Commission Decision of 22 November 2006 concerning the non-inclusion of ammonium sulphamate, hexaconazole, sodium tetrathiocarbonate and 8-hydroxyquinoline in Annex I to Council Directive 91/414/EEC and the withdrawal of authorisations for plant protection products containing these active substances (notified under document number C(2006) 5535) (Text with EEA relevance) (2006/797/EC)

Published date05 June 2007
Subject Matteraproximación de las legislaciones,Legislación fitosanitaria,ravvicinamento delle legislazioni,Legislazione fitosanitaria,rapprochement des législations,Législation phytosanitaire
Konsolidierter TEXT: 32006D0797 — DE — 01.01.2007

2006D0797 — DE — 01.01.2007 — 001.001


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►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. November 2006 über die Nichtaufnahme von Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5535) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/797/EG) (ABl. L 324, 23.11.2006, p.8)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1980/2006 DER KOMMISSION vom 20 Dezember 2006 L 368 96 23.12.2006




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. November 2006

über die Nichtaufnahme von Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5535)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/797/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind, und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.
(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 ( 2 ) und (EG) Nr. 1490/2002 ( 3 ) der Kommission legen Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG erwähnten Arbeitsprogramms fest. Bei Wirkstoffen, für die der Antragsteller seine Verpflichtungen gemäß diesen Verordnungen nicht erfüllt hat, wird keine Überprüfung der Vollständigkeit und keine Bewertung der Unterlagen vorgenommen. Für Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin sind keine vollständigen Unterlagen innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegt worden. Somit ist nicht nachgewiesen worden, ob Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen generell die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen. Daher sollten diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen widerrufen.
(3) Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ohne lange Vorankündigung widerrufen, so sollte für die betreffenden Wirkstoffe eine Frist für Beseitigung, Lagerung, Absatz und Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, damit die
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