S.R.G. v Profi Credit Bulgaria EOOD.
| Jurisdiction | European Union |
| Celex Number | 62022CJ0714 |
| ECLI | ECLI:EU:C:2024:263 |
| Date | 21 March 2024 |
| Docket Number | C-714/22 |
| Court | Court of Justice (European Union) |
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
21. März 2024(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherkredite – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 2 Buchst. g sowie Art. 23 – Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher – Fehlende Angabe der relevanten Kosten – Sanktion – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 – Nr. 1 Buchst. o des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG – Nebenleistungen zu einem Kreditvertrag – Klauseln, die einem Verbraucher, der diese Leistungen erwirbt, Priorität bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags sowie die Möglichkeit einräumen, gegen Zahlung zusätzlicher Kosten die monatlichen Kreditraten gestundet zu bekommen oder neu zu staffeln“
In der Rechtssache C‑714/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 21. November 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 22. November 2022, in dem Verfahren
S. R. G.
gegen
Profi Credit Bulgaria EOOD
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie des Richters S. Rodin und der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2023,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Profi Credit Bulgaria EOOD, vertreten durch H. Hinov und M. Voynova, Advokati, sowie K. Vonidova-Milcheva,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Nikolova, I. Rubene und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29), von Nr. 1 Buchst. o des Anhangs der Richtlinie 93/13 sowie von Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 2 Buchst. g und Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt u. a. in ABl. 2009, L 207, S. 14).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen S. R. G., wohnhaft in Bulgarien, und der Profi Credit Bulgaria EOOD, einem Kreditinstitut bulgarischen Rechts, über die Unwirksamkeit eines Kreditvertrags und die sich daraus ergebenden Folgen für die Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund der nach diesem Vertrag gezahlten Zinsen und Kosten geschuldet werden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 3 der Richtlinie 93/13 lautet:
„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im [E]inzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im [E]inzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im [V]oraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im [E]inzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.
Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im [E]inzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.
(3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“
4 Art. 4 der Richtlinie 93/13 sieht vor:
„(1) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.
(2) Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“
5 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
6 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“
7 Der Anhang der Richtlinie 93/13 trägt die Überschrift „Klauseln gemäß Artikel 3 Absatz 3“. In Nr. 1 Buchst. o dieses Anhangs heißt es:
„1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass
…
o) der Verbraucher allen seinen Verpflichtungen nachkommen muss, obwohl der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen nicht erfüllt“.
8 In den Erwägungsgründen 19, 20, 43 und 47 der Richtlinie 2008/48 heißt es:
„(19) Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, sollten ihm vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, gegeben werden, die er mitnehmen und prüfen kann. Im Interesse einer größtmöglichen Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote sollten diese Informationen sich insbesondere auf den effektiven Jahreszins beziehen, der innerhalb der gesamten Gemeinschaft auf die gleiche Art zu berechnen ist. …
(20) Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme der Notargebühren. …
…
(43) Im Interesse der Förderung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Gemeinschaft ist die Vergleichbarkeit der Angaben zu den effektiven Jahreszinsen in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten. … In der vorliegenden Richtlinie sollten daher die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher eindeutig und umfassend definiert werden.
…
(47) Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
9 In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2008/48 heißt es:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
g) ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;
…
i) ‚effektiver Jahreszins‘ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 19 Absatz 2;
…“
10 Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) der Richtlinie 2008/48 bestimmt in Abs. 2:
„Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:
…
g) der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen[;]
…“
11 Art. 19 („Berechnung des effektiven Jahreszinses“) der Richtlinie 2008/48 sieht in seinem Abs. 2 vor:
„Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend, mit Ausnahme der Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt.
Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten...
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