Regulation No 105 of the Economic Commission for Europe of the United Nations (UN/ECE) — Uniform provisions concerning the approval of vehicles intended for the carriage of dangerous goods with regard to their specific constructional features

Published date07 January 2012
CourtDatos provisionales
Konsolidierter TEXT: 42010X0831(05) — DE — 07.01.2012

02010X0831(05) — DE — 07.01.2012 — 001.001


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►B Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale (ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 253)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale L 4 30 7.1.2012




▼B

Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale

Einschließlich des gesamten gültiges Textes bis:

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 — Tag des Inkrafttretens: 22. Juli 2009

INHALTSVERZEICHNIS
REGELUNG
1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Antrag auf Genehmigung
4. Genehmigung
5. Technische Vorschriften
6. Änderung des Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung
7. Übereinstimmung der Produktion
8. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
9. Endgültige Einstellung der Produktion
10. Übergangsbestimmungen
11. Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden
ANHÄNGE
Anhang 1 — Mitteilung über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der besonderen Konstruktionsmerkmale für die Beförderung gefährlicher Güter
Anhang 2 — Anordnungen der Genehmigungszeichen

1. ANWENDUNGSBEREICH

Die Vorschriften dieser Regelung gelten für den Bau der Basisfahrzeuge von Kraftfahrzeugen der Klasse N und ihren Anhängern der Klasse O ( 1 ), die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und den Bestimmungen des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Anhang B Abschnitt 9.1.2 entsprechen.

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung ist (sind):

2.1. „Basisfahrzeug“(im Folgenden als „Fahrzeug“ bezeichnet) ein Fahrgestell mit Fahrerhaus, eine Sattelzugmaschine, ein Anhängerfahrgestell oder ein Anhänger in selbsttragender Bauweise für die Beförderung gefährlicher Güter;
2.2. „Fahrzeugtyp“Fahrzeuge, die sich hinsichtlich der in dieser Regelung genannten Konstruktionsmerkmale nicht wesentlich voneinander unterscheiden.

3. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner besonderen Konstruktionsmerkmale ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

3.2.1. eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich seines Aufbaus, seines Motors (Selbstzündungsmotor, Fremdzündungsmotor), seiner Abmessungen, seiner Bauart und der verwendeten Werkstoffe;

3.2.2. die Fahrzeugbezeichnung nach Abschnitt 9.1.1.2 des ADR (EX/II, EX/III, AT, FL, OX, MEMU);

3.2.3. Zeichnungen des Fahrzeugs;

3.2.4. die technisch zulässige Masse (kg) des vollständigen Fahrzeugs.

3.3. Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, ist dem Technischen Dienst zur Verfügung zustellen, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt

4. GENEHMIGUNG

4.1. Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften des Absatzes 5, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

▼M1

4.2. Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 05 für die Regelung in ihrer durch Änderungsserie 05 geänderten Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp nach Absatz 2.2 zuteilen.

▼B

4.3. Über die Erteilung oder Erweiterung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

4.4. An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Genehmigungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

4.4.1. einem Kreis, in dessen Inneren sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat ( 2 );

4.4.2. der Nummer dieser Regelung, gefolgt von dem Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1 und

4.4.3. einem von der Genehmigungsnummer getrennten zusätzlichen Zeichen, das die Fahrzeugbezeichnung nach Absatz 9.1.1.2 des ADR darstellt. Bei MEMU-Fahrzeugen darf das Zeichen „EX/III“ verwendet werden.

4.5. Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

4.6. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.7. Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Typenschilds oder auf diesem selbst anzuordnen.

4.8. Anhang 2 dieser Regelung enthält ein Beispiel des Genehmigungszeichens.

5. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

5.1. Die Fahrzeuge müssen den in der Tabelle ( 3 ) für die jeweilige Fahrzeugbezeichnung angegebenen nachstehenden Vorschriften entsprechen. Für die Zwecke dieser Regelung müssen MEMU-Fahrzeuge den Anforderungen an EX/III-Fahrzeuge entsprechen. Bei Fahrzeugen, die gemäß dieser Regelung in der Fassung ihrer Änderungsserie 04 den Anforderungen an EX/III genügen und entsprechend zugelassen sind, gelten auch die Anforderungen an MEMU-Fahrzeuge als eingehalten. 5.1.1. ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG 5.1.1.1. Allgemeine Vorschriften Die gesamte elektrische Anlage muss nach den Angaben in der Tabelle in Absatz 5.1 den nachstehenden Vorschriften entsprechen. 5.1.1.2. Leitungen
5.1.1.2.1. Die Leiter müssen ausreichend bemessen sein, so dass Überhitzungen vermieden werden. Sie müssen ausreichend isoliert sein. Alle Stromkreise müssen durch Sicherungen oder selbsttätige Stromunterbrecher abgesichert sein. Dies gilt jedoch nicht für folgende Stromkreise:
von der Batterie zu Kaltstart und Abstellvorrichtungen des Motors,
von der Batterie zur Drehstromlichtmaschine,
von der Drehstromlichtmaschine zum Sicherungs- oder Stromunterbrecherkasten,
von der Batterie zum Anlassermotor,
von der Batterie zum Gehäuse des Leistungsreglers des Dauerbremssystems, wenn es sich dabei um ein elektrisches oder elektromagnetisches System handelt,
von der Batterie zur elektrischen Hebevorrichtung für die Achsaggregatanhebung.
Die oben genannten nicht abgesicherten Stromkreise müssen so kurz wie möglich sein.

FAHRZEUGBEZEICHNUNG (gemäß ADR Kapitel 9.1)
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN EX/II EX/III AT FL OX
Elektrische Ausrüstung
5.1.1.2 Leitungen
X X X X
5.1.1.3 Batteriehauptschalter
X
X
5.1.1.3.1
X
X
5.1.1.3.2
X
X
5.1.1.3.3
X
5.1.1.3.4
X
X
5.1.1.4 Batterien X X
X
5.1.1.5 ständig spannungsführende Stromkreise
X
X
5.1.1.5.1
X
5.1.1.5.2
X
5.1.1.6 elektrische Anlage hinter dem Fahrerhaus
X
X
5.1.2. Verhütung von Feuergefahren
5.1.2.2. Fahrerhaus
X
5.1.2.3 Kraftstoffbehälter X X
X X
5.1.2.4 Motor X X
X X
5.1.2.5 Auspuffanlage X X
X
5.1.2.6 Dauerbremssystem
X X X X
5.1.2.7. Verbrennungsheizgeräte
5.1.2.7.1
X X X X X
5.1.3 Bremsvorrichtung
5.1.3.1. Bremsvorrichtung
X X X X
5.1.3.2. Bremsvorrichtung X
5.1.4 Geschwindigkeitsbegrenzer X X X X X
5.1.5 Anhängekupplungen X X
5.1.1.2.2. Die Kabel müssen sicher befestigt und so verlegt sein, dass die Leiter ausreichend gegen mechanische und thermische...

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