Intering Sh.p.k y otros contra Comisión Europea.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:T:2021:202
Celex Number62019TJ0525
Date21 April 2021
Docket NumberT-525/19
CourtGeneral Court (European Union)
62019TJ0525

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

21. April 2021 ( *1 )

„Öffentliche Aufträge – Ausschreibungsverfahren – Verringerung von Staub und Stickoxiden in den Einheiten B1 und B2 des Wärmekraftwerks Kosovo B – Ablehnung der Bewerbung – Antrag auf Nichtigerklärung in der Erwiderung – Neue Anträge – Offensichtliche Unzulässigkeit – Änderung der Auswahlkriterien während des Verfahrens – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑525/19,

Intering Sh.p.k mit Sitz in Obiliq (Kosovo),

Steinmüller Engineering GmbH mit Sitz in Gummersbach (Deutschland),

Deling d.o.o. za proizvodnju, promet i usluge mit Sitz in Tuzla (Bosnien‑Herzegowina),

ZM‑Vikom d.o.o. za proizvodnju, konstrukcije i montažu mit Sitz in Šibenik (Kroatien),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Spielhofen,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Estrada de Solà, B. Bertelmann und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2019) 4979920 der Kommission vom 30. Juli 2019, die Bewerbung der Klägerinnen für die Teilnahme an dem nicht offenen Verfahren zur Vergabe des Auftrags EuropeAid/140043/DH/WKS/XK nicht zu berücksichtigen, und der Entscheidung vom 18. Oktober 2019 über die Vergabe dieses Auftrags

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterinnen O. Porchia und M. Stancu (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, veröffentlichte am 19. März 2019 unter der Referenz EuropeAid/140043/DH/WKS/XK die Bekanntmachung eines Ausschreibungsverfahrens zur Vergabe eines Auftrags zur Verminderung von Staub und Stickoxiden in den Einheiten B1 und B2 des Wärmekraftwerks Kosovo B (im Folgenden: Bekanntmachung).

2

In Nr. 17.2 der Bekanntmachung in der durch die Berichtigung Nr. 2 vom 17. April 2019 geänderten Fassung sind die Auswahl- und Zuschlagskriterien hinsichtlich der technischen und der beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers enthalten.

3

Nr. 17.2 Buchst. a der Bekanntmachung sieht vor, dass der Bewerber in den letzten acht Jahren mindestens ein Projekt gleicher Art und Komplexität, das bestimmte in dieser Bekanntmachung genau festgelegte Kategorien abdeckt, in Braunkohlekraftwerken mit einer elektrischen Nennleistung von mindestens 200 Megawatt (MW) abgeschlossen haben muss.

4

Gemäß Nr. 17.2 Buchst. c der Bekanntmachung muss im Falle der Bewerbung eines Joint Ventures oder eines Konsortiums dessen führendes Mitglied in der Lage sein, mindestens 40 % der ausgeschriebenen Arbeiten mit eigenen Mitteln auszuführen.

5

Bei dem in der Bekanntmachung für die Vergabe des betreffenden Auftrags vorgesehenen Verfahren handelte es sich um ein nicht offenes Verfahren. Aus Nr. 13 der Bekanntmachung geht hierzu hervor, dass auf der Grundlage der eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl erfolgt und nur Bewerber, die die Auswahlkriterien erfüllen, vorausgewählt und durch den öffentlichen Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden (im Folgenden: Auswahlliste). Im Übrigen wurde in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage der eingegangenen Bewerbungen vier bis sechs Bewerber aufgefordert werden sollten, ausführliche Angebote für diesen Auftrag einzureichen.

6

Die Klägerinnen, die Intering Sh.p.k, die Steinmüller Engineering GmbH, die Deling d.o.o. za proizvodnju, promet i usluge und die ZM‑Vikom d.o.o. za proizvodnju, konstrukcije i montažu, bildeten ein Konsortium und bekundeten ihr Interesse an der Teilnahme am Verfahren, indem sie innerhalb der vorgesehenen Frist, die am 6. Mai 2019 ablief, Antragsunterlagen einreichten, die bestimmte Dokumente umfassten.

7

Nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Antragsunterlagen ersuchte der Evaluierungsausschuss die Klägerinnen insgesamt dreimal um Klarstellung bezüglich der von ihnen eingereichten Unterlagen.

8

Die Klägerinnen beantworteten diese Auskunftsersuchen.

9

Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 (Ares[2019]3677456), das an die Konsortialführerin, Intering, gerichtet war, teilte die Kommission den Klägerinnen mit, dass ihre Bewerbung nicht in die engere Auswahl gekommen sei, da sie die in Nr. 17.2 Buchst. a und c der Bekanntmachung genannten Kriterien nicht erfülle (im Folgenden: Entscheidung vom 7. Juni 2019).

