Regulation (EU) No 19/2013 of the European Parliament and of the Council of  15 January 2013 implementing the bilateral safeguard clause and the stabilisation mechanism for bananas of the Trade Agreement between the European Union and its Member States, of the one part, and Columbia, Peru and Ecuador, of the other part

Published date01 January 2017
Subject Matterrelaciones exteriores,relations extérieures
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, R 017, 19 de enero de 2013,Journal officiel de l’Union européenne, R 017, 19 janvier 2013
Konsolidierter TEXT: 32013R0019 — DE — 01.01.2017

02013R0019 — DE — 01.01.2017 — 001.001


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►B ▼M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 19/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits ▼B (ABl. L 017 vom 19.1.2013, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) 2017/540 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017 L 88 1 31.3.2017




▼B

▼M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 19/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2013

zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits

▼B



KAPITEL I

SCHUTZBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Erzeugnis“ ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union oder in ►M1 Equador, Kolumbien oder Peru. Ein untersuchtes Erzeugnis kann je nach den spezifischen Marktbedingungen eine oder mehrere Zolltarifpositionen oder eine Unterposition davon oder jede andere in der Unionsindustrie gängige Produktsegmentierung betreffen;

b) „interessierte Parteien“ die Parteien, die von den Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses betroffen sind;

c) „Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse im Gebiet der Union, die Unionshersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse zusammengenommen einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Erzeugnisse ausmacht, oder, sofern ein gleichartiges oder unmittelbar konkurrierendes Erzeugnis nur eines von mehreren anderen Erzeugnissen darstellt, die von den Unionsherstellern hergestellt werden, die spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung des betreffenden gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses;

d) „bedeutende Schädigung“ eine erhebliche allgemeine Beeinträchtigung;

e) „drohende bedeutende Schädigung“ eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht;

f) „erhebliche Verschlechterung“ beträchtliche Störungen in einem Sektor oder Wirtschaftszweig der Union;

g) „drohende erhebliche Verschlechterung“ beträchtliche Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen;

▼M1

h) „Übergangszeit“ einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem jeweiligen Datum der Anwendung des Übereinkommens für Erzeugnisse, bei denen der Stufenplan für den Zollabbau für Waren mit Ursprung in Ecuador, Kolumbien oder Peru gemäß Anhang I Anlage 1 (Abbau der Zölle) Abschnitt B Unterabschnitte 1, 2 und 3 des Übereinkommens (im Folgenden „Stufenplan für den Zollabbau“) eine Zollabbaufrist von weniger als zehn Jahren vorsieht, oder die Zollabbaufrist zuzüglich drei Jahre für Erzeugnisse, für die nach diesem Stufenplan für den Zollabbau eine Zollabbaufrist von mindestens zehn Jahren gilt; für Ecuador gilt die Übergangszeit ab dem Datum der Anwendung des Übereinkommens.

▼B

Eine Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e droht, muss auf überprüfbaren Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Um das Vorliegen einer drohenden bedeutenden Schädigung feststellen zu können, werden unter anderem Vorhersagen, Schätzungen und Analysen anhand der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren herangezogen.

Artikel 2

Grundsätze

(1) Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn ein Erzeugnis mit Ursprung in ►M1 Equador, Kolumbien oder Peru infolge von übereinkommensbedingten Zollzugeständnissen in absoluten Zahlen oder im Vergleich zur Unionsproduktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(2) Eine Schutzmaßnahme kann folgende Form haben:

a) Aussetzung der im Stufenplan für den Zollabbau vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis;

b) Anhebung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis oder

im Stufenplan für den Zollabbau ausgewiesener Basiszollsatz.

Artikel 3

Überwachung

(1) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Statistiken über Bananeneinfuhren aus ►M1 Equador, Kolumbien und Peru. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Mitgliedstaaten und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Daten aus.

(2) Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag der betroffenen Wirtschaftszweige eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Überwachung auf andere Sektoren in Betracht ziehen.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Überwachungsbericht mit aktualisierten Statistiken über die Einfuhren von Bananen aus ►M1 Equador, Kolumbien und Peru und in den von der erweiterten Überwachung betroffenen Sektoren vor.

(4) Die Kommission überwacht die Einhaltung der in Titel IX des Übereinkommens festgelegten Sozial- und Umweltstandards durch ►M1 Equador, Kolumbien und Peru.

Artikel 4

Einleitung von Verfahren

(1) Ein Verfahren wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.

(2) Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens muss Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

(3) Ein Verfahren kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage ein massiver Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung gemäß Artikel 5 Absatz 5 erfüllt sind.

(4) Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus ►M1 Equador, Kolumbien oder Peru Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die Nachweise enthalten, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 5 ergeben haben.

(5) Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn gemäß Absatz 1 bei ihr ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens eingeht oder sie die Einleitung eines Verfahrens auf eigene Veranlassung für angemessen erachtet.

(6) Ist ersichtlich, dass die gemäß Artikel 5 Absatz 5 ermittelten Anscheinsbeweise die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen, so entscheidet die Kommission, ein Verfahren einzuleiten und veröffentlicht darüber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Einleitung erfolgt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags oder der betreffenden Informationen bei der Kommission nach Absatz 1.

(7) Die Bekanntmachung nach Absatz 6 enthält Folgendes:

a) eine Zusammenfassung der erhaltenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;

b) die Frist, innerhalb der die interessierten Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und diese Informationen im Verfahren berücksichtigt werden sollen;

c) die Frist, innerhalb der die interessierten Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission nach Artikel 5 Absatz 9 stellen können.

Artikel 5

Untersuchungen

(1) Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf. Der Untersuchungszeitraum nach Absatz 3 beginnt am Tag der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen; die Mitgliedstaaten treffen ihrerseits alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12, werden sie den in Absatz 8 dieses Artikels genannten nicht vertraulichen Unterlagen hinzugefügt.

(3) Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen...

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