
werden
kann
.
Die
in
dieser
Verordnung
vorgesehenen
Maßnahmen
entsprechen
den
Stellungnahmen
der
Verwaltungsaus
schüsse
für
Fette
,
Getreide
,
Geflügelfleisch
und
Eier
,
Zucker
,
Milch
und
Milcherzeugnisse
,
Rindfleisch
,
Obst
-
und
Gemüseverarbeitungserzeugnisse
und
Wein
nung
(
EWG
)
Nr
.
1253
/
70
,
insbesondere
auf
Artikel
5
Absatz
3
,
Artikel
6
Absatz
3
und
Artikel
13
,
gestützt
auf
die
Verordnung
(
EWG
)
Nr
.
816
/
70
des
Rates
vom
28
.
April
1970
zur
Festlegung
ergänzender
Vorschriften
für
die
gemeinsame
Marktorganisation
für
Wein
(
1
),
geändert
durch
die
Verordnung
(
EWG
)
Nr
.
1253
/
70
,
insbesondere
auf
Artikel
8
Absatz
3
,
und
in
Erwägung
nachstehender
Gründe
:
Die
Gemeinschaftsregelung
für
die
vorstehend
be
zeichneten
Sektoren
der
gemeinsamen
Agrarmarkt
organisation
bestimmt
,
daß
die
Einfuhr
-
und
Ausfuhr
lizenzen
und
die
Vorausfestsetzungsbescheinigungen
ab
1
.
Januar
1971
für
in
der
Gemeinschaft
getätigte
Einfuhren
und
Ausfuhren
gelten
.
Das
Inkrafttreten
einer
solchen
Bestimmung
erfordert
die
Harmonisie
rung
der
geltenden
Vorschriften
und
den
Erlaß
ge
meinsamer
Vorschriften
über
die
Ausstellung
und
Ver
wendung
dieser
Lizenzen
,
über
die
Einführung
ge
meinschaftlicher
Formblätter
sowie
über
Methoden
der
verwaltungsmäßigen
Zusammenarbeit
zwischen
den
Mitgliedstaaten
.
In
Anbetracht
der
Gepflogenheiten
im
internationalen
Handel
mit
den
betreffenden
Erzeugnissen
oder
Waren
empfiehlt
es
sich
,
für
die
Warenmenge
,
die
auf
Grund
einer
Lizenz
ein
-
oder
auszuführen
ist
,
eine
gewisse
Toleranz
einzuräumen
.
Die
Gemeinschaftsverordnungen
,
mit
denen
die
Ein
fuhr
*
und
Ausfuhrlizenzen
eingeführt
worden
sind
,
schreiben
für
jede
Einfuhr
in
die
Gemeinschaft
und
für
jede
Ausfuhr
aus
der
Gemeinschaft
die
Vorlage
solcher
Lizenzen
vor
.
Demzufolge
muß
der
Anwen
dungsbereich
dieser
Lizenzen
genau
festgelegt
werden
,
indem
solche
Warenbewegungen
ausgeschlossen
wer
den
,
die
keine
Einfuhren
oder
Ausfuhren
im
eigent
lichen
Sinn
darstellen
.
Nicht
ausgeschlossen
werden
die
Sonderregelungen
für
einige
Marktorganisationen
,
wonach
die
Einfuhren
im
Rahmen
eines
Systems
einer
besonderen
Zollkontrolle
stattfinden
.
Die
Gemeinschaftsverordnungen
,
mit
denen
die
Li
zenzen
eingeführt
worden
sind
,
bestimmen
,
daß
die
Erteilung
der
Lizenzen
von
der
Stellung
einer
Kaution
abhängig
gemacht
wird
,
die
die
Erfüllung
der
Ver
pflichtung
sichern
soll
,
die
Einfuhr
oder
Ausfuhr
wäh
rend
der
Gültigkeitsdauer
der
Lizenzen
durchzuführen
.
Die
beiden
Begriffe
Einfuhr
und
Ausfuhr
sind
einheit
lich
auszulegen
.
Gelegentliche
Ein
-
und
Ausfuhren
geringfügiger
Men
gen
von
Waren
oder
Erzeugnissen
sind
wirtschaftlich
bedeutungslos
und
würden
die
zuständigen
Verwal
tungsdienststellen
unverhältnismäßig
belasten
.
Es
ist
daher
nicht
angebracht
,
hierfür
eine
Kaution
zu
ver
langen
.
(
2
)
ABI
.
Nr
.
314
vom
23
.
12
.
1967
,
S.
9
.
(
3
)
ABl
.
Nr
.
L
322
vom
24
.
12
.
1969
,
S.
27
.
(
4
)
ABl
.
Nr
.
L
59
vom
10
.
3
.
1969
,
S.
3
.
(
5
)
ABl
.
Nr
.
L
247
vom
1
.
10
.
1969
,
S.
1
.
0
)
ABl
.
Nr
.
L
99
vom
5
.
5
.
1970
,
S.
1
.

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