Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 2009 zur genauen Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4293) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/450/EG)Text von Bedeutung für den EWR

Published date12 June 2009
Subject Matterambiente,medio ambiente,environnement
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 149, 12 giugno 2009,Diario Oficial de la Unión Europea, L 149, 12 de junio de 2009,Journal officiel de l’Union européenne, L 149, 12 juin 2009
Konsolidierter TEXT: 32009D0450 — DE — 12.06.2009

02009D0450 — DE — 12.06.2009 — 000.001


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►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juni 2009 zur genauen Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4293) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/450/EG) (ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 69)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 115 vom 2.5.2019, S. 20 (2009/450/EG)




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2009

zur genauen Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4293)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/450/EG)



Artikel 1

Die genaue Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten ist im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

Leitlinien für die genaue Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten

1. DEFINITION DER LUFTVERKEHRSTÄTIGKEITEN

1. Der Begriff „Flug“ bezeichnet einen Flugabschnitt, d. h. einen Flug oder eine Reihe von Flügen, der oder die an einer Flugzeugabstellposition beginnt und an einer Flugzeugabstellposition endet.

▼C1

2. Der Begriff „Flugplatz“ bezeichnet ein abgegrenztes Gebiet auf dem Land oder einem Gewässer einschließlich Gebäuden, Anlagen und Ausrüstung, das entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist.

▼B

3. Geht ein Luftfahrzeugbetreiber einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG nach, unterliegt er dem Gemeinschaftssystem, unabhängig davon, ob er auf der von der Kommission gemäß Artikel 18 a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG veröffentlichten Liste steht oder nicht.

2. AUSLEGUNG DER FREISTELLUNGEN

4. Unter der Tätigkeitskategorie „Luftverkehr“ wird in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt, welcher Art Flüge vom Gemeinschaftssystem freigestellt werden.

2.1. Freistellung gemäß Buchstabe a

5. Diese Freistellung wird im Sinne des ausschließlichen Zwecks des Flugs ausgelegt.

6. Unmittelbare Familienangehörige sind lediglich der Ehegatte oder die Ehegattin oder ein Partner oder eine Partnerin, der oder die als dem Ehegatten oder der Ehegattin gleichbedeutend anzusehen ist, die Kinder und die Eltern.

7. Zur Regierung gehörende Minister sind die im nationalen Amtsblatt des jeweiligen Landes aufgeführten Mitglieder der Regierung. Für Mitglieder regionaler oder örtlicher Regierungsgremien eines Landes gilt die Freistellung im Sinne dieses Buchstaben nicht.

8. Eine offizielle Mission ist eine Mission, in der die betreffende Person in offizieller Funktion handelt.

9. Für Flüge zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen gilt die Freistellung im Sinne dieses Buchstaben nicht.

10. Flüge, für die das Central Route Charges Office (CRCO) von Eurocontrol die Anwendbarkeit der Freistellung von den Streckengebühren mit dem Code (nachstehend „CRCO-Freistellungscode“ genannt) „S“ feststellt, gelten als Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist.

2.2. Freistellung gemäß Buchstabe b

2.2.1. Militärflüge

11. Militärflüge sind Flüge in unmittelbarem Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten.

12. Für Militärflüge, die mit Zivilluftfahrzeugen durchgeführt werden, gilt die...

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