Urteile nº T-135/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 13, 2010

Resolution DateSeptember 13, 2010
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-135/08

In der Rechtssache T‑135/08

Schniga GmbH mit Sitz in Bozen (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze,

Klägerin,

gegen

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten durch B. Kiewiet und M. Ekvad als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO und Streithelferinnen vor dem Gericht:

Elaris SNC mit Sitz in Angers (Frankreich),

und

Brookfield New Zealand Ltd mit Sitz in Havelock North (Neuseeland),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Eller,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 21. November 2007 (Sachen A 003/2007 und A 004/2007) über die Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz für die Pflanzensorte Gala Schnitzer

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter V. Vadapalas und L. Truchot (Berichterstatter),

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 4. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des CPVO,

aufgrund der am 7. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferinnen,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2010

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 18. Januar 1999 reichte das Konsortium Südtiroler Baumschuler (KSB), dessen Rechtsnachfolgerin die Klägerin, die Schniga GmbH, ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) in geänderter Fassung einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) ein.

2 Dieser Antrag wurde unter der Nr. 1999/0033 in das Register eingetragen.

3 Der gemeinschaftliche Sortenschutz wurde für die Apfelsorte (Malus Mill) Gala Schnitzer beantragt.

4 Das CPVO beauftragte das Bundessortenamt (Deutschland) mit der Durchführung der technischen Prüfung gemäß Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94.

5 Mit an den Bevollmächtigten des KSB gerichtetem Schreiben vom 26. Januar 1999 forderte das CPVO das KSB auf, ihm und dem Bundessortenamt zwischen dem 1. und dem 15. März 1999 das für die technische Prüfung erforderliche Material, nämlich zehn ruhende Triebe zur Veredelung, vorzulegen. Das CPVO wies ferner darauf hin, dass das KSB für die Einhaltung aller für die Versendung des Materials geltenden phytosanitären und zollrechtlichen Vorgaben zuständig sei.

6 Das Bundessortenamt erhielt das fragliche Material am 9. März 1999.

7 Mit an den Bevollmächtigten des KSB gerichtetem Schreiben vom 25. März 1999 bestätigte das CPVO den Erhalt des angeforderten Materials und führte aus, dass dieses in gutem Zustand und fristgerecht beim Bundessortenamt eingegangen sei, ihm jedoch kein Pflanzengesundheitszeugnis beigelegen habe. Es forderte das KSB auf, dieses unerlässliche Dokument so bald wie möglich vorzulegen.

8 Am 23. April 1999 übermittelte das KSB dem Bundessortenamt einen EU‑Pflanzenpass und wies darauf hin, dass die ausstellende Behörde, der Landespflanzenschutzdienst der autonomen Provinz Bozen (Italien), es darüber informiert habe, dass dieses Dokument als Pflanzengesundheitszeugnis diene.

9 Mit E‑Mail vom 3. Mai 1999 teilte das Bundessortenamt dem KSB mit, dass das Material fristgerecht bei ihm eingegangen und in gutem Zustand sei und dass der vorgelegte EU‑Pflanzenpass für die technische Prüfung sowie die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz ausreiche. Es verlangte jedoch eine Kopie eines amtlichen Zeugnisses, das die Virusfreiheit des vorgelegten Materials bescheinige.

10 Im Jahr 2001 teilte das KSB dem Bundessortenamt mit, dass es das verlangte Pflanzengesundheitszeugnis nicht vorlegen könne, da sich herausgestellt habe, dass das im März 1999 für die technische Prüfung vorgelegte Material Träger latenter Viren sei.

11 Mit E‑Mail vom 4. Mai 2001 teilte das Bundessortenamt dem CPVO mit, dass es vorhabe, das infizierte Material auszureißen, um eine Übertragung der Infektion auf andere Pflanzen zu verhindern, und schlug ihm vor, das KSB aufzufordern, neues, virusfreies Material vorzulegen, um erneut mit der technischen Prüfung zu beginnen.