10

Mit Schreiben vom selben Tag wandten sich die Klägerinnen gegen die Entscheidung vom 7. Juni 2019.

11

Mit Schreiben vom 13. Juni 2019, ergänzt durch ein Schreiben vom 28. Juni 2019, das weitere Informationen und Unterlagen enthielt, die nicht mit den ursprünglichen Antragsunterlagen eingereicht worden waren, legten die Klägerinnen Beschwerde gegen die Entscheidung vom 7. Juni 2019 ein, mit der sie die Aussetzung dieser Entscheidung und ihre Aufnahme in die Auswahlliste beantragten.

12

Im Anschluss an diese Beschwerde wurde das Vergabeverfahren zur Überprüfung ausgesetzt, was den Klägerinnen mit Schreiben vom 23. Juli 2019 (AresD[2019]NA/vk/4806398) mitgeteilt wurde.

13

Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 (Ares[2019]4979920) (im Folgenden: Entscheidung vom 30. Juli 2019) teilte die Kommission den Klägerinnen mit, dass zum einen die Entscheidung vom 7. Juni 2019 wegen mangelnder Klarheit des in Nr. 17.2 Buchst. c der Bekanntmachung vorgesehenen Auswahlkriteriums aufgehoben worden sei, das infolgedessen als Auswahlkriterium weggefallen sei, und zum anderen, dass ihre Bewerbung wiederum abgelehnt worden sei. Hierzu wurde in der Entscheidung vom 30. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass nach einer Neubewertung der Antragsunterlagen der Klägerinnen, wie sie innerhalb der am 6. Mai 2019 abgelaufenen Frist vorgelegt worden seien, festgestellt worden sei, dass diese Unterlagen u. a. keinen Nachweis dafür enthielten, dass das in Nr. 17.2 Buchst. a der Bekanntmachung festgelegte Kriterium der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit erfüllt sei.

14

Am selben Tag wurde ein weiteres Schreiben (Ares[2019]4980092) an die Konsortialführerin gerichtet, das mit der Entscheidung vom 30. Juli 2019 inhaltlich nahezu identisch ist.

15

Mit Schreiben vom 1. August 2019, ergänzt durch Schreiben vom 2. August 2019, legten die Klägerinnen Beschwerde gegen die Entscheidung vom 30. Juli 2019 ein und beantragten die Aussetzung des Vergabeverfahrens.

16

Mit Schreiben vom 7. August 2019 (Ares[2019]5134299) wurden die Klägerinnen darüber informiert, dass die Vorauswahl aufrechterhalten und eine erneute Aussetzung des Vergabeverfahrens abgelehnt werde.

17

Am 18. Oktober 2019 wurde der Auftrag endgültig an das Konsortium der Engineering Dobersek GmbH, der Hamon Thermal Europe SA und der RJM Corporation (EC) Limited vergeben (im Folgenden: Entscheidung vom 18. Oktober 2019).

Verfahren und Anträge der Parteien

18

Mit Klageschrift, die am 25. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

19

Die Klägerinnen beantragen in ihrer Klageschrift,

die Entscheidung vom 7. Juni 2019 aufzuheben;

dem Antrag auf Zeugenbeweis zu entsprechen.

20

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 2. August 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, die Klageschrift anzupassen, um ihre Klage gegen die Entscheidung vom 30. Juli 2019 und nicht mehr gegen jene vom 7. Juni 2019 zu richten.

21

Die Kommission hat innerhalb der Frist zur Beantwortung des Anpassungsschriftsatzes der Klägerinnen keine Stellungnahme abgegeben.

22

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 7. August 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach Art. 278 AEUV und Art. 156 der Verfahrensordnung gestellt, der im Wesentlichen auf die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung vom 30. Juli 2019 und auf die Aussetzung des Vergabeverfahrens gerichtet war.

23

Mit Beschluss vom 13. September 2019, Intering u. a./Kommission (T‑525/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:606), hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

24

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 9. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen einen erneuten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach Art. 278 AEUV und Art. 156 der Verfahrensordnung gestellt, der im Wesentlichen auf die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung vom 30. Juli 2019 und auf die Aussetzung des Vergabeverfahrens gerichtet war.

25

Mit Beschluss vom 11. November 2019, Intering u. a./Kommission (T‑525/19 R II, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:787), hat das Gericht diesen Antrag der Klägerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

26

Am 8. Oktober 2019 hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts die Klagebeantwortung eingereicht.

27

Die Kommission beantragt in der Klagebeantwortung,

die Klage abzuweisen;

den Antrag der Klägerinnen auf Zeugenbeweis zurückzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

28

Am 4. Dezember 2019 haben die Klägerinnen die Erwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

29

In der Erwiderung...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT