2006/669/EC: Commission Decision of 4 October 2006 fixing, for the 2006 financial year and in respect of a certain number of hectares, the definitive financial allocations to Member States for the restructuring and conversion of vineyards under Council Regulation (EC) No 1493/1999 (notified under document number C(2006) 4348)

Published date06 October 2006
Subject MatterWine
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 275, 06 October 2006
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6.10.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 275/62

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2006

zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2006 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4348)

(Nur der englische, spanische, tschechische, deutsche, griechische, französische, italienische, ungarische, portugiesische, slowakische und slowenische Text sind verbindlich)

(2006/669/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) sind die Vorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen festgelegt worden.
(2) Gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Finanzplanung und die Beteiligung an der Finanzierung des Umstrukturierungs- und Umstellungssystems in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 legt die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalls und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwands vorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest.
(4) Die Kommission hat die vorläufigen Mittelzuweisungen für das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 mit der Entscheidung 2005/716/EG (3) festgelegt.
(5) Gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 sind die getätigten und festgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten auf die ihnen mit der Entscheidung 2005/716/EG zugewiesenen Mittel begrenzt. Diese Begrenzung findet im Haushaltsjahr 2006 auf keinen Mitgliedstaat Anwendung.
(6) Gemäß Artikel 17 Absatz 4 wird eine Sanktion angewendet, wenn die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats je Hektar die Ausgaben gemäß der Entscheidung 2005/716/EG überschreiten. In diesem Jahr findet diese Sanktion auf Griechenland für einen Betrag von 1 129 015 EUR, auf Luxemburg für einen Betrag von 1 377 EUR und auf Malta für einen Betrag von 550 EUR Anwendung.
(7) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 können die Mitgliedstaaten Anträge auf die weitere Finanzierung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr übermitteln. In diesem
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