Regulation No 91 of the Economic Commission for Europe of the United Nations (UN/ECE) — Uniform provisions concerning the approval of side-marker lamps for motor vehicles and their trailers

Published date07 January 2012
CourtDatos provisionales
Konsolidierter TEXT: 42010X0630(04) — DE — 07.01.2012

02010X0630(04) — DE — 07.01.2012 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B Regelung Nr. 91 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 69)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 2010 erfolgte Änderungen der Regelung Nr. 91 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger L 4 27 7.1.2012




▼B

Regelung Nr. 91 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 11 zur ursprünglichen Fassung der Regelung — Tag des Inkrafttretens: 15. Oktober 2008

INHALTSVERZEICHNIS
REGELUNG
1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Antrag auf Genehmigung
4. Aufschriften
5. Genehmigung
6. Allgemeines
7. Lichtstärke
8. Farbe des ausgestrahlten Lichts
9. Prüfverfahren
10. Änderung des Typs einer Seitenmarkierungsleuchte und Erweiterung der Genehmigung
11. Übereinstimmung der Produktion
12. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
13. Endgültige Einstellung der Produktion
14. Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigungen durchführen, und der Behörden
15. Übergangsvorschriften
▼M1
ANHÄNGE
Anhang 1 - Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung
Anhang 2 - Mitteilung über die Genehmigung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion des Typs einer Seitenmarkierungsleuchte mit der Kennzeichnung SM1/SM2
Anhang 3 - Beispiele für die Anordnung der Genehmigungszeichen
Anhang 4 - Fotometrische Messungen
Anhang 5 - Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Anhang 6 - Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer
▼B

1. ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für Seitenmarkierungsleuchten für Fahrzeuge der Klassen M, N, O und T ( 1 ).

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1 Die Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Typgenehmigung in Kraft befindlichen Änderungsserien enthalten sind, gelten für diese Regelung.

2.2 „Seitenmarkierungsleuchte“ ist eine Leuchte, die das Fahrzeug in der Seitenansicht kenntlich macht;

2.3 „Seitenmarkierungsleuchten unterschiedlicher Typen“ sind Leuchten, die sich in wesentlichen Einzelheiten wie den folgenden unterscheiden:

a) der Fabrik- oder Handelsmarke,

b) den Merkmalen des optischen Systems (Lichtstärkepegel, Winkel der Lichtverteilung, Kategorie der Glühlampe, Lichtquellenmodul, usw.).

Eine Änderung der Farbe der Glühlampe oder der Farbe irgendeines Filters bedeutet keine Änderung des Typs.

2.4 Wird in dieser Regelung auf Prüfglühlampen und auf die Regelung Nr. 37 verwiesen, so bezieht sich dies auf die Regelung Nr. 37 und deren zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung der Typgenehmigung geltende Änderungsserien.

3. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Hersteller oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

Auf Wunsch des Herstellers kann vermerkt werden, dass die Einrichtung an einem Fahrzeug mit verschiedenen Neigungen der Bezugsachse im Verhältnis zu den Bezugsebenen des Fahrzeugs und zur Fahrbahn oder um seine Bezugsachse gedreht angebracht werden darf; diese verschiedenen Bedingungen für die Anbringung sind im Mitteilungsblatt anzugeben. In dem Antrag ist anzugeben,

3.1.1 ob die Seitenmarkierungsleuchte gelbes oder rotes Licht ausstrahlen soll.

3.2 Dem Antrag sind für jeden Typ einer Seitenmarkierungsleuchte beizufügen:

3.2.1 Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die genügend Einzelheiten enthalten, um die Feststellung des Typs der Leuchte zu ermöglichen und in denen angegeben ist, in welcher(n) geometrischen Lage(n) sie am Fahrzeug angebracht werden darf, sowie die Beobachtungsrichtung, die bei den Prüfungen als Bezugsachse (Horizontalwinkel H = 0°, Vertikalwinkel V = 0°) dient, der Punkt, der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient, die vertikalen und horizontalen Tangenten der leuchtenden Fläche und ihre Abstände vom Bezugspunkt der Leuchte. Die Zeichnungen müssen die für das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Zeichen in Bezug auf den Kreis des Genehmigungszeichens vorgesehene Stelle zeigen;

