Decisión de la Comisión de 4 de octubre de 2000 relativa a una ayuda a la inversión en favor de la empresa siderúrgica Fabrique de fer de Maubeuge (ahora Myriad)

SectionDecision
Issuing OrganizationComisión de las Comunidades Europeas

37. Die Kommission hegt daher Zweifel daran, dass der Investitionskredit in Höhe von 415 000 DEM als Eigenbeitrag des Investors gewertet werden kann, da er zusätzlich zu den vom Investor/Unternehmen geleisteten Sicherheiten durch eine 80%ige staatliche Ausfallbürgschaft (= 322 000 DEM) besichert ist. Die Kommission stellt fest, dass das Darlehen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen des genehmigten ERP-Programms refinanziert worden ist. Fraglich ist ferner, ob der Kredit in Höhe von 213 000 DEM zu marktüblichen Konditionen gewährt wurde und daher als Eigenbeitrag des Investors gewertet werden kann, zumal er durch Vermögenswerte gesichert ist, die mit Beihilfemitteln erworben wurden. Gemäß Punkt 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien wird von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt.

4. Schlussfolgerung 38. Die Kommission ist sich deshalb darüber im Zweifel, ob der Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers zur Umstrukturierung als erheblich im Sinne der Leitlinien gewertet werden kann und ob die Beihilfe demzufolge in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung steht.

39. Aus diesen Gründen fordert die Kommission die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens ihre Stellungnahme abzugeben und alle für die Würdigung der Beihilfe/Maßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Sie bittet die deutschen Behörden, dem Beihilfeempfänger unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten.

40. Die Kommission erinnert die Bundesrepublik an die Sperrwirkung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können.

41. Die Kommission weist die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, dass sie etwaige betroffene Dritte durch die Veröffentlichung dieses Schreibens und einer Zusammenfassung desselben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Beihilfe in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie etwaige betroffene Dritte in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWRBeilage zum Amtsblatt sowie die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem...

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