12 Mit an das Bundessortenamt gerichteter E‑Mail vom 8. Mai 2001 stimmte das CPVO dem Ausreißen des infizierten Materials zu und teilte mit, dass es entschieden habe, das KSB aufzufordern, im März 2002 neues, virusfreies Material vorzulegen. Weiter wurde ausgeführt, dass das KSB, da in den Anweisungen für die Vorlage des Materials nicht die Virusfreiheit, sondern lediglich die Einhaltung der Anforderungen des EU‑Pflanzenpasses verlangt worden sei, nicht für die Situation verantwortlich gemacht werden könne, dass es ungerecht sei, den Antrag für die Sorte Gala Schnitzer zurückzuweisen und dass daher die vorgeschlagene Lösung als die beste erscheine.

13 Mit E‑Mail vom 13. Juni 2001 teilte das CPVO dem KSB mit, dass es im Einvernehmen mit dem Bundessortenamt entschieden habe, dem KSB angesichts der Tatsache, dass seine Anweisungen hinsichtlich der Vorlage von Pflanzen und der Anforderungen an deren Gesundheitsstatus nicht hinreichend klar gewesen seien, zu gestatten, dem Bundessortenamt im März 2002 neues, virusfreies Material nebst einem dies bescheinigenden Pflanzengesundheitszeugnis vorzulegen, um die Prüfung des Antrags für die Sorte Gala Schnitzer wieder aufzunehmen.

14 Nach der erneuten technischen Prüfung kam das Bundessortenamt in seinem abschließenden Bericht vom 16. Dezember 2005 zu dem Ergebnis, dass die Sorte Gala Schnitzer sich von der dieser am nächsten kommenden und als Referenz dienenden Sorte, der Sorte Baigent, auf der Grundlage des zusätzlichen Merkmals „Frucht: Breite der Streifen“ unterscheide.

15 Am 5. Mai 2006 richteten die Streithelferinnen, die Elaris SNC, Inhaberin einer Lizenz in Bezug auf das Schutzrecht für die Sorte Baigent, und die Brookfield New Zealand Ltd, Inhaberin dieses Rechts, gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 2100/94 Einwendungen gegen die Erteilung des Schutzes für die Sorte Gala Schnitzer an das CPVO.

16 Die Einwendungen wurden auf das ältere Schutzrecht für die Apfelsorte (Malus Mill) Baigent gestützt.

17 Zur Begründung der Einwendungen wird zum einen auf Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2100/94 verwiesen und geltend gemacht, dass der Umstand, dass die Klägerin die in den Schreiben des CPVO vom 26. Januar und vom 25. März 1999 genannten Vorgaben hinsichtlich der Vorlage des für die technische Prüfung bestimmten Materials nicht eingehalten habe, die Zurückweisung des Antrags betreffend die Sorte Gala Schnitzer durch das CPVO zur Folge hätte haben müssen; zum anderen wird Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 angeführt und vorgetragen, dass die Sorte Gala Schnitzer sich nicht von der Sorte Baigent unterscheide.

18 Am 14. Dezember 2006 billigte der Präsident des CPVO die Verwendung des zusätzlichen Merkmals „Frucht: Breite der Streifen“ zur Bestimmung der Unterscheidbarkeit der Sorte Gala Schnitzer.

19 Mit den Entscheidungen EU 18759, OBJ 06‑021 und OBJ 06‑022 vom 26. Februar 2007 erteilte der für die Entscheidung über die Einwendungen gegen die Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz zuständige Ausschuss (im Folgenden: Ausschuss) den beantragten Schutz für die Sorte Gala Schnitzer und wies die Einwendungen zurück.

20 Am 11. April 2007 legten die Streithelferinnen gemäß den Art. 67 bis 72 der Verordnung Nr. 2100/94 Beschwerde gegen diese drei Entscheidungen bei der Beschwerdekammer des CPVO ein.

21 Mit Entscheidung vom 21. November 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Beschwerdekammer die Entscheidung über die Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz für die Sorte Gala Schnitzer sowie die Entscheidungen über die Zurückweisung der Einwendungen auf und wies den Antrag betreffend die Sorte Gala Schnitzer ab. Sie war insbesondere der Ansicht, dass Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2100/94 dem CPVO nicht erlaube, dem KSB die Vorlage neuen Materials zu gestatten, da das KSB der Aufforderung nach Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr...

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