3.2.2 eine kurze technische Beschreibung, aus der, außer bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen, insbesondere hervorgeht:

a) die vorgeschriebene Kategorie bzw. die vorgeschriebenen Kategorien der Glühlampe(n); diese Glühlampenkategorie muss eine der in der Regelung Nr. 37 und ihren zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Typgenehmigung in Kraft befindlichen Änderungsserien genannten Kategorien sein, und/oder

b) der spezielle Identifizierungscode des Lichtquellenmoduls;

3.2.3 zwei Muster; wird die Genehmigung für Seitenmarkierungsleuchten beantragt, die nicht gleich, aber symmetrisch sind und jeweils rechts oder links am Fahrzeug und/oder alternativ jeweils vorn oder hinten an den Längsseiten angebracht werden können, so dürfen die beiden vorgelegten Muster gleich und nur für die Anbringung auf der linken oder rechten Fahrzeugseite und/oder alternativ nur für die Anbringung vorn oder hinten an den Längsseiten vorgesehen sein.

4. AUFSCHRIFTEN

4.1 Die zur Erteilung einer Genehmigung vorgelegten Seitenmarkierungsleuchten müssen Folgendes aufweisen:

4.2 die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein;

4.3 außer bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen eine deutlich lesbare und dauerhafte Aufschrift, die Folgendes enthält:

a) die vorgeschriebene Kategorie bzw. die vorgeschriebenen Kategorien der Glühlampe(n) und/oder

b) den speziellen Identifizierungscode des Lichtquellenmoduls;

4.4 eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Zeichen nach Absatz 5.4; diese Fläche ist in den Zeichnungen nach Absatz 3.2.1 anzugeben;

4.5 Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen oder Lichtquellenmodul(en) müssen die Angabe der Nennspannung oder des Spannungsbereiches und der Nennleistung aufweisen.

4.6 Bei Leuchten mit Lichtquellenmodul(en) muss das (müssen die) Lichtquellenmodul(e) Folgendes aufweisen:

4.6.1 die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein;

4.6.2 den speziellen Identifizierungscode; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. Dieser spezielle Identifizierungsode muss die Anfangsbuchstaben „MD“ für „Modul“ enthalten, gefolgt von dem Genehmigungszeichen ohne den nachstehend in Absatz 5.4.1.1 beschriebenen Kreis und, bei Verwendung mehrerer nicht identischer Lichtquellenmodule, zusätzlichen Zeichen; dieser spezifische Identifizierungscode muss in den Zeichnungen dargestellt werden, die vorstehend in Absatz 3.2.1 erwähnt werden.

Das Genehmigungszeichen braucht nicht dasselbe wie das auf der Leuchte zu sein, in der das Modul eingebaut wird, aber beide Aufschriften müssen von demselben Antragsteller sein.

4.6.3 die Angabe der Nennspannung (und der Nennleistung).

5. GENEHMIGUNG

5.1 Entsprechen die nach Absatz 3.2.3 eingereichten zwei Muster eines Typs von Seitenmarkierungsleuchten den Bedingungen dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen.

5.2 Jedem geprüften Typ ist eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Ihre ersten beiden Ziffern geben die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ einer Seitenmarkierungsleuchte nach dieser Regelung zuteilen, außer wenn es sich um eine Erweiterung der Genehmigung auf eine Seitenmarkierungsleuchte handelt, die sich von der bereits genehmigten nur in der Farbe des ausgestrahlten Lichtes unterscheidet.

5.3 Die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung einer Genehmigung für einen Typ einer Seitenmarkierungsleuchte ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, in einem Mitteilungsblatt, das dem Muster nach Anhang 2 dieser Regelung entspricht, mitzuteilen.

5.4 An jeder Seitenmarkierungsleuchte, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist an der in Absatz 4.4 genannten Stelle, zusätzlich zu den in den Absätzen 4.2 und 4.3 und 4.4 jeweils vorgeschriebenen Aufschriften, anzubringen:

5.4.1 ein internationales Genehmigungszeichen, bestehend aus:

5.4.1.1 einem Kreis, in dessen Inneren sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, ( 2 ) und

5.4.1.2 der Genehmigungsnummer nach Absatz 5.2;

5.4.2 das zusätzliche Zeichen „SM1“ oder „SM2“;

5.4.3 die beiden Ziffern der Genehmigungsnummer, die die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltende Änderungsserie...